ÖR 14, Gerichtsbarkeit
G. als Staatsfunktion, Organisation der Gerichte, Organe der G., Verfassungsrechtliche Grundsätze der G., Justizverwaltung, Handeln der Gerichte.
G. als Staatsfunktion, Organisation der Gerichte, Organe der G., Verfassungsrechtliche Grundsätze der G., Justizverwaltung, Handeln der Gerichte.
Set of flashcards Details
Flashcards | 39 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 13.12.2015 / 31.10.2017 |
Licencing | Attribution (CC BY) (Barbara Leitl-Staudinger, Öffentliches Recht I, Lehrbuch 8. Auflage, Glossar 8. Auflage, Übungsaufgaben 8. Auflage;) |
Weblink |
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Hauptfunktion der Gerichtsbarkeit
Streitentscheidung und Strafverfolgung
Die Gerichtsbarkeit
- ist neben der Verwaltung Teil der Vollziehung
- ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt
- wird durch Richter und ihre Hilfsorgane sowie den Mitwirkenden aus dem Volk wahrgenomme
- wird von der Verfassung in ordentliche Gerichtsbarkeit und Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts geteilt.
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts prüft
insb die Rechtmäßigkeit von Hoheitsakten der Verwaltung. Der Verfassungsgerichtshof erkennt zudem über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen.
Ordentliche Gerichte entscheiden
über private Rechtstreitigkeiten und über Strafrechtssachen. Sie unterteilt sich demnach in Zivilgerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit. Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
Privilegien der richterlichen Unabhängigkeit
Weisungsfreiheit, Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit (= richterliche Garantien)
Grundsatz der festen Geschäftsverteilung
Nach dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 und 135 abs 2 B-VG) sind die zu bearbeitenden Rechtssachen im Voraus nach abstrakten Kriterien auf die Richter zu verteilen.
Bestellung der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit
erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung oder des zuständigen, ermächtigten Bundesministers. Diese haben idR wiederum Besetzungsvorschläge der zuständigen Senate der Gerichte einzuholen (Art 86 Abs 1 B-VG).