PolR, etc.


J. C.
Diese Lernkarten behandeln das öffentliche Recht im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr auf Universitätsniveau. Sie konzentrieren sich auf die Definition und Arten von Gefahren, die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen, sowie die verschiedenen Störerarten und deren Verantwortlichkeiten. Besonders relevant sind die Themen Kostenersatz, Entschädigungsansprüche und die Abgrenzung zwischen verschiedenen rechtlichen Ansprüchen. Diese Lernkarten sind ideal für Jurastudierende und Rechtsanwender, die sich mit den Grundlagen und spezifischen Anwendungen des Gefahrenabwehrrechts vertraut machen möchten.
Cartes-fiches
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Langue
Allemand
Catégorie
Droit
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
01.01.2015 / 27.04.2024

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Rechtmäßigkeit einer gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung - Schema

I) Ermächtigungsgrdl.

   1) Rechtsgrdl. aus präventivem Gefahrenabwehr- / repressivem StrafprozessR?

      -> Abgrenzung nach Schwerpunkt; Rspr.: Beamter darf zunächst selbst Natur d. Hdlg. bestimmen

   2) Ermächtigg. aus spezialgesetzl. Vorschriften (z.B. VersG): Anwendungsvorrang d. SpezialG

   3) Ermächtigg. kraft Standardbefugnis (z.B. Durchsuchung, Sicherstellg., Platzverweis)

   4) subsidiär: Generalklausel; (P) Rückgriff auf Gen.Klausel b. abschließd. Spezialermächtigg. / Standardbefugn.?

II) form. RM

   1) Zustä.

      a) sachl. grds. Sonderordnungsbehörden; nachrangig allg. Ordnungsbehörden

         (P) Eilzustä. d. Polizei; Zustä. ggü. störendem Hoheitsträger; Subsidiaritätsklausel

      b) örtl.: Bezirk d. Gefahr

      c) instanziell: grds. untere Behörde

   2) Verfahren (insb. ANhörung); (P) Entbehrlichkeit b. Gefahr im Verzug, Art.28 II Nr.1 bayVwVfG

   3) Form (Art.37 II bayVwVfG): b. gesetzl. Anordnung grds. Schriftform

III) mat. RM

   1) TB d. jew. Ermächtigg.

   2) polizeil. Verantwortlkt. (ggf. normativ modifiziert): Verhaltens-, Zustands-, Nichtstörer (Notstandspflichtiger)

   3) RF: doppeltes Ermessen (Prüfung auf Ermessensfehler)

      a) Entschließungsermessen ("Ob")

      b) Auswahlermessen ("Wie")

         aa) personell; (P) Auswahl zw. mehreren Pflichtigen

         bb) inhaltl.

            - VHM-Grds.

            - Verstoß gg. sonstg. Recht (z.B. Art.37 I bayVwVfG)

Identitätsfeststellung, Art.13 PAG - Rechtfertigung

- Eingriff in Art.2 I iVm. 1 I GG (informat. Selbstbestimmungsrecht)

- Rechtfertigg.: reißt potenzielle Störer aus Anonymität & hält v. künftg. Straftaten ab

= Gebot iSv. Art.35 S.1 bayVwVfG

Sistierung - Definition

= Festhalten e. Person & Verbringen zur Wache, wenn Identität nicht vor Ort feststellbar / unverhältnism. schwierig

-> Freiheitsbeschränkung iSv. Art. 2 II iVm. 104 I 1 GG

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

= Feststellung äußerer Merkmale (z.B. Fingerabdrücke, Lichtbilder)

- VerwRWeg eröffnet, §40 I VwGO; nach Vollzug Fortsetzungsfeststellungsklage, §113 I4 VwGO analog -> Feststellg.Int. aus Rehabilitationsinteresse

   -> auch b. Strafverfolgungsvorsorge gem. §81b Var.2 StPO

- Klagebefugn. aus inform. Selbstbest., Art.2 I iVm. 1 I GG

- Proportionalität zur zu erwartenden Tat nötig

Datenerhebung durch offene Videoüberwachung

- VerwRWeg eröffnet, §40 I VwGO -> informat. Selbstbest.R, Art. 2 I iVm. 1 I GG

- Zweck: Gefahrenabwehr, Schutz d. gesamten Rechtsordnung

- Rechtsmittel: Abwehr- & Unterlassungsanspruch

- Entkräftung v. Rechtfertigungsversuchen d. Behörde:

   - nicht mit Beobachtung durch menschl. Auge (Polizeibeamter) vergleichbar, da mehr techn. Möglichkeiten

   - konkl. Verzicht durch freiwilliges Betreten d. Platzes trotz Beschilderung nicht ausreichend, da sich konkl. Verzicht deutlicher zeigen muss

Meldeauflage

- oft gem. §80 II 1 Nr.4 VwGO (öff. Int.) für sofort vollziehb. erklärt & mit Zwangsgeldandrohung versehen

- nicht durch Standardbefugn. "Platzverweis" (Art.14 PAG) verdrängt, da dieser erst später ansetzt

   - auch anderes Ziel: Meldeauflage soll schon Anreise verhindern

Gefährderansprache

= Besuch v. Polizei & Empfehlung, nicht zu e. best. Veranstaltung zu fahren, da derjenige schon polizeibekannt ist

- VerwRWeg eröffnet, §40 I VwGO -> ör. SAchzshg.: Gefahrenabwehr

- Auslegung analog §§133, 157 BGB => kein VA => keine Anf.KIage

   => Feststellungsklage (§43 I VwGO), wenn durch Zeitablauf erledigt

-> polizeil. Generalklausel, Art.11 I PAG

Platzverweisung

- Art.16 PAG

- idR. Fortsetzungsfeststellungsklage, §113 I 4 VwGO analog

- nur kurzfristig aussprechbar (~24h)

- nur räumlich abgrenzbare Bereiche

- Durchsetzung nur iVm. vollstreckungsrechtl. Maßnahme

   - Ingewahrsamnahme gem. Art.17 II Nr.3 PAG zur Durchsetzung mögl.

Aufenthaltsverbot

in Bayern nicht normiert -> Generalklausel

Wohnungsverweisung

- in Bayern nicht normiert

-> Ingewahrsamnahme (Art.17 PAG) oder Platzverweisung (Art.16 PAG) stattdessen mögl.

- aber VHM muss gewahrt sein wg. Wesentlichkeit d. Maßn.
 

Gewahrsam
 

- Art.17 PAG

- Abgrenzung zu repressivem §127 StPO wichtig

- Arten:

   - Nr.1: Schutzgewahrsam: Schutz d. Betroffenen selbst, z.B. b. hilfloser Lage, nicht aber freiverantwortl. Selbstgefährdung

   - Nr.2: Präventiv-/Unterbringungsgewahrsam: Verhinderung bevostehd. Straftat

   - Nr.3: Durchsetzungsgewahrsam: Durchsetzung e. Platzverweises

   - Verbringungsgewahrsam: sörende Person wird an anderen Ort gebracht & "ausgesetzt" => rw., da Ermächtigungsgrdl. fehlt

- Rechtsschutz: abdrändende Sonderzuweisung Art.18 II 2 PAG -> Amtsgericht in Bezirk d. Ingewahrsamnahme

   - Kostenbescheid aber VerwRWeg => Inzidentprüfung Gewahrsam

Durchsuchung

- Art.21 ff. PAG

Sicherstellung

- Art.25 PAG

- auch zum Schutz d. Inhabers d. tatsächl. Gewalt ü. d. sichergestellte Sache vor Verlust oder Beschädigung zu schützen

- sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen => ör. Verwahrungsverhältn. (ör. SOnderbeziehg.) => Art.34 GG iVm. §839 BGB

Verwahrung

- Art.26 PAG

- Folge d. SIcherstellung

Verwertung / Vernichtung

- Art.27 PAG

Herausgabe (sichergestellter Sachen)

- Art.28 PAG

- iRe. Annexantrages gem. §113 I 2, 3 VwGO einklagbar, wenn Vss. f. Sicherstellg. weggefallen

Sicherstellung / vollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme - Abgrenzung

- entscheidend, ob dem mutmaßl. Interesse d. Berechtigten entspricht

   - prognostische Wahrscheinlkt. d. Schadenseintritts

   - irrelev., ob Berechtigter z.B. b. Abschleppmaßn. dies nachher billigt

formelle Rechtmäßigkeit polizeilichen Einschreitens

1) Zustä.

   a) sachl.: Sicherheitsbehörden; nachrangig Polizei, Art.3 PAG

      - Eilfall: Polizeibehörde; (P) Subsidiaritätsklausel; Zustä. ggü. störendem Hoheitsträger

   b) örtl.: Ort d. Gefahr (Bayern insg., Art.3 POG); (P) außerordentliche Zustä. iRd. "Nachbarhilfe" / "Nacheile"

2) Verf.: (insb. Anhörung, Art.28 bayVwVfG); (P) Entbehrlichkt. Anhörg. -> idR. Ermessensentschdg. => Begründung, Art.39 I 3 bayVwVfG

3) Form: grds. Formfreiheit (ggf. ausdr. angeordnete Schriftform)

materielle Rechtmäßigkeit polizeilichen Einschreitens

- Generalklausel: Gefahr f. öff. Sicherheit / Ordnung

- Aufbau:

1) Betroffenheit e. gefahrenabw.rechtl. Schutzguts

   a) öff. Sicherheit:

      - Bestand & Funktionsfähigkt. d. Staates (inkl. Einrichtungen & Veranstaltungen)

      - priv. Individualrechte: subj. Rechte & RGüter d. Einzelnen, insb. Freiheitsrechte

      - Unverletzlichkt. d. ROrdnung: Gebots- & Verbotsvorschriften (Straf- & OWi-Normen)

      - kollektive RGüter: Volksgesundheit, Wasserversorgung, etc.

   b) öff. Ordnung (subsidiär!)

   c) Vorliegen e. Gefahr / Störung

      - konkrete Gef.: hinreichend (je nach Wertigkeit d. RGuts; NICHT analog §170 StPO); ex ante

      - Anscheinsgefahr, wenn ex post doch keine Gefahr, die aber ex ante angenommen werden durfte

            => bei §80 V 1 VwGO-Antrag überwiegt Aussetzungsinteresse bei Anscheinsgefahr!

      - Gefahrenverdacht: geht v. Gefahr aus, ist sich aber gewisser Unsicherheiten bewusst

            => nur weitere Gefahrerforschungsmaßnahmen (Arg.: Art.24 bayVwVfG)

      - latente Gefahr: zunächst ungefährl. & durch Hinzutreten weiterer Umstd. zu Gefahr werdend

   d) Störereigensch. (pol.rechtl. Verantwortlkt.) (-> siehe spez. Karten): Verhaltensstörer, Zustandsstörer, subsidiär: nichtverantwortl. Person (polizeil. Notstandshaftung) -> effekt. Gefahrenabw. -> Art.10 PAG, 9 III LStVG

2) RF:

   a) allg. Vss.: hinr. bestimmt, Art.37 I bayVwVfG, nicht unmögl., Art.44 II Nr.4 bayVwVfG

   b) Ermessen

      - Entschließg.Erm.: "ob" -> pflichtgem.s Ermessen

      - Auswahlermessen -> personell, inhaltl.

      - Angemess.: strafproz. Bew.verw.verbot nicht zwingend auch b. präv. polizeil. Maßn. -> Abwägg.

      - strafproz. Unschuldsvermutung gilt nicht im GefahrenabwehrR

Gefahr - Definition / Arten

= "Zustand, der nach verständiger, auf allg. Lebenserfahrung beruhender Beurteilung in näherer Zeit den Eintritt eines Schadens f. e. Schutzgut d. öff. SIcherheit oder Ordnung erwarten lässt"

- konkrete: nach Ort & Zeit bestimmbarer Sachverhalt; ex ante

- abstrakte: gedachter, abstrakter SV; mit hinreichender Wahrscheinlichkeit m. Schadenseintritt zu rechnen

Öffentliche Ordnung - Definition

= "Alle ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen & ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten regionalen Gebiets angesehen wird."

Gefahr - Definition & Arten

= "Zustand, der nach verständiger, auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung in näherer Zeit den Eintritt eines Schadens f. e. Schutzgut der öff. SIcherheit oder Ordnung erwarten lässt"

- konkrete Gefahr: konkreter, nach Zeit 6 Ort bestimmbarer SV; ex ante-Beurteilung

- abstrakte Gefahr: gedachter, abstrakter SV; generell m. hinreichender (je nach Wert d. Schutzguts) Wahrscheinlichkeit m. Schaden f. e. Schutzgut zu rechnen

Arten ungeschriebene Gefahrenbegriffe:

- Anscheinsgefahr: obj. Anhaltspunkte ex ante; ex post aber (-); Kosten nach Zurechnung Anscheinsveranlassung

- Gefahrenverdacht: obj. Anhaltspunkte ex ante; Amtswalter äußert Unsicherheiten; inhaltl. Auswahlermessen auf Gefahrerforschung begrenzt

- Scheingefahr / Putativgefahr: subj. v. mögl. Schadenseintritt ausgegangen; ex ante aber keine obj. Anhaltspunkte; ex post keine Gefahr; (P) Abgrenzung zu Anscheinsgefahr

- gegenwärtige Gefahr: schädigd. Ereignis hat bereits begonnen / steht mit an Sicherheit grenzender Wahrsch. unmittelb. bevor

- unmittelbare Gefahr: SV, d. b. ungehindertem Geschehensablauf m. hoher Wahrsch. zu Schaden f. Schutzgut führt

- erhebliche Gefahr: Gefahr f. bedeutsames RGut (Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentl. Vermögenswerte, Bestand d. Staates)

- dringende Gefahr: SV, b. d. m. großer Wahrsch. e. bes. hochrangigen RGut e. Schaden droht

Störer im GefahrenabwehrR - Arten

- Verhaltensstörer: Verursacher durch grds. eigenes aktives Tun/Unterlassen (b. ör. Hdlg.Pfl.), Art.9 I LStVG

         -> Pflicht aus ör. Vorschriften (hM)

         (P) Unmittelbarkeitszshg. (Kausalität, Überschr. d. Gefahrengrenze), TBWirkung legalisierd. VAe (nur, wenn Gefahr früher konkret geprüft wurde), Zweckveranlasser (keine eigene Störerkategorie -> Lehr v. d. unmittelb. Verursachg.; subj. Th.: Intention; obj. Th.: Erkennbarkt. d. Folge f. Hintermann -> natürl. Einheit m. Gefahr/Störung), Verantw. f. d. Handeln Dritter (Aufsichtspfl./Geschäftsherren bzgl. weisungsgebd. Verrichtungsgehilfen -> keine Exkulp.; jur. Person f. Organe)

- Zustandsstörer (Art.14 I, II GG & rechtl./tatsächl. Einwirkungsmögl.): Eigentümer & Inhaber d. tatsächl. Gewalt

         (P) Dereliktion, Haftung b. atyp. Risiken (Opferkonstellationen; risikosphärenunabhängig, im Ggs. zu ZR §§906, 1004 BGB; aber Ausgleuch in RF: VHM b. Kosten, d. z.B. über Grundstückswert b. Kontaminierung gehen; Ende mit zr. Übereignung -> §§873, 925, 929 ff. BGB)

- subsidiär: nichtverantwortl. Person (polizeil. Notstandshaftung)

 

Störereigenschaft bei Rechtsnachfolge in Ordnungspflicht - Schema

- konkrete Ordnungspflicht:

   1) ÜberleitungsTB

      - §§1992, 1967 BGB oder

      - Ordnungspfl. als dingl. Last erworben (mit Eigentum) ("Grundstücksbezogenheit d. Verfügg.")

   2) Übergangsfähigkeit d. Ordnungspfl.

      (+), wenn vertretbare Hdlg.Pfl.

      (-), wenn höchstpers. Pflicht, z:b: Pflichten im Vollstreckungsverf.

- abstrakte Ordnungspflicht:

   - bei Anknüpfung an Zustandsstörereigenschaft:

      -> keine RNachfolge an sich, da Verantw. d. Vorgängers mit Eigentumsverlust entfallen

      -> RNachfolger wird selbst Zustandsstörer

   - bei Anknüpfung an Verhaltensstörereigenschaft: (+), da

      -> Verhaltensverantw. = bestehende, durch VA nur noch zu konkretisierende RPflicht

      -> Gesamtrechtsnachfolger tritt in alle Rechte & Pflichten d. Vorgängers ein

Rechtsweg bei VOrgehen gegen bußgeldbedrohte RechtsVO

-> Zivilgerichte (arg.e. §68 OWiG)

Rechtmäßigkeit einer auf einer GefahrenabwehrVO beruhenden EInzelmaßnahme - Schema

I) Ermächtigungsgrdl.

II) form. RM d. Einzelverfügg: Zustä., Verf., Form

III) mat. RM d. Einzelverfügg.

   1) TB

      a) Betroffenht. e. Schutzguts d. öff. Sicherheit: GefahrenabwehrVO als Teil d. geschriebenen ROrdnung (Unverletzlichkeit. d. ROrdn.)

         Inzidentprüfung d. GefahrenabwehrVO

         aa) Ermächtigg.grdl. f. GefahrenabwehrVO (Totalvorbehalt)

            (1) Spezialermächtigg.

            (2) Erm.Grdl. aus GefahrenabwehrR; (P) Wirksamkt. d. Erm.Grdl. f. VO (+), hM

         bb) form. RM d. GefahrenabwehrVO

            -> Zustä. (Art.42, 44 LStVG), Verf., Form (ggf. Überschrift, Zitiergebot, Angabe Geltungsbereich), ordngem. Bekanntmachg.

         cc) mat. RM

            -> abstr. Gefahr, Bestimmtht. d. VO, sonstg. Anfdrg., keine Verletzung höherrangigen Rechts (z.B. Gleichheitsgebot)

         dd) Ermessen (Entschl.-/Ausw.Erm.)

      b) Vorliegen e. konkreten Gefahr

      c) gefahrenabwehrrechtl. Verantwortlkt.

   2) RF

      a) allg. RMVss. (Bestimmtht., Mögl. d. Hdlg.Pfl.Erfüllg.

      b) Ermessen

         -> Auswahl-/Entschließungsermessen

Kostenersatz- & Entschädigungsansprüche - Rechtsweg & ANspruchsgrundlagen

- Rechtsweg: b. Amtshaftungsanspr. (ordentl. RWeg!) & zugleich verw.gerichtl. zu prüfd. Anspr. (z.B. ör. Erstattungsanspr. => Gesamtprüfungskompetenz d. VG (§17 II 1 GVG)

   -> keine Prüfungskomp. b. echten Amtshaftungsanspr. (§17 II 2 GVG iVm. Art.34 S.3 GG)

I) Anspr. b. rw. (polizeil.) Maßn.: Art.34 GG iVm. §839 BGB (Amtshaftung, enteignungsgleicher Eingriff) -> ordentl. Gerichte; auch FBA mögl.

   - "Maßnahme": weit auszulegen (behördl. Verfügg., Realhdlg., Ampelzeichen), NICHT bloße Unterlassungen

   - RF: unmittelb. Vermögensschaden, entgangener Gewinn (soweit nicht übergewöhnlich)

II) Anspr. b. rm. Maßn.: insb. Inanspruchnahme e. Notstandspflichtigen, spezielle Anspr.grdl.

   - kein Anspruch b. eigeninitiativem Tätigwerden

Étudier