Öffentliches Recht 2 - Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
Kartei Details
Karten | 51 |
---|---|
Lernende | 26 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 20.05.2014 / 30.05.2024 |
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Rechtsgleichheit Art. 8 Abs. 1 BV
Die Rechtsstaatlichen Garantien dürfen nicht im Sinne von BV 36 eingeschränkt werden. Eingriffe müssen demnach anders geprüft werden:
1. Vergleichbare Verhältnise
Personen müssen mit Blick auf den Rechtserheblichen Sachverhalt (je nach Kontext kann etwas vergleichbar sein -> Apfel und Birne = Früchte) in einer vergleichbaren Situation sein.
2. Ungleich behandelt
"Relative Gleichheit"
3. Vorliegen eines sachlichen Grundes
- Gleiches darf ungleich behandelt werden
- Ungleiches darf gleich behandelt werden
Rechtfertigungsprüfung / 36er-Prüfung
Vorprüfung (wurde ein Freiheitsrecht überhaupt tangiert/eingeschränkt?)
a) Schutzbereich der betroffenen Freiheitsrechte ist zu bestimmen
b) Wurde der Schutzbereich tangiert/eingeschränkt?
1. Gesetzliche Grundlage (Abs. 1)
a) generell-abstrakt
b) Normstufe
c) Normdichte
2. Öffentliches Interesse / Schutz Grundrechte Dritter (Abs. 2)
- Polizeigüter : öffentliche Ordnung und Sicherheit / öffentliche Gesundheit / öffentliche Ruhe / öffentliche Sittlichkeit / Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (Pflicht Preise anzuschreiben)
- weitere öffentliche Interessen: Wahrnehmen von Staatsaufgaben (Umweltschutz, Raumplanung usw.)
3. Verhältnismässigkeit (Abs. 3)
a) Eignung: Ist die Einschränkung geeignet, das öffentliche Interesse zu verwirklichen?
b) Erforderlichkeit: Ist die Einschränkung das geringste mögliche Mittel in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht? (nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen)
c) Zumutbarkeit: Stehen Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen (Eingriffszweck) und die Einschränkung der privaten Interessen (Eingriffswirkung) in einem vernünftigen Verhältnis?
4. Kerngehalt (Abs. 4)
Der Staatliche Eingriff darf nicht soweit gehen, dass das Freiheitsrecht völlig unterdrückt wird oder seinen Gehalt verliert --> In den Schutzbereich darf gerechtfertigt eingegriffen werden, nicht aber in den Kerngehalt!
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
Die Eigentumsgarantie, die vor ungerechtfertigten Eingriffen in das Eigentum schützt, besteht aus 3 Teilgehalten:
1. Institutionsgarantie
Bindet und haltet den Gesetzgeber, das Eigentum in seinem Kerngehalt als Rechtsinstitut zu bewahren und nicht seines Gehalts zu entleeren, wie das etwa bei einer geradezu konfiskatorischen Besteuerung der Fall wäre.
2. Bestandesgarantie
Gewährleistet den Berechtigten den Erhalt der konkreten Vermögenswerte.
Als Rechtfertigung für Einschränkungen kommen alle öffentlichen Interessen mit Ausnahme rein fiskalischer Interessen in Frage.
3. Wertgarantie
Erfolgt ein zulässiger Eingriff in die Bestandesgarantie, verschafft die Wertegarantie einen Anspruch auf volle Entschädigung.
Dabei sind folgende 2 Fälle zu unterscheiden:
- Formelle Enteignung: Eigentumsrecht geht vom Eigentümer an den Staat über
- Materielle Enteignung: Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse werden so eingeschränkt, dass dies einer Enteignung gleichkommt. Dies ist der Fall, wenn eine wesentliche Befugnis entzogen wird (schwerer Eingriff) oder ein Sonderopfer erbracht wird.
Wirtschaftsfreiheit - Art. 27 und 94 ff. BV
Gehört zusammen mit der Eigentumsgarantie (26), der Niederlassungsfreiheit (24) und der Koalitionsfreiheit (28) zur Wirtschaftsverfassung.
Die Wirtschaftsfreiheit kann in folgende 3 Dimensionen unterteilt werden:
1. Individual rechtliche Dimension (27 BV)
Anspruch auf berufliche und wirtschaftliche Entfaltung und die Abwehr entsprechender staatlicher Eingriffe. (Grundrecht - Freiheitsrecht)
2. institutionelle (ordnungspolitische) Dimension (94 BV)
Bringt die Grundentscheidung zugunsten einer privatwirtschaftlichen, basierenden Wirtschaftsordnung zum Ausdruck (Wirtschaftsordnung)
3. Bundesstaatliche Dimension (95 BV)
Auftrag zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes
Ist dann relevant, wenn für verschiedene Regionen verschiedene Regelungen vorhanden sind. Inwiefern diese Regelungen zulässig sind, muss mit dem Binnenmarktgesetz überprüft werden. (Binnenmarkt)
Bewilligung
Eine Bewilligung ist eine Verfügung, mit welcher eine Tätigkeit oder ein Vorhaben - mit der gesetzlichen Ordnung übereinstimmend - erlaubt wird, die Tätigkeit also zulässig und rechtmässig ist. Eine Bewilligung begründet keine neuen Rechte, sondern bestätigt, dass der Gesuchsteller das ihm von Gesetzes wegen zustehende Recht ausüben darf. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Erhalt der Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Man unterscheidet folgende Arten von Bewilligungen:
- Polizeibewilligung (Polizeierlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Patent) (erfüllte Voraussetzungen: Anspruch)
- Bewilligung zum zum gesteigerten Gemeingebrauch (Grundrechte: bedingter Anspruch)
- wirtschaftspolitische Bewilligung (Kontingent / Bedürfnis)
- Ausnahmebewilligung
- Konzession: Sondernutzungsbewilligung / Monopolkonzession
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
Geprüft werden die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung im Verwaltungsverfahren,
eröffnet mit einem entsprechenden Gesuch/Antrag der Privatperson.
Erfüllt sein müssen sachliche und persönliche Voraussetzungen, die von Gesetzes wegen vorgesehen sind:
- persönliche Voraussetzungen
erteilte Bewilligung ist an die Person gebunden und nicht übertragbar. zB. bestimmte Kenntnisse, Wohnsitz-, Nationalitätserfordernisse usw.
- sachliche Voraussetzungen
erteilte Bewilligung ist an die Sache gebunden und mit dieser übertragbar zB. Bauvorhaben od. Fahrzeug muss den gesetzlichen Anforderungen genügen
Begriffe und System des öffentlichen Sachenrechts.
- Öffentliche Sachen: Sind alle Sachen, denen sich das Gemeinwesen zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient.
- Finanzvermögen: bilden die öffentlichen Sachen, die der staatlichen Aufgabenerfüllung nur mittelbar dienen.
- Das Verwaltungsvermögen bilden diejenigen öffentlichen Sachen, die durch ihren Gebrauchswert unmittelbar der staatlichen Aufgabenerfüllung dienen, entweder der Verwaltung selber oder privaten Dritten
- Öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch beispielsweise Strassen und Plätze stehen der Allgmeinheit zur Verfügung.
- Regalsachen im Bereich der herkömmlichen staatlichen Monopole.
Begriffe und System des öffentlichen Sachenrechts.
- Öffentliche Sachen: Sind alle Sachen, denen sich das Gemeinwesen zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient.
- Finanzvermögen: bilden die öffentlichen Sachen, die der staatlichen Aufgabenerfüllung nur mittelbar dienen.
- Das Verwaltungsvermögen bilden diejenigen öffentlichen Sachen, die durch ihren Gebrauchswert unmittelbar der staatlichen Aufgabenerfüllung dienen, entweder der Verwaltung selber oder privaten Dritten
- Öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch beispielsweise Strassen und Plätze stehen der Allgmeinheit zur Verfügung.
- Regalsachen im Bereich der herkömmlichen staatlichen Monopole.
Benutzung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch
Schlichter Gemeingebrauch ist die Nutzung, die sowohl bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich ist,
- Nicht bewilligungspflichtig, Kontrollgebühren
Gesteigerter Gemeinverbrauch ist die Nutzung, die entweder nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich ist.
- Bewilligungspflichtig, wertmässig verhältnismässige Gebühren.
Sondernutzung ist die Nutzung, welche weder bestimmungsgemäss noch gemeinverträglich ist. (Konzession)
Öffentliche Abgaben
Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, die Privat aufgrund der Finanzkompetenz des Gemeinwesens (Verfassung und Gesetze) diesem zu leisten haben und die überwiegend zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen.
Öffentliche Abgaben
Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, die Privat aufgrund der Finanzkompetenz des Gemeinwesens (Verfassung und Gesetze) diesem zu leisten haben und die überwiegend zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen.
Steuern
Motiv:
- Allgemeine Steuern
Dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Gemeinwesens
- Sondersteuern
Werden aus besonderen Gründen erhoben:
- Zwecksteuern: Werden zur Verfassungsmässigen Aufgabenerfüllung erhoben und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. --> Tabaksteuer = AHV-Finanzierung
- Kostenanlastungssteuern: Von Personen, die eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben oder davon provitieren --> Kurtaxen, Strassenreinigunsabgaben
- Lenkungssteuern: Dienen zur Verhaltenslenkung der Besteuerten, Fiskalzweck sekundär Reine Lenkungssteuern sind haushaltneutral ausgestaltet, werden also gleichmässig an die Bevölkerung zurückerstattet --> CO2-Abgabe, Alkoholsteuer
Art:
- Direkte Steuer
Steuersubjekt (Steuerpflichtiger) und Steuerträger (Belastungsträger) sind identisch, Steuerpflicht beruht auf einem Wertzufluss --> Einkommens- und Vermögenssteuer
- Indirekte Steuer
Steuersubjekt und Steuerträger sind verschieden, dh Belastung erfolgt über den Umweg einer andern Person, Steuerpflicht beruht auf einem Verkehrsvorgang --> MWST
Kausalabgaben: Entgelt für in Anspruch genommene staatliche Leistungen.
Gebühren: Werden für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen oder die Beanspruchung einer staatichen Leistung erhoben.
- Verwaltungsgebühr: Sie wird erhoben wenn jemand eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht hat.
- Kanzleigebühr
- Kontrollgebühr
- Benutzungsgebühr: Sie wird für das Benutzen öffentlicher Einrichtungen erhoben.
- Konzessiongebühr: Sie wird für das Erteilen einer Konzession erhoben.
Beiträge: Werden erhoben wenn jemandem aus einer öffentlichen Einrichtung Vorteile zukommen, die über den Nutzen für die Allgemeinheit hinausgehen.
Ersatzabgaben werden erhoben zur Befreiung von öffentlich-rechtlichen Realleistungspflichten
Bemessungsgrundsätze öffentlicher Abgaben
Steuern:
- Allgemeinheit der Besteuerung
Es müssen alle Personen erfasst werden.
- Gleichmässigkeit der Besteuerung
Personen in gleichen Verhältnissen müssen gleich besteuert werden
- Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsmöglichkeit
Die Steuerpflichtigen müssen nach Massgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel belastet werden.
Kausalabgaben:
Kausalabgaben müssen entweder formell-gesetzlich geregelt sein oder durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bestimmt.
- Kostendeckungsprinzip: Der Gesamtertrag der Gebühren soll nicht oder nur unwesentlich höher sein als der gesamte anfallende Aufwand.
- Äquivalenzprinzip: Die Gebühr muss im Einzelfall dem Wert der erbrachten Leistung entsprechen, entweder gemäss dem erzielten Nutzen oder gemäss dem Anteil der Einzelleistung am gesamten Aufwand
Voraussetzung polizeilicher Tätigkeit
- Gesetzliche Grundlage (Falls keine gesetzliche Grundlage dann Polizeigeneralklausel)
- Öffentliches Interesse
- Verhältnismässigkeit
- Störerprinzip: Besagt, dass sich polizeiliche Massnahmen nicht gegen bloss mittelbare Verursacher des polizeiwidrigen Zustands richten soll sondern gegen den Störer
- Verhaltensstörer: Wer eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung selbst durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat
- Zustandstörers; Wer über eine Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.
- Verursacherprinzip: Geht es um eine sachgerechte Zurechnung von Kosten polizeilichen Handeln. Diese sind von dem zu tragen, der sie veranlasst hat.
Das Störerprinzip entscheidet darüber, wer eine polizeiliche Massnahme zu dulden hat
Das Verursacherprinzip, wer die entsprechenden Kosten zu tragen hat.
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung.
- Ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist (Gesetz. Grundlage)
- Durch triftige Gründe Gerechtfertigt ist (öffentliches Interesse)
- In zeitlicher Hinsicht mässig ist (Verhältnismässigkeit)
- Keine stossenden Rechtsungleichheiten zur Folge hat
- Keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt
Grundsatz der Gesetzesmässigkeit
(Legalitätsprinzip, Art. 5 Abs. 1 BV)
Das Legalitätsprinzip gilt für das Staatshandeln aller Art und auf allen Stufen (Bund, Kanton, Gemeinde).
Erfordernisse des Legalitätsprinzips:
- Staatliches Handeln muss sich erstens auf einen Rechtssatz stützen(Generell-abstrakte Norm)
- Rechtssatz muss die nötige demokratische Legitimation haben, indem er in der richtigen Form (Richtige Normstufe) Auf Bundesebene Art. 164 Abs. 1 OR
- Der Rechtssatz muss von ausreichender Bestimmtheit sein (Normdichte)
Grundsatz Rechtssetzungsdelegation
Verhältnis zwischen Gesetz und gesetzesvertretenden Verordnungen.
Handelt es sich um eine gesetzesvertretende Verordnung, muss diese spezifische Bestimmungen erfüllen, um der Rechtssetzungsdelegation zu genügen.
- kein übergeordnetes Delegationsverbot (z.B. die Kantonsverfassung könnte vorsehen, dass der Regierungsrat nicht befugt ist, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen oder in einem bestimmten Bereich nichts vorschreiben darf)
- Delegationsnorm im Gesetz selbst (Gesetzgeber ermächtigt den Regierungsrat (Bund/Kanton) zum Erlass eine Verordnung))
- Klar umgrenzte Materie --> Keine Blankodelegation (einen gesamten Sachbereich abdelegiert, z.B. Regierungsrat regelt das gesamte Personalrecht)
- Grundzüge im Gesetz (Grundzüge müssen immer im Gesetz festgehalten werden, insbesondere bei schweren Grundrechteingriffen Art. 36 Abs. 2 BV)
Zeitliche und räumliche Geltung von Rechtssätzen.
- Inkrafttreten
(Mit Publikation in der AS)
- Ausserkrafttreten
- Anweundung neuen Rechts auf hängige Verfahren
- Rückwirkung ( echte und unechte)
- Vorwirkung (positive und negative)
- Räumliche Geltung
Rückwirkungen und Vorwirkungen erklärt:
Rückwirkung:
- echte Rückwirkung: wirkt auf einen abgeschlossenen (Einzelsachverhalt) Sachverhalt, der in der Vergangenheit liegt. (Beispiel: Erbschaftssteuer, Erbschaft schon lange vollzogen).
- unechte Rückwirkung: Die Rückwirkung wird auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt (z.B. Rente, einen Hund halten, Studium) und lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten angewandt.
Vorwikrung:
- Negative Vorwirkung: Geltendes Recht wird gar nicht mehr angewandt, mit der Ausscht auf ein neues Gesetz. (Die negative Vorwirkung ist nur zulässig, wenn die gleichen Voraussetzungen wie bei der echten Rückwirkung erfüllt sind).
- Positive Vorwirkung: Noch nicht geltendes Recht wird bereits angewandt.
Unterscheidung zwischen Privatrecht und Öffentliches Recht.
Verschiedene Unterscheidungskriterien (Theorien)
- Subordinationstheorie (Private zum Staat in einem Unterordnungsverhältnis)
- Interessentheorie ( Verfolgts eine Norm öffentliches Interesse
- Funktionstheorie (geht es um das Besorgen eine Staatlichen Aufgabe)
- Modale Theorie (Wie sind die mit der Norm verbundenen Sanktionen ausgestattet)
Das Handeln staatlicher Behörden muss eine Reihe von Prinzipien(Grundsätzen) beachten
- Gesetzmässigkeit (art. 5 Abs 1 BV)
- Der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9)
- Des öffentlichen Interesses (Art. 5 Abs. 2 BV)
- Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
- Von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (Art. 5 Abs. 3 und Art 9 BV)
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)
Rechtsgleiche Behandlung bedeutet:
- Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
- Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Damit eine behördliche Praxisänderung und die damit einhergehende Ungleichbehandlung zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
- Sie stützt sich auf ernsthafte und sachliche Gründe, die umso gewichtiger sind, je etablierter die ändernde Praxis ist,
- Sie ist grundsätzlich d.h. auf Dauer angelegt,
- Das sie begründete öffentliche interesse überwiegt dasjenige der Rechtssicherheit
- Sie verstösst nicht gegen Treu und Glauben, d.h. sie wird vorangekündigt wenn sie einen Rechtsverlust mit sich bringt.
Gleichbehandlung im Unrecht
Eine Gleichbehandlung im Unrecht ist nur zulässig wenn:
- Es handelt sich um eine ständige Praxis, nicht nur vereinzelte Fälle,
- Die Behörde gedenkt auch künftig, gleich zu entscheiden.
- Es stehen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen entgegen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
- Eignung: Ist die Einschränkung geeignet, das öffentliche Interesse zu verwirklichen?
- Erforderlichkeit: Ist die Einschränkung das geringste mögliche Mittel in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht?
- Zumutbarkeit: Stehen Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen (Eingriffszweck) und die Einschränkung der privaten Interessen (Eingriffswirkung) in einem vernünftigen Verhältnis?
Grundsatz des Vertrauensschutzes
Voraussetzungen:
- Vertrauensgrundlage: individualisiertes, nicht erkennbar unrichtiges, dem der Privaten bekanntes staatliches Handeln.
- Vertrauensbetätigung: darauf gestütze, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition
- Kein entgegenstehndes, überwiegendes öffentliches Interesse an Rechtssicherheit
Arten des Verwaltungshandelns:
- Eingriffsverwaltung: Sie beschränkt Rechte und Freiheiten Privater oder auferlegt Verpflichtungen und Belastungen (z.B Steuereinschätzungesentscheid)
- Leistungsverwaltung: Sie gewährt Vorteile und Begünstigungen (z. B Baubewilligung)
- Bedarfsverwaltung: Sie stellt auf betrieblicher Ebene die nötigen Sach-und Personalmittel bereit (Personalrecht, öffentliche Beschaffungswesen)
- Wirtschaftende Verwaltung: Sie tritt mit Gewinnabsicht am Markt auf (öffentliches Restaurarant eines städtischen Heimes.
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
Umfasst folgende Teilaspekte:
•Grundsatz des Vertrauensschutzes
•Verbot widersprüchlichen Verhaltens
•Verbot des Rechtsmissbrauchs (zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts)
Wilkürverbot (Art. 9 BV)
Willkür ist, was:
- offensichtlich unhaltbar ist
- elementare Gerechtigkeits-vorstellungen verletzt und
- sich jeder vernünftigen Begründung entzieht
Ausgliederung aus der Zentralverwaltung
-Lässt das übergeordnete Recht die gewünschte Rechtsform zu?
-Besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Ausgliederung oder muss diese noch geschaffen werden?
-Besteht ein öffentliches Interesse an der Ausgliederung?
-Ist die Ausgliederung verhältnismässig?
- Ist die gewählte Organisationsform geeignet, die öffentlichen Interessen zu verwirklichen? Bietet sie namentlich Gewähr für die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze und der Grundrechte?
- Ist die Ausgliederung erforderlich oder würde die Aufgabenerfüllung durch die Zentralverwaltung ausreichen?
- Überwiegt das Interesse an einer Ausgliederung das Interesse an der Erfüllung der Aufgabe in der Zentralverwaltung?
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