Öffentliches Recht 2 - Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
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Utilisateurs | 26 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 20.05.2014 / 30.05.2024 |
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Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung.
- Ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist (Gesetz. Grundlage)
- Durch triftige Gründe Gerechtfertigt ist (öffentliches Interesse)
- In zeitlicher Hinsicht mässig ist (Verhältnismässigkeit)
- Keine stossenden Rechtsungleichheiten zur Folge hat
- Keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt
Grundsatz der Gesetzesmässigkeit
(Legalitätsprinzip, Art. 5 Abs. 1 BV)
Das Legalitätsprinzip gilt für das Staatshandeln aller Art und auf allen Stufen (Bund, Kanton, Gemeinde).
Erfordernisse des Legalitätsprinzips:
- Staatliches Handeln muss sich erstens auf einen Rechtssatz stützen(Generell-abstrakte Norm)
- Rechtssatz muss die nötige demokratische Legitimation haben, indem er in der richtigen Form (Richtige Normstufe) Auf Bundesebene Art. 164 Abs. 1 OR
- Der Rechtssatz muss von ausreichender Bestimmtheit sein (Normdichte)
Grundsatz Rechtssetzungsdelegation
Verhältnis zwischen Gesetz und gesetzesvertretenden Verordnungen.
Handelt es sich um eine gesetzesvertretende Verordnung, muss diese spezifische Bestimmungen erfüllen, um der Rechtssetzungsdelegation zu genügen.
- kein übergeordnetes Delegationsverbot (z.B. die Kantonsverfassung könnte vorsehen, dass der Regierungsrat nicht befugt ist, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen oder in einem bestimmten Bereich nichts vorschreiben darf)
- Delegationsnorm im Gesetz selbst (Gesetzgeber ermächtigt den Regierungsrat (Bund/Kanton) zum Erlass eine Verordnung))
- Klar umgrenzte Materie --> Keine Blankodelegation (einen gesamten Sachbereich abdelegiert, z.B. Regierungsrat regelt das gesamte Personalrecht)
- Grundzüge im Gesetz (Grundzüge müssen immer im Gesetz festgehalten werden, insbesondere bei schweren Grundrechteingriffen Art. 36 Abs. 2 BV)
Zeitliche und räumliche Geltung von Rechtssätzen.
- Inkrafttreten
(Mit Publikation in der AS)
- Ausserkrafttreten
- Anweundung neuen Rechts auf hängige Verfahren
- Rückwirkung ( echte und unechte)
- Vorwirkung (positive und negative)
- Räumliche Geltung
Rückwirkungen und Vorwirkungen erklärt:
Rückwirkung:
- echte Rückwirkung: wirkt auf einen abgeschlossenen (Einzelsachverhalt) Sachverhalt, der in der Vergangenheit liegt. (Beispiel: Erbschaftssteuer, Erbschaft schon lange vollzogen).
- unechte Rückwirkung: Die Rückwirkung wird auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt (z.B. Rente, einen Hund halten, Studium) und lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten angewandt.
Vorwikrung:
- Negative Vorwirkung: Geltendes Recht wird gar nicht mehr angewandt, mit der Ausscht auf ein neues Gesetz. (Die negative Vorwirkung ist nur zulässig, wenn die gleichen Voraussetzungen wie bei der echten Rückwirkung erfüllt sind).
- Positive Vorwirkung: Noch nicht geltendes Recht wird bereits angewandt.
Unterscheidung zwischen Privatrecht und Öffentliches Recht.
Verschiedene Unterscheidungskriterien (Theorien)
- Subordinationstheorie (Private zum Staat in einem Unterordnungsverhältnis)
- Interessentheorie ( Verfolgts eine Norm öffentliches Interesse
- Funktionstheorie (geht es um das Besorgen eine Staatlichen Aufgabe)
- Modale Theorie (Wie sind die mit der Norm verbundenen Sanktionen ausgestattet)
Das Handeln staatlicher Behörden muss eine Reihe von Prinzipien(Grundsätzen) beachten
- Gesetzmässigkeit (art. 5 Abs 1 BV)
- Der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9)
- Des öffentlichen Interesses (Art. 5 Abs. 2 BV)
- Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
- Von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (Art. 5 Abs. 3 und Art 9 BV)
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)
Rechtsgleiche Behandlung bedeutet:
- Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
- Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Damit eine behördliche Praxisänderung und die damit einhergehende Ungleichbehandlung zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
- Sie stützt sich auf ernsthafte und sachliche Gründe, die umso gewichtiger sind, je etablierter die ändernde Praxis ist,
- Sie ist grundsätzlich d.h. auf Dauer angelegt,
- Das sie begründete öffentliche interesse überwiegt dasjenige der Rechtssicherheit
- Sie verstösst nicht gegen Treu und Glauben, d.h. sie wird vorangekündigt wenn sie einen Rechtsverlust mit sich bringt.
Gleichbehandlung im Unrecht
Eine Gleichbehandlung im Unrecht ist nur zulässig wenn:
- Es handelt sich um eine ständige Praxis, nicht nur vereinzelte Fälle,
- Die Behörde gedenkt auch künftig, gleich zu entscheiden.
- Es stehen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen entgegen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
- Eignung: Ist die Einschränkung geeignet, das öffentliche Interesse zu verwirklichen?
- Erforderlichkeit: Ist die Einschränkung das geringste mögliche Mittel in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht?
- Zumutbarkeit: Stehen Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen (Eingriffszweck) und die Einschränkung der privaten Interessen (Eingriffswirkung) in einem vernünftigen Verhältnis?
Grundsatz des Vertrauensschutzes
Voraussetzungen:
- Vertrauensgrundlage: individualisiertes, nicht erkennbar unrichtiges, dem der Privaten bekanntes staatliches Handeln.
- Vertrauensbetätigung: darauf gestütze, nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition
- Kein entgegenstehndes, überwiegendes öffentliches Interesse an Rechtssicherheit
Arten des Verwaltungshandelns:
- Eingriffsverwaltung: Sie beschränkt Rechte und Freiheiten Privater oder auferlegt Verpflichtungen und Belastungen (z.B Steuereinschätzungesentscheid)
- Leistungsverwaltung: Sie gewährt Vorteile und Begünstigungen (z. B Baubewilligung)
- Bedarfsverwaltung: Sie stellt auf betrieblicher Ebene die nötigen Sach-und Personalmittel bereit (Personalrecht, öffentliche Beschaffungswesen)
- Wirtschaftende Verwaltung: Sie tritt mit Gewinnabsicht am Markt auf (öffentliches Restaurarant eines städtischen Heimes.
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
Umfasst folgende Teilaspekte:
•Grundsatz des Vertrauensschutzes
•Verbot widersprüchlichen Verhaltens
•Verbot des Rechtsmissbrauchs (zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts)
Wilkürverbot (Art. 9 BV)
Willkür ist, was:
- offensichtlich unhaltbar ist
- elementare Gerechtigkeits-vorstellungen verletzt und
- sich jeder vernünftigen Begründung entzieht
Ausgliederung aus der Zentralverwaltung
-Lässt das übergeordnete Recht die gewünschte Rechtsform zu?
-Besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Ausgliederung oder muss diese noch geschaffen werden?
-Besteht ein öffentliches Interesse an der Ausgliederung?
-Ist die Ausgliederung verhältnismässig?
- Ist die gewählte Organisationsform geeignet, die öffentlichen Interessen zu verwirklichen? Bietet sie namentlich Gewähr für die Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze und der Grundrechte?
- Ist die Ausgliederung erforderlich oder würde die Aufgabenerfüllung durch die Zentralverwaltung ausreichen?
- Überwiegt das Interesse an einer Ausgliederung das Interesse an der Erfüllung der Aufgabe in der Zentralverwaltung?
Formen des Verwaltungshandelns
-Realakte
-Rechtsakte
-verwaltungsrechtlicher Vertrag (Wirkung nach aussen)
-Verfügung (Wirkung nach aussen)
- Rechtsverordnung (Wirkung nach aussen)
-Nutzungs- / Zonenplan (Wirkung nach aussen)
- Richtplan (Wirkung nach innen)
-Verwaltungsverordnung (Wirkung nach innen)
-Dienstbefehl (Wirkung nach innen)
Realakt
Alles, was nicht direkt auf Rechtswirkung gerichtet ist und (noch) keine Rechte und Pflichten begründet.
Beispiele: Aktenstudum, Berichterstellung, Erteilen von Auskünften, Empfehlungen, Warnungen etc.)
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Sammelbegriff für Verwaltungshandlungen, die
- nicht auf Rechtswirkungen gerichtet sind (wie z.B. Verfügung), sondern
- Taterfolg bewirken
- begründen keine Rechte und Pflichten (à ≠ Rechtsakte).
-rechtswidrige Realakte:
- grundsätzlich nicht anfechtbar
- bei schutzwürdigem Interesse: Feststellungsverfügung (VwVG 25a)
- können aber Ersatzansprüche nach sich ziehen (Haftung) oder mittels Aufsichtsbeschwerde überprüft werden
Rechtsakt mit Aussenwirkung: Vertrag
- bedarf gegenseitiger übereinstimmender Willensäusserung von zwei oder mehreren Rechtssubjekten
- dient der Regelung konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse
- zulässig, sofern
- Gesetz die Vertragsform ausdrücklich zulässt oder dafür Raum lässt
- sachliche Gründe dafür vorliegen und
- Vertragsinhalt rechtmässig ist
- Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen werden vor den Verwaltungsgerichten ausgefochten (nicht vor den Zivilgerichten).
Rechtsakt mit Aussenwirkung: Verfügung
Merkmale einer Verfügung:
Definition
Behördliche Anordnungen im Einzelfall, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.
Merkmale der Verfügung (Art. 5 VwVG)$
-einseitige Anordnung einer Behörde
-im Einzelfall (individuell-konkret)
-auf öffentliches Recht gestützt
-zur Regelung eines Rechtsverhältnisses
-verbindlich und erzwingbar
Form und Eröffnung der Verfügung (Art. 34 - 83 VwVG):
Folgende Merkmale müssen erfüllt sein, damit es sich rechtlich um eine Verfügung handelt (unabhängig von Erfüllung der Form):
34: Schriftlich, in der Amtssprache der Parteien (Art. 33a Abs. 1 VwVG), an die Parteien gerichtet.
35: Verfügung bezeichnet (reicht wenn es im Text enthalten ist), Nennen der verfügenden Behörde und der Adressaten, datiert und unterzeichnet (ausser im Bereich der Massenverwaltung)
35: Begründung, die den Entscheid nachvollziehbar macht und eine Sachgerechte Anfechtung ermöglicht
Die Verfügung muss ein Dispositiv enhalten:
- Kostenregelung
- 35: Rechtmittelbelehrung unter Angabe des ordentlichen Rechtsmittels, der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist
- 30: Gewährung des rechtlichen Gehörs
Arten von Verfügungen:
Verfügungen können nach verschiedenen Gesichtspunkten kategorisiert werden:
Nach ihrer Funktion:
- Positive oder Gestaltungsverfügungen setzen Rechte und Pflichten fest, ändern oder heben Rechte und Pflichten auf.
- Feststellungsverfügung stellen lediglich die geltende Rechtslage verbindlich klar. Sind nur zulässig, wenn keine positive Verfügung infrage kommt. (VwVG 25)
- Negative Verfügung weisen Begehren um Erlass einer positiven oder einer Feststellungsverfügung.
Bezogen auf das Verfahrensstadium:
- End-Verfügung schliessen das Verfahren einer Instanz bezüglich des ganzen Streitgegenstands ab.
- Teil-Verfügungen beschlagen nur einen Teil des Streitgegenstands.
- Prozessleitende Zwischenverfügung; Im Gegensatz zu End- und Teilverfügungen sind sie nur ausnahmsweise selbstständig anfechtbar.
Bezogen auf den Regelungsgegenstand:
- Sach-Verfügung ist jede End- oder Teilverfügung, die im Einzelfall Rechte und Pflichten festsetzt.
- Vollstreckungs-Verfügung ist eine Anordnung zur zwangsweisen Durchsetzung einer Sachverfügung; Rügen, welche die vorhergegangen Sachverfügung betreffen, können gegen die Vollstreckungsverfügung nicht mehr erhoben werden.
Nebenbestimmungen einer Verfügung
Eine Verfügung kann mit Nebebestimmungen versehen werden, die bestimmte modalitäten näher regeln. Sie sind insbesondere geeignet, etwas bewilligungsfähig zu machen, das ohne entsprechende Auflagen nicht bewilligt werden könnte. Sie stellen also Abänderungen oder Ergänzungen gegenüber dem gestellten Bewilligungsgesuch dar.
Arten von Nebenbestimmungen sind:
- Befristigung: Datum oder künftiges, bestimmtes Ereignis
- Bedingung: Künftiges ungewisses Ereignis (mit aufschiebender Wirkung: suspensiv, mit auflösender Wirkung: resultiv)
- Auflage: Zusätzliche Verpflichtung (z.B. Baubewilligung mit denkmalpflegerischer Einschränkung)
Verbindlichkeit von Verfügungen
Eine Verfügung wird mit der Eröffnung rechtswirksam. Die Verfügung darf aber oft erst angewendet werden, wenn sie formell Rechtskräftig ist.
Dies ist gegeben, wenn:
- kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht,
- auf ein Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet wurde,
- die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist,
- das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wird
Eine formell rechtskräftige Verfügung ist rechtsbeständig, d.h., sie kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geändert werden.
Änderung (Widerruf) von Verfügungen
Damit eine Änderung einer rechtskräftigen Verfügung zulässig ist, muss einerseits ein Rückkommen auf die Verfügung gerechtfertigt sein (Rückkommensgründe) und es muss andererseits die Änderung als solches gerechtfertigt sein
1. Rückkommenstitel: Bestehen ausreichende Gründe für die Änderung?
- Wenn Umstände vorliegen, die auch eine Revision rechtfertigen würden (Art. 66 VwVG)
- Bei unrichtiger Rechtsanwendung (in der Regel in dem Rechtsmittelverfahren zu korrigieren
- Bei nachträglichen Änderungen von Sachverhalt oder Rechtslage im Fall einer Verfügung, die eine zeitlich nicht befristete Festlegung enthält (Dauerverfügung)
2. Ob eine Änderung zulässig ist, ergibt die Interessenabwägung zwischen Rechtsverwirklichung (Gesetzesmässigkeit) und Rechtssicherheit (Vertrauensschutz)
Abänderungsarten:
- Widerruf
- Revision
- Widererwägung
- Berichtiggung
Rechtsakte: Rechtsverordnung (Aussenwirkung)
Rechte und Pflichten von Privaten werden in generell-abstrakter Weise in Erlassen (Gesetzen und Verordnungen) geregelt.
-formelles Gesetz, unter Beachtung der hohen Anforderungen des Gesetzgebungsverfahrens erlassen
oder
-Rechtsverordnung
Rechtsakte: Plan (Aussenwirkung)
Ein Plan ist eine zweckgerichtete, auf Steuerung künftigen Handelns angelegte Zusammenfassung zukunftsbezogener Aussagen.
- zweckgerichtete, auf Steuerung künftigen Handelns angelegte Zusammenfassung zukunftsbezogener Aussagen
- stabilisiert Einzelmassnahmen, indem er sie untereinander und mit Blick auf einen zu erreichenden Zustand in Beziehung setzt
Formen von Plänen:
-Finanzplan
-Leistungsplan
-Legislaturplan
-Richtplan
-Nutzungsplan (Bau- und Zonenordnung)
Rechtsakte: Verwaltungsverordnung / Dienstbefehl (Innenwirkung)
Verwaltungsverordnung
-generell-abstrakte Anweisungen einer Behörde an ihre untergeordneten Behörden.
-wirkt – im Gegensatz zur Rechtsverordnung – nur gegen innen
-soll einheitliche und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen
-kann auch organisatorische Anordnungen enthalten
Dienstbefehl
-individuell-konkrete Anweisung einer Behörde oder einer vorgesetzten Person
Etappen des Verfahrens
1. Nichtstreitiges Verwaltungsverfahren (Art. 7 ff. VwVG)
2. Streitges Verwaltungsverfahren ( Art. 44 ff. VwVG)
3. Verwaltungsjustizverfahren (extern)
- Verwaltungsverfahren beginnt damit, dass eine Behörde tätig wird(Entweder durch Antrag oder sie wird von Amtes wegen tätig.)
- Dann nimmt die Behörde die erfordelichen Abklärungen vor.
- Am ende ergeht in der Regel eine Verfügung welche das nicht-streitige Verwaltungsverfahren abschliesst.
- Ist die betroffene Person mit der Verfügung nicht einverstanden, ergreift sie ein zur Verfügung stehendes Rechtsmittel, womit eine Rechtsmittelbehörde zum Zug kommt.
- Mit Einlegen des Rechtsmittel wird das streitige Verwaltungsverfahren eröffnet und sodann mit dem Entscheid einer vorgesetzten Behörde abgeschlossen.
- Ist für den Entscheid über das Rechtsmittel direkt oder nach vorgängigem streitigem Verwaltungsverfahren- eine unabhängige Rechtsmittelinstanz ausserhalb der Verwaltung(Verwaltungsgericht), so beginnt damit das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder Verwaltungsgerichtverfahren das später mit einem Urteil abgeschlossen wird.
Verfahrensgarantien von Art. 29, 29a und 30 BV:
-gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV)
-rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26-33 und 35 Abs. 1 VwVG)
-vorgängige Anhörung
-Mitwirkung an Beweiserhebung
-Akteneinsicht
-Vertretung / Verbeiständung
-Begründung
-Willkürverbot, Handeln nach Treu und Glauben (Art. 9 BV)
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV)
- Keine Rechtsverweigerung
- Keine Rechtsvervezögerung
- Kein überspitzter Formalismus
- Richtige Zusammensetzung der Behörden
Gehöranspruch von Art. 29 Abs. 2 BV gibt Anspruch auf:
- Vorgängige Anhörung und Orientierung
- Akteneinsicht
- Mitwirkung am Beweisverfahren
- Begründung des Entscheids
- Vertretung und Verbeiständung
Verfahrensmaximen
Prinzipien die im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsjustizverfahren zur Anwendung kommen.
1. Offizial- und Dispositionsmaxime
- Bei Offizialmaxime leitet die Verwaltungs-oder Justizbehörde das Verfahren von Amtes wegen ein und entscheidet auch über den Gegenstand und die Beendigung des Verfahrens
- Dispositionsmaxime: Entscheiden die beteiligten Privaten über die Einleitung, den Gegenstand und die Beendigung des Verfahrens. Wird insbesondere in streitigen Verwaltungsverfahren und justizverfahren angewendet, jedoch kann auch im Nichtsreitigen Verfahren gebraucht werden
2. Untersuchungs – und Verhandlungsmaxime
- Untersuchungsmaxime: Die Behörde klärt de Sachverhalt von Amteswegen ab. Gilt grundsätzlich für Verwaltungsverfahren (Art. 12 VwVG)
- Verhandlungsmaxime: Sind die beteiligten Personen für die Darstellung des erheblichen Sachverhalts verantwortlich.
3. Rechtsanwendung von Amtes wegen / Rügeprinzip
- Amtes wegen: Wird Recht von Amtes wegen angewendet, sind Gerichte und Verwaltungsbehörden dazu verpflichtet, von sich aus die richtigen Rechtsnormen auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden.
- Rügeprinzip: Prüft die angerufene Behörde nur, was von den Parteien tatsächlich als Rechtsverletzung geltend gemacht wurde
4. Mündlichkeit und Schriftlichkeit= In welcher Form die Prozesshandlung vorgenommen wird
- Schriftlichkeit gilt grundsätzlich im Verwaltungsverfahren
- Schriftliche Eröffnung von Verfügungen (Art. 34 Abs.1 VwVG)
- Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG)
- Rechtsschriften (
- Mündlichkeit gilt ausnahmsweise im Verwaltungsverfahren, so etwa bei mündlichen Anhörungen der Parteien (Art. 29 VwVG)
1. Augenschein (Art. 12 lit. d VwVG)
2. Zeugeneinvernahmen (Art. 14ff. VwVG)
Grundbegriffe des streitigen Verfahrens
Rechtsmittel:
Rechtsmittel werden vom Adressaten der behördlichen Anordnung ergriffen und müssen von der angerufenen Instanz behandelt werden. Der Eintritt ist jedoch an formelle Voraussetzungen geknüpft, wobei insbesondere Form- und Fristvorschriften zu beachten sind.
Sie können suspensiv und/oder devolutiv wirken und ordentlich oder ausserordentlich sein.
- Rechtsmittel mit suspensiver (aufschiebender) Wirkung
Der angegriffene Entscheid erlangt noch keine Wirkung und kann nicht vollstreckt werden. Die Rechtswirkung tritt erst mit dem Urteil der Rechtsmittelinstanz ein.
- Rechtsmittel mit devolutiver Wirkung
Das Verfahren wird von der nächsten Instanz weitergeführt, die Zuständigkeit also überwälzt. Damit ist der Streitgegenstand der vorherigen Instanz entzogen.
- Ordentliche Rechtsmittel
Richten sich gegen formell noch nicht rechtskräftige Verfügungen.
- Ausserordentliche Rechtsmittel
Richten sich gegen bereits formell rechtskräftige Hoheitsakte.
Rechtsbehelf:
Rechtsbehelfe sind formlose Instrumente, die im Gegensatz zu den Rechtsmitteln keinen Rechtsschutzanspruch vermitteln und von der aufgerufenen Instanz nicht behandelt werden müssen.
- Wiedererwägungsgesuch
Die verfügende (nur erstinstanzlich) Behörde wird darum ersucht, auf eine ergangene Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es hat keine suspensive Wirkung.
- Aufsichtsbeschwerde
Dient zur Beanstandung einer Amtshandlung einer Behörde und wird bei der Aufsichtsbehörde (i.d.R übergeordnete Behörde) eingereicht. Sie vermittelt keinen Erledigungsanspruch, kann aber ohne Betroffenheit von jedermann verfasst werden.
Damit eine Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zuständigkeit der Behörde
- Anfechtungsobjekt (44ff. VwVG /82 ff. BGG) --> i.d.R Verfügung, kantonale Erlasse
- Beschwerdelegitimation (48 VwVG /89 BGG)
- Beschwerdegründe/Kognition der Behörde (49 VwVG /95 ff. BGG)
- Weitere formelle Voraussetzungen: Form und Frist (50/52 VwVG / 42ff. / l00 BGG)
Anfechtung einer generell-abstrakten Regelung (Norm/Erlass)
Bei Infragestellung der Rechtmässigkeit einer Norm können folgende Punkte geprüft und vorgebracht werden:
-
Erlassungskompetenz Gemeinwesen
Wurde die Norm vom dafür zuständigen Gemeinwesen erlassen --> Derrogatorische Kraft des BR Art. 49 BV -
Erlassungskompetenz Organ
Wurde die Norm innerhalb des Gemeinwesens vom zuständigen Organ erlassen --> Rechtsetzungsdelegation -
Eihaltung der Form- und Verfahrensvorschriften beim Erlass
-
Welche Grundrechte/Freiheitsrechte sind allenfalls tangiert
-
Sind allfällige Einschränkungen gerechtfertigt -->Art. 36 BV
Anfechtung einer individuell-konkreten Anordnung (Verfügung)
Bei Infragestellung der Rechtsmässigkeit einer Verfügung können die folgenden Punkte geprüft und vorgebracht werden:
-
Ist der Erlass, auf welchen sich die Verfügung stützt, rechtmässig
--> Auslösung einer konkreten Normenkontrolle im Rahmen einer akzessorischen Prüfung -
Gemeinwesen und Behörde um Verfügungserlass zuständig
-
Einhaltung der massgebenden Form- und Verfahrensvorschriften
-
Welche Grundrechte/Freiheitsrechte sind allenfalls tangiert
-
Sind allfällige Einschränkungen gerechtfertigt --> Art. 36 BV
-
Subsumtion unter die richtigen Normen
-
Ist die Auslegung der herangezogenen Normen zutreffend
Rechtsgleichheit Art. 8 Abs. 1 BV
Die Rechtsstaatlichen Garantien dürfen nicht im Sinne von BV 36 eingeschränkt werden. Eingriffe müssen demnach anders geprüft werden:
1. Vergleichbare Verhältnise
Personen müssen mit Blick auf den Rechtserheblichen Sachverhalt (je nach Kontext kann etwas vergleichbar sein -> Apfel und Birne = Früchte) in einer vergleichbaren Situation sein.
2. Ungleich behandelt
"Relative Gleichheit"
3. Vorliegen eines sachlichen Grundes
- Gleiches darf ungleich behandelt werden
- Ungleiches darf gleich behandelt werden
Rechtfertigungsprüfung / 36er-Prüfung
Vorprüfung (wurde ein Freiheitsrecht überhaupt tangiert/eingeschränkt?)
a) Schutzbereich der betroffenen Freiheitsrechte ist zu bestimmen
b) Wurde der Schutzbereich tangiert/eingeschränkt?
1. Gesetzliche Grundlage (Abs. 1)
a) generell-abstrakt
b) Normstufe
c) Normdichte
2. Öffentliches Interesse / Schutz Grundrechte Dritter (Abs. 2)
- Polizeigüter : öffentliche Ordnung und Sicherheit / öffentliche Gesundheit / öffentliche Ruhe / öffentliche Sittlichkeit / Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (Pflicht Preise anzuschreiben)
- weitere öffentliche Interessen: Wahrnehmen von Staatsaufgaben (Umweltschutz, Raumplanung usw.)
3. Verhältnismässigkeit (Abs. 3)
a) Eignung: Ist die Einschränkung geeignet, das öffentliche Interesse zu verwirklichen?
b) Erforderlichkeit: Ist die Einschränkung das geringste mögliche Mittel in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht? (nicht mit Kanonen auf Spatzen schiessen)
c) Zumutbarkeit: Stehen Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen (Eingriffszweck) und die Einschränkung der privaten Interessen (Eingriffswirkung) in einem vernünftigen Verhältnis?
4. Kerngehalt (Abs. 4)
Der Staatliche Eingriff darf nicht soweit gehen, dass das Freiheitsrecht völlig unterdrückt wird oder seinen Gehalt verliert --> In den Schutzbereich darf gerechtfertigt eingegriffen werden, nicht aber in den Kerngehalt!
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
Die Eigentumsgarantie, die vor ungerechtfertigten Eingriffen in das Eigentum schützt, besteht aus 3 Teilgehalten:
1. Institutionsgarantie
Bindet und haltet den Gesetzgeber, das Eigentum in seinem Kerngehalt als Rechtsinstitut zu bewahren und nicht seines Gehalts zu entleeren, wie das etwa bei einer geradezu konfiskatorischen Besteuerung der Fall wäre.
2. Bestandesgarantie
Gewährleistet den Berechtigten den Erhalt der konkreten Vermögenswerte.
Als Rechtfertigung für Einschränkungen kommen alle öffentlichen Interessen mit Ausnahme rein fiskalischer Interessen in Frage.
3. Wertgarantie
Erfolgt ein zulässiger Eingriff in die Bestandesgarantie, verschafft die Wertegarantie einen Anspruch auf volle Entschädigung.
Dabei sind folgende 2 Fälle zu unterscheiden:
- Formelle Enteignung: Eigentumsrecht geht vom Eigentümer an den Staat über
- Materielle Enteignung: Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse werden so eingeschränkt, dass dies einer Enteignung gleichkommt. Dies ist der Fall, wenn eine wesentliche Befugnis entzogen wird (schwerer Eingriff) oder ein Sonderopfer erbracht wird.
Wirtschaftsfreiheit - Art. 27 und 94 ff. BV
Gehört zusammen mit der Eigentumsgarantie (26), der Niederlassungsfreiheit (24) und der Koalitionsfreiheit (28) zur Wirtschaftsverfassung.
Die Wirtschaftsfreiheit kann in folgende 3 Dimensionen unterteilt werden:
1. Individual rechtliche Dimension (27 BV)
Anspruch auf berufliche und wirtschaftliche Entfaltung und die Abwehr entsprechender staatlicher Eingriffe. (Grundrecht - Freiheitsrecht)
2. institutionelle (ordnungspolitische) Dimension (94 BV)
Bringt die Grundentscheidung zugunsten einer privatwirtschaftlichen, basierenden Wirtschaftsordnung zum Ausdruck (Wirtschaftsordnung)
3. Bundesstaatliche Dimension (95 BV)
Auftrag zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes
Ist dann relevant, wenn für verschiedene Regionen verschiedene Regelungen vorhanden sind. Inwiefern diese Regelungen zulässig sind, muss mit dem Binnenmarktgesetz überprüft werden. (Binnenmarkt)