Öffentliches Recht
Kurs 149151
Kurs 149151
Kartei Details
Karten | 45 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.10.2015 / 02.11.2024 |
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Regierung
Die obersten Verwaltungsorgane werden als Regierung bezeichnet.
Die Regierungen sind in einem parlamentarischen Regierungssystem mit politischen Funktionären besetzt, die vom Parlament bestellt werden oder doch zumindest das Vertrauen des Parlaments besitzen müssen.
Gesellschaftliche Normen
Normensysteme die von der Gesellschaft erzeugt werden sind etwa die Sitte und die Ethik. Die Befolgung dieser Normen wird durch gesellschaftlichen Druck erzwungen. Die Gesellschaft kann ihre Normen aber nicht durch den Einsatz körperlicher Gewalt durchsetzen.
Gewaltverbot der Gesellschaft
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Der Verfassungsgerichtshof ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht, dem 14 Mitglieder (...) nebenamtlich angehören.
Dem Verfassungsgerichtshof obliegt die Kontrolle der generellen Normen.
...
Subjektives Recht
Ein subjektives Recht gewährt dem Einzelnen einen Anspruch auf rechtskonformes Staatshandeln.
Die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den Staat ist Voraussetzung dafür, dass der Einzelne den Rechtsweg gegen den Staat beschreiten kann.
Der Rechtsunterworfene hat keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass das gesamte objektive Recht eingehalten wird.
Objektives Recht
Das objektive Recht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften einer staatlichen Rechtsordnung. Die Vollziehung ist an das objektive Recht gebunden. Der einzelne Rechtsunterworfene hat jedoch keinen Anspruch auf die Einhaltung des objektiven Rechts durch die Vollziehung.
Präsenzquorum
Das Präsensquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments anwesend sein müssen, damit die Beschlussfähigkeit vorliegt.
Zum Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes genügt etwa die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten. Eine Ängerung des österr. Bundesverfassungsrechts erfordert gem. Art. 44 (1) B-VG - neben einem erhöhten Konsensquorum - die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates.
Konsenquorum
Das Konsensquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments zustimmen müssen, damit ein Beschluss zustande kommt.
Wird ein einfachdes Bundesgesetz beschlossen, muss die einfache Mehrheit der Abgeordneten zustimmen. Eine Änderung des österr. Bundesverfassungsrechts erfordert gem. Art. 44 (1) B-VG - neben einem erhöhten Präsenzquorum - ein erhöhtes Konsensquorum von mindestens zwei Dritteln der Stimmen im Nationalrat.
Gesetzgebung im materiellen Sinn
Unter Gesetzgebung im materiellen Sinn versteht man die Erlassung von generell-abstrakten Rechsnormen durch den Staat. Bei der Gesetzgebung im materiellen Sinn kommt es im Gegensatz zur Gesetzgebung im formellen Sinn nicht darauf an, ob ein Parlament oder eine Verwaltungsbehörde die Rechtsnorm erlässt, daher zählt auch die Erlassung von Verordnungen zur Gesetzgebung im materiellen Sinn.
Gesetzgebung im formellen Sinn
Normen, die von den Gesetzgebungsorganen als Gesetz erlassen werden, sind Gesetze im formellen Sinn.
Verfassung im formellen Sinn
Die Verfassung im formellen Sinn, also die Verfassungsurkunde, zeichnet ein besonderer Bestandsschutz aus. Dieser Bestandsschutz wird dadurch verwirklicht, dass das Verfassungsredcht im formellen Sinn in einem besonderen Verfahren erzeugt wird, das sich vom herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren in der Regel dadurch unterscheidet, dass das Zustandekommen an erschwerte Bedingungen, insbesondere durch ein erhöhtes Präsenzquorum und ein erhöhtes Konsensquorum als Beschlusserfordernis im Parlament gebunden ist.
Verfassung im materiellen Sinn
Die Verfassung im materiellen Sinn regelt die inhaltlich grundlegenden Fragen des Staates. Sie enthält Rechtsvorschriften, die die Organe und Verfahren der Erzeugung und Aufhebung genereller Normen, aber auch das Verhältnis der Bürger zur Staatsgewalt sowie die Organisation des Staates regeln.
Die klassische juristische Definition des Staates
1. Staatsvolk
2. Staatsgebiet
3. Staatsgewalt
Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung setzt voraus:
- eine obligatorische Volksabstimmung
- ein erhöhtes Präsenzquorum von mind. 1/2 der Abgeordneten des Nationalrates
- ein erhöhtes Konsensquorum von mind. 2/3
- die ausdrückliche Bezeichnung als "Verfassungsbestimmung" oder "Verfassungsgesetz"
Art. 18 (1) B-VG normiert:
- die Gesetzesbindung der Verwaltung
- ein Determinierungsverbot für den Gesetzgeber
- das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips
Verfassungsrecht im formellen Sinn
Die Summe der
- Verfassungsgesetze
- Berfassungsbestimmungen und
- Bestimmungen der Staatsverträge im Verfassungsrang
macht das Verfassungsrecht im formellen Sinn aus.
Es kommt unter erschwerten Bedingungen zustande, zeichnet sich durch einen besonderen Bestandsschutz aus (erh. Präsenzquoren und erh. Konsensquoren).
Norm
Eine Norm ordnet ein bestimmtes Sollen an. Es soll ein bestimmtes Handeln gesetzt oder unterlassen werden. Wird diese Verhaltensanordnung nicht befolgt, ist sie mittels Sanktionen durchsetzbar. Normen können vom Staat, aber auch von der Gesellschaft kommen.
Rechtsnorm
Nur staatliche Normen sind Recht.
=
Rechtsnormen sind die Normen des Staates. Nur die Normen des Staates können letztlich auch mit Einsatz körperlicher Gewalt durchgesetzt werden und sind daher besonders effektiv. Nach Auffassung des Rechtspositivismus, der der Verfassung zugrundeliegt, sind nur die staatlichen Normen Rechtsnormen.
Gesamtänderung der Bundesverfassung
.) eine Mehrheit von mind. 2/3 der Stimmen im NR (Konsensquorum), wobei mind. 1/2 der Mitglieder des NR anwesend sein muss (Präsenzquorum) und
.) die ausdrückliche Bezeichnung als "Verfassungsgesetz" oder als "Verfassungsbestimmung" und
.) zwingende, also obligatorische Volksabstimmung
Baugesetze - Die 4 Grundprinzipien
.) demokratisches Grundprinzip
.) republikanisches Grundprinzip
.) bundesstaatliche Grundprinzip
.) rechtsstaatliche Grundprinzip (einschließlich dem Prinzip der Gewaltenteilung und dem liberalen Prinzip)
Baugesetze - Definition
Die Baugesetze sid die aus der Verfassung entnehmbaren Grundsatzeintscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staates und seiner Rechtsordnung.
Die Frage, welche Baugesetze existieren, ist letztlich eine Frage der Auslegung.
Hier die 4 Grundprinzipien: demokratisches, republikanisches, bunesstaatliches und rechtsstaatlches (inkl. Gewaltenteilung und liberalem P.) Prinzip;
Die 3 Staatsgewalten
1. Gesetzgebung
2. Vollziehung - Verwaltung
3. Vollziehung - Gerichtsbarkeit
Der Rechtsstaat verlangt Gewaltenteilung, damit die Gefahr des Missbrauchs der Staatsgewalt eingedämmt wird.
Gewaltenteilung in der österr. Verfassung (formell-organisatorischer Sinn)
Die Verfassung beruht primär auf einer Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn.
Formell-organisatorisch wird
.) Gesetzgebung (Legislative) von den Parlamenten
.) Gerichtsbarkeit (Judikative) durch Richter
.) Verwaltung (Exekutive) durch Verwaltungsbehörden
wahrgenommen.
Legalitätsprinzip
Art. 18 (1) B-VG: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Vollziehung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und somit Willkür ausschalten.
Es wirkt in 2 Richtungen: Vollziehung und Gesetzgebung:
Vollziehung: Ein Handeln außerhalb der Gesetze ist unzulässig. Diese Gesetzesbindung gilt sowohl für die Gerichtsbarkeit als auch für die Verwaltung.
Gesetzgebung: Den Gesetzgeber trifft ein Determinierungsgebot: Die Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass der Rechtsunterworfene sein Handeln danach ausrichten kann, das Handeln der Vollziehung vorhersehen kann und die Gerichte in der Lage sind, das Handeln der Vollziehung auf seine Rechtmäßigkeit zhu überprüfen. Ist ein Gesetz nciht ausreichend determiniert, liegt eine "formalgesetzliche Delegation" vor. Ein solches Gesetz ist verfassungswidrig.
Staatsgewalt
Die Staatsgewalt ist die umfassende Herrschaftsgewalt des Staates. Nach dem Prinzip der Gewaltentrennung richtet die Verfassung drei Staatsgewalten (Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung) ein.
Rechtsstaat im materiellen Sinn
Bem Rechtsstaat im materiellen Sinn kommt es auf den INHALT DER RECHTSORDNUNG an.
Ein moderner Rechtsstaat muss:
- inhaltliche Wertvorstellungen erfüllen, die das Verhältnis des Einzelnen zum Staat betreffen
- das friedliche menschliche Zusammenleben gewährleisten, indem er die notwendige Ordnung zur Verfügung stellt
- Grundrechte sind ein wesentlichdes Charakteristikum eines Rechtsstaates im materiellen Sinn
Rechtsstaat im formellen Sinn
Der Rechtsstaat wird formell als
- Verfassungsstaat
- Gesetzensstaat
Rechtsschutzstaat und
- gewaltenteilender Staat
umschrieben. Beim Rechtsstaat im formellen Sinn kommt es auf den INHALT der Rechtsordnung NICHT an. Formelle Rechtsstaatlichedkeit kann es daher auch in diktatorischden, unmenschlichen Regimen geben.
Subjektive Rechtsschutzeinrichtungen
Der Rechtsunterwofenen kann gegen den Staat einen Prozess führen. Die Verfassung richtet oberste Gerichte ein, die hier die Kontrolltätigkeit übernehmen:
- Verfassungsgerichtshof: prüft generelle Normen und Gesetze
- Verwaltungsgerichtshof: prüft das individuell-konkrete Handeln der Verwaltung
- Oberster Gerichtshof: prüft Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte.
Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn
liegt unabhängig vom Inhalt vor, wenn ein Staatsorgan handelt, das kein Gesetzgebungsorgan und kein gerichtliches Organ ist.
Sozialstaat - Definition
Ein Sozialstaat ist ein Staat, dessen Ziel ein geregeltes Zusammenleben der Menschen durch eine sozial gerechte Ordnung ist. Es hat für einen gerechten Interessenausgleich zu sorgen, indem er seinen Bürgern eine Vielzahl an Sozialleistungen zur Verfügung stellt.
Positives Recht
Der Begriff "positiv" leitet sich vom lat. Begriff "ponere" (setzen) ab und bring zum Ausdruck, dass nur solche Verhaltensanordnungen als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, die von dazu ermächtigten Rechtsetzungsorganen erzeugt (= gesetzt) wurden.
vgl. Rechgspositivismus
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