Kurs 149151


Kartei Details

Karten 45
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.10.2015 / 02.11.2024
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Norm

Eine Norm ordnet ein bestimmtes Sollen an. Es soll ein bestimmtes Handeln gesetzt oder unterlassen werden. Wird diese Verhaltensanordnung nicht befolgt, ist sie mittels Sanktionen durchsetzbar. Normen können vom Staat, aber auch von der Gesellschaft kommen.

Rechtsnorm

Nur staatliche Normen sind Recht.

=

Rechtsnormen sind die Normen des Staates. Nur die Normen des Staates können letztlich auch mit Einsatz körperlicher Gewalt durchgesetzt werden und sind daher besonders effektiv. Nach Auffassung des Rechtspositivismus, der der Verfassung zugrundeliegt, sind nur die staatlichen Normen Rechtsnormen.

Gesamtänderung der Bundesverfassung

.) eine Mehrheit von mind. 2/3 der Stimmen im NR (Konsensquorum), wobei mind. 1/2 der Mitglieder des NR anwesend sein muss (Präsenzquorum) und

.) die ausdrückliche Bezeichnung als "Verfassungsgesetz" oder als "Verfassungsbestimmung" und

.) zwingende, also obligatorische Volksabstimmung

Baugesetze - Die 4 Grundprinzipien

.) demokratisches Grundprinzip

.) republikanisches Grundprinzip

.) bundesstaatliche Grundprinzip

.) rechtsstaatliche Grundprinzip (einschließlich dem Prinzip der Gewaltenteilung und dem liberalen Prinzip)

Baugesetze - Definition

Die Baugesetze sid die aus der Verfassung entnehmbaren Grundsatzeintscheidungen des Bundesverfassungsgesetzgebers über die Ausgestaltung des Staates und seiner Rechtsordnung.

Die Frage, welche Baugesetze existieren, ist letztlich eine Frage der Auslegung.

Hier die 4 Grundprinzipien: demokratisches, republikanisches, bunesstaatliches und rechtsstaatlches (inkl. Gewaltenteilung und liberalem P.) Prinzip;

Die 3 Staatsgewalten

1. Gesetzgebung

2. Vollziehung - Verwaltung

3. Vollziehung - Gerichtsbarkeit

Der Rechtsstaat verlangt Gewaltenteilung, damit die Gefahr des Missbrauchs der Staatsgewalt eingedämmt wird.

Gewaltenteilung in der österr. Verfassung (formell-organisatorischer Sinn)

Die Verfassung beruht primär auf einer Gewaltenteilung im formell-organisatorischen Sinn.

Formell-organisatorisch wird

.) Gesetzgebung (Legislative) von den Parlamenten

.) Gerichtsbarkeit (Judikative) durch Richter

.) Verwaltung (Exekutive) durch Verwaltungsbehörden

wahrgenommen.

Legalitätsprinzip

Art. 18 (1) B-VG: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Vollziehung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und somit Willkür ausschalten.

Es wirkt in 2 Richtungen: Vollziehung und Gesetzgebung:

Vollziehung: Ein Handeln außerhalb der Gesetze ist unzulässig. Diese Gesetzesbindung gilt sowohl für die Gerichtsbarkeit als auch für die Verwaltung.

Gesetzgebung: Den Gesetzgeber trifft ein Determinierungsgebot: Die Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass der Rechtsunterworfene sein Handeln danach ausrichten kann, das Handeln der Vollziehung vorhersehen kann und die Gerichte in der Lage sind, das Handeln der Vollziehung auf seine Rechtmäßigkeit zhu überprüfen. Ist ein Gesetz nciht ausreichend determiniert, liegt eine "formalgesetzliche Delegation" vor. Ein solches Gesetz ist verfassungswidrig.

Staatsgewalt

Die Staatsgewalt ist die umfassende Herrschaftsgewalt des Staates. Nach dem Prinzip der Gewaltentrennung richtet die Verfassung drei Staatsgewalten (Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung) ein.

Rechtsstaat im materiellen Sinn

Bem Rechtsstaat im materiellen Sinn kommt es auf den  INHALT  DER  RECHTSORDNUNG  an.

Ein moderner Rechtsstaat muss:

- inhaltliche Wertvorstellungen erfüllen, die das Verhältnis des Einzelnen zum Staat betreffen

- das friedliche menschliche Zusammenleben gewährleisten, indem er die notwendige Ordnung zur Verfügung stellt

- Grundrechte sind ein wesentlichdes Charakteristikum eines Rechtsstaates im materiellen Sinn

Rechtsstaat im formellen Sinn

Der Rechtsstaat wird formell als

- Verfassungsstaat

- Gesetzensstaat

Rechtsschutzstaat und

- gewaltenteilender Staat

umschrieben. Beim Rechtsstaat im formellen Sinn kommt es auf den INHALT der Rechtsordnung NICHT an. Formelle Rechtsstaatlichedkeit kann es daher auch in diktatorischden, unmenschlichen Regimen geben.

Subjektive Rechtsschutzeinrichtungen

Der Rechtsunterwofenen kann gegen den Staat einen Prozess führen. Die Verfassung richtet oberste Gerichte ein, die hier die Kontrolltätigkeit übernehmen:

- Verfassungsgerichtshof: prüft generelle Normen und Gesetze

- Verwaltungsgerichtshof: prüft das individuell-konkrete Handeln der Verwaltung

- Oberster Gerichtshof: prüft Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte.

Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn

liegt unabhängig vom Inhalt vor, wenn ein Staatsorgan handelt, das kein Gesetzgebungsorgan und kein gerichtliches Organ ist.

Sozialstaat - Definition

Ein Sozialstaat ist ein Staat, dessen Ziel ein geregeltes Zusammenleben der Menschen durch eine sozial gerechte Ordnung ist. Es hat für einen gerechten Interessenausgleich zu sorgen, indem er seinen Bürgern eine Vielzahl an Sozialleistungen zur Verfügung stellt.

Positives Recht

Der Begriff "positiv" leitet sich vom lat. Begriff "ponere" (setzen) ab und bring zum Ausdruck, dass nur solche Verhaltensanordnungen als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, die von dazu ermächtigten Rechtsetzungsorganen erzeugt (= gesetzt) wurden.

vgl. Rechgspositivismus

Rechtspositivismus

Nach dem Standpunkt des Rechtspositivismus sind nur solche Verhaltensanordnungen als Rechtsnormen zu qualifizieren, die von dazu ermächtigten Rechtsetzungsorganen erzeugt wurden.

Nur das vom Staat gesetzte Recht ist demnach Recht.

Der Ausdruck "positives Recht" leitet sich vom lat. Begriff "ponere" (setzten) ab. Die Verfassung steht strikt auf dem Standpunkt des Rechtspositivismus.

- Inhalt hat keinen Einfluss auf die Geltung

- Gerechtigkeit ist nicht gleich Rechtsbegriff

- akzeptiert "ungerechtes" Recht

Reine Rechtslehre

Die Reine Rechtslehre wurde von Hans Kelsen begründet. Nur das positive (= vom Staat gesetzte) Recht gilt der Reinen Rechtslehre zufolge als Recht.

Sitte

Als Sitte werden moralische Werte und Regelungen verstanden, die in einer bestimmten sozialen Gruppe oder Gemeinschaft erzeugt und auch tatsächlich geübt werden.

Staat

Der Staat hat die Funktion, ein geordnetes und friedliches Zusammenleben von Menschen zu garantieren. Dafür nimmt der Staat das Gewaltmonopol in Anspruch.

Die klassische Definiton des Staates stellt auf 3 Elemente ab: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt

Staatsgebiet

Das Staatsgebiet ist das Territorium, innerhalb dessen dem Staat aufgrund seines Gewaltmonopols das ausschließliche Recht zukommt, Staatsgewalt auszuüben. Innerhalb des Staatsgebietes darf daher keine körperliche Gewalt ausgeübt werden, die nicht vom Staat abgeleitet ist.

Staatsvolk

Die Gesamtheit der Menschen, über die ein- und dieselbe Staatsgewalt ausgeübt wird, bezeichnet man als Staatsvolk.

Verwaltungsbehörde

Behörden sind jene Vollzugsorgane, denen die Befugnis zur Setzung von Hoheitsakten zukommt. Wird ein Verwaltungsorgan mit hoheitlichen Aufgaben betraut, wrid es zur Verwaltungsbehörde.

Naturrechtslehre

Nach der Auffassung der Naturrechtslehre

- ist jeder Mensch mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet,

- die von vom Menschen unbeeinflussbaren Quellen abgeleitet werden (Gott, Natur, Vernunft)

Diese außerstaatlichen Rechtsnormen gehen dem positiven Recht als "präpositives Recht" vor und bestimmen es inhaltlich.

Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus und wird von der Verfassung abgelehnt.

Hans Kelsen

Hans Kelsen (1881 - 1973) wirkte maßgeblich am B-VG 1920 mit, das den Kern der bis heute geltenden Verfassung darstellt.

Er ist Begründer des rechtstheoretischen Ansatzes der Reinen Rechtslehre, wonach nur das positive Recht als Recht gilt.

Polizeistaat

Ein Polizeistaat ist das Gegenteil eines Rechtsstaates. Das Staatshandeln in einem Polizeistaat ist rechtlich nicht geregelt und kann daher willkürlich ausgeübt werden. Wertvorstellungen iSd Menschenwürde und Freiheit des Einzelnen sind dem Polizeistaat ebenso frem wie eine Kontrolle des Staatshandelns durch Gerichte.

Prinzip der Gewaltentrennung (Gewaltenteilung)

Unter der Gewaltentrennung wird die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Träger verstanden, um den Einzelnen vor einem möglichen Machtmissbrauch zu schützen:

Gesetzgebung - Verwaltung - Gerichtsbarkeit

wobei Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Vollziehung zugerechnet werden.

Abgrenzungshteorien ÖR - PR

1. Interessenstheorie

ÖR: Schutz öffentlicher Interessen

PR: Schutz privater Interessen

2. Subjetionstheorie

ÖR: Über- und Unterordnungsverhältnisse

PR: Gleichrangigkeit der Beteiligten

3. Subjektstheorie

ÖR: mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Subjekt tritt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt auf

PR: keine Ausübung von Hoheitsgewalt

Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft ist ein Hilfsorgan des Parlaments und greift Missstände in der (Bundes-)Verwaltung auf. Sie ist ein Kollegialorgan, das aus 3 Mitgliedern besteht.

...

Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht, das sich aus Berufsrichtern zusammensetzt und in Senaten entscheidet.

Das individuell-konkrete Handeln der Verwaltung ist vor allem Gegenstand der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

Verwaltung

Die Verwaltung ist eine der 3 Staatsgewalten und neben der Gerichtsbarkeit Teil der staatlichen Vollziehung.

Man unterscheiden:

- Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn

- Verwaltung im materiellen Sinn

Inhaltlich hat die Verwaltung alle Staatsaufgaben zu besorgen, die nicht der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit vorbehalten sind, zB Regierungsgeschäfte, Leistungen der Daseinsvorsorge.

Regierung

Die obersten Verwaltungsorgane werden als Regierung bezeichnet.

Die Regierungen sind in einem parlamentarischen Regierungssystem mit politischen Funktionären besetzt, die vom Parlament bestellt werden oder doch zumindest das Vertrauen des Parlaments besitzen müssen.

Gesellschaftliche Normen

Normensysteme die von der Gesellschaft erzeugt werden sind etwa die Sitte und die Ethik. Die Befolgung dieser Normen wird durch gesellschaftlichen Druck erzwungen. Die Gesellschaft kann ihre Normen aber nicht durch den Einsatz körperlicher Gewalt durchsetzen.

Gewaltverbot der Gesellschaft

Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Der Verfassungsgerichtshof ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist ein Höchstgericht, dem 14 Mitglieder (...) nebenamtlich angehören.

Dem Verfassungsgerichtshof obliegt die Kontrolle der generellen Normen.

...

Subjektives Recht

Ein subjektives Recht gewährt dem Einzelnen einen Anspruch auf rechtskonformes Staatshandeln.

Die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den Staat ist Voraussetzung dafür, dass der Einzelne den Rechtsweg gegen den Staat beschreiten kann.

Der Rechtsunterworfene hat keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass das gesamte objektive Recht eingehalten wird.

Objektives Recht

Das objektive Recht ist die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften einer staatlichen Rechtsordnung. Die Vollziehung ist an das objektive Recht gebunden. Der einzelne Rechtsunterworfene hat jedoch keinen Anspruch auf die Einhaltung des objektiven Rechts durch die Vollziehung.

Präsenzquorum

Das Präsensquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments anwesend sein müssen, damit die Beschlussfähigkeit vorliegt.

Zum Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes genügt etwa die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten. Eine Ängerung des österr. Bundesverfassungsrechts erfordert gem. Art. 44 (1) B-VG - neben einem erhöhten Konsensquorum - die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates.

Konsenquorum

Das Konsensquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments zustimmen müssen, damit ein Beschluss zustande kommt.

Wird ein einfachdes Bundesgesetz beschlossen, muss die einfache Mehrheit der Abgeordneten zustimmen. Eine Änderung des österr. Bundesverfassungsrechts erfordert gem. Art. 44 (1) B-VG - neben einem erhöhten Präsenzquorum - ein erhöhtes Konsensquorum von mindestens zwei Dritteln der Stimmen im Nationalrat.

Gesetzgebung im materiellen Sinn

Unter Gesetzgebung im materiellen Sinn versteht man die Erlassung von generell-abstrakten Rechsnormen durch den Staat. Bei der Gesetzgebung im materiellen Sinn kommt es im Gegensatz zur Gesetzgebung im formellen Sinn nicht darauf an, ob ein Parlament oder eine Verwaltungsbehörde die Rechtsnorm erlässt, daher zählt auch die Erlassung von Verordnungen zur Gesetzgebung im materiellen Sinn.

Gesetzgebung im formellen Sinn

Normen, die von den Gesetzgebungsorganen als Gesetz erlassen werden, sind Gesetze im formellen Sinn.

Verfassung im formellen Sinn

Die Verfassung im formellen Sinn, also die Verfassungsurkunde, zeichnet ein besonderer Bestandsschutz aus. Dieser Bestandsschutz wird dadurch verwirklicht, dass das Verfassungsredcht im formellen Sinn in einem besonderen Verfahren erzeugt wird, das sich vom herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren in der Regel dadurch unterscheidet, dass das Zustandekommen an erschwerte Bedingungen, insbesondere durch ein erhöhtes Präsenzquorum und ein erhöhtes Konsensquorum als Beschlusserfordernis im Parlament gebunden ist.