Mündliche Prüfung
Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer
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Flashcards
Wann entsteht die Körperschaftsteuer und wann ist sie fällig?
§ 30 Nr. 3 KStG => Entstehung mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes
=>fällig: 1 Monat nach Bekanntgabe des KSt-Bescheid § 31 (1) KStG
Wie ist die KSt einzuteilen?
- Personen-Besitzsteuer
- direkte STeuer
- GEmeinschaftsteuer
- Veranlagungsteuer
Wo und wie ist die persönliche STeuerpflicht geregelt?
unbeschränkt:
- § 1 KStG nennt die KSt-Subjekte, die mit Geschäftsleitung bzw. Sitz im Inland sind (strittig, dann der Büro des GEschäftsleiters R. 2 KStR) (z.B. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften ...); dort gilt als Besteuerungsumfang das Welteinkommen
beschränkt:
- Körperschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, mit inländischen Einkünften
Nenne den Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht!
- Vorgründungsgesellschaft: bis notarielle Beurkundung i.d.R. GbR H 2 KStH
- Vorgesellschaft: ab notarieller Beurkundung i.d.R. Beginn der Steuerpflicht; Gesellschaft hat eine eigene REchtsnatur H.2 KStH
- KapG: ab Eintragung
- Ende mit Ende der Liquidation § 11 KStG
§ 5 KStG
Steuerbefreiung z.B. dt. Bundesbank
Nenne die Besteuerungsgrundlagen um das zvE zu ermitteln!
- Kapitalgesellschaft mit GEschftsleitung/Sitz im Inland ist gem. § 1 (1) Nr. 1 KStG unbeschränkt KSt-pflichtig
- KSt bemisst sich gem. § 7 (1) KStG nach dem zvE R.29 KStR
- Vorschriften des EStG und des KStG gelten § 8 (1) KStG, R 32 KStR
- unbeschränkt kst-pflichtige KApG erzielt gem. § 8 (2) KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Was ist das Teileinkünfteverfahren und wovon ist die Besteuerung abhängig?
...ist ein Verfahren zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
abhängig davon, ob der Anteilseigner...
- natürliche Person
- Personengesellschaft
- Kapitalgesellschaft
...ist.
Wie wird die KSt-Erstattung/Rückstellung berechnet?
tarifliche KSt
-KapESt
-KSt-VZ
= KSt-Erstattung/Rückstellung
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung und welche Richtlinie gehört dazu?
- diese dürfen gem. § 8 (3) KStG das Einkommen NICHT mindern, daher ist es einenicht abziehbare Aufwendung
- R 36 KStR
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellchaftsverhältnis veranlasst ist
- wirkt sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S. des §4(1)S.1 EStG aus
- beruht nicht auf den gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsbeschluss aus
Besonderheit:
- beherrschender Gesellschafter
- Vereinbarung zw. Gesellschaft müssen klar, eindeutig im VORAUS getroffen werden, Wückwirkungsverbot herrscht
§ 1 KStG
unbeschränkte Steuerpflicht
§ 2 KStG
beschränkte Steuerpflicht
§ 7 KStG
Grundlagen der Besteuerung
§ 8 KStG
Ermittlung des Einkommens
§ 8b KStG
Beteiligung an anderen Körperschaften und PErsonenvereinigungen
- (2) Gewinne aus Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder PErsonenvereinigung
- (3) 5 % sind Ausgaben dieser Beteiligungen, die nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können
§ 9 KStG
abziehbare Aufweundungen z.B. Spenden bis zu 20% des Einkommens oder 4 Promille der Summe der Umsätze und Löhne/Gehälter; verdekcte Einlagen
§ 10 KStG
nichtabziehbare Aufwendungen: verdeckte GEwinnausschüttungen, GEldstrafen, Hälfte der Vergütungen jeder Art an Mitglieder des Aufsichtsrat
§ 23 KStG
Steuersatz (15% des zvE)
§ 27 KStG
Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
- steuerliche Einlagenkonto
- Berechnung:
- EK lt. StBilanz am Ende des letzten Wj.
- ./. gez. Kapital am Ende des letzten Wj.
- ./. Bestand Einlagenkonto am Ende des letzten Wj.
- = ausschüttbaren Gewinn
- Summe der Leistungen
- ./. ausschüttbaren Gewinn § 27
- Ergebnis positiv: Es wurden LEistungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto verwendet
- Ergebnis negativ: Es wurden keine Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto verwendet.
Erläutere verdeckte Einlage!
offene Einlagen werden ohne Auswirkung auf den Gewinn als EK verbucht. Eine verdeckte Einlage ist:
- wenn ein Gesellschafter (oder nahestehende PErson), außerhalb der Gesellschaftsrechtlichen Einlagen, einen einlagefähigen Vermögensgegenstand zuwendet, und diese ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (Fremdvergleich)