Mündliche Prüfung
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer
Kartei Details
Karten | 33 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.11.2013 / 26.05.2021 |
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§ 2 GewStG
Steuergegenstand
- (1): stehende Gewerbebetriebe die im Inland betrieben werden, müssen GewSt zahlen -> Betriebsstätte muss im Inland sein (Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung)
- (2): Gewerbebetrieb kraft REchtsform ->Kapitalgesellschaften
- (3): Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- (4): vorübergehende Unterbrechungen heben die Steuerpflicht nicht auf
- (5): UN gilt bei UNer-Wechsel als eingestellt, er wird mit neuen UNer neu gegründet
§ 6 GewStG
Besteuerungsgrundlage
- BMG ist Gewerbeertrag
§ 7 GewStG
Gewerbeertrag
§ 8 GewStG
Hinzurechnungen
§ 9 GewStG
Kürzungen
§ 10 GewStG
Maßgebender Gewerbeertrag
§ 10a GewStG
Gewerbeverlust
§ 11 GewStG
Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- (1): Berechnung und Nr. 1 -> Freibetrag bei Personengesellschaften (BEACHTE: Gewerbeertrag wird auf 100 € abgerundet)
- (2): Höhe der STeuermesszahl
§ 14b GewStG
Verspätungszuschlag
§ 16 GewStG
HEbesatz
- (1): Steuermessbetrag * Hebesatz (dieser wird von Gemeinde festgesetzt)
- (4): Hebesatz muss mind. 200% betragen
§ 28 GewStG
Allgemeines (Zerlegung)
- (1): bei mehreren Gemeinden wird Steuermessbetrag zerlegt
§ 29 GewStG
Zerlegungsmaßstab
- (1): Zerlegungsmaßstab: Arbeitslöhne
- (2): nur Arbeitslöhne werden berücksichtigt, die im Erhebungszeitraum erzielt/gezahlt worden sind
- (3): Arbeitslöhne werden auf VOLLE 1.000 € abgerundet
§ 30 GewStG
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
§ 31 GewStG
Begriff der ARbeitslöhne für die Zerlegung
- (1): Arbeitslöhne gehören zum § 19 EStG
- (2): Azubigehälter zahlt NICHT
- (3): Leiharbeitergehälter zählen NICHT
- (4): einmalige Vergütungen sind NICHT anzusetzen, wenn einzelne Vergütungen 50.000 übersteigen, werden diese auch nicht angesetzt (bzw. wird der Wert ./. 50.000 berechnet)
- (5): Mitunternehmer erhalten 25.000
§ 35a GewStG
Gewerbesteuer der REisegewerbebetriebe
- (1);: die im Inland unterstehen der GewSt
- (2): Reisegewerbekarte
WAnn entsteht die GewSt und wann ist sie fällig?
§ 18 GewStG Entstehung mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr § 14 GewStG)
§ 21 GewStG Vorauszahlungen: Beginn der Kalendervierteljahre
Fälligkeit: 1 Monat nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheides; VZ müssen zum 15. Febr./15. Mai / 15. Aug. / 15. Nov. gezahlt werden § 19 GewStG
Was für eine Steuer ist die Gewerbesteuer?
->ist eine Gemeindesteuer: sie fließt in voller Höhe der Gemeinde zu
->ist eine Besitzsteuer, denn die Besitzwerte (Einkommen, Vermögen) sind der Gegenstand der Besteuerung
->ist eine Realsteuer oder Objektsteuer, da die Besteuerung nicht an eine Person sondern an ein Objekt (Gewerbe) anknüpft § 3 (2) AO
->ist eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner gleich der Steuerträger ist
->ist eine Veranlagungsteuer
->Gewerbebetrieb § 2 (1) S. 2 GewStG; § 15 (2) EStG
Nenne die Merkmale, die ein Gewerbebetrieb ausmacht!
->§ 15 (2) S. 1 EStG
Positive Merkmale: Selbständigkeit (Unternehmerinitiative und –risiko); Gewinnerzielungsabsicht; Nachhaltigkeit; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Negative Merkmale: kein Land- oder Forstwirt; kein Freiberufler; keine Vermögensverwaltung
Worin unterscheiden sich stehender - und Reisegewerbebetrieb?
->Reisgewerbebetrieb: keine feste Betriebsstätte
->lt. § 1 GewStDV zwangsläufig stehender Gewerbebetrieb, wenn nicht ReiseGB
->§ 35a GewStG Reisegewerbe, wenn Reisegewerbekarte erforderlich ist; Bsp. Schausteller, Vertreter …
->Zerlegung kommt nur beim stehenden Betrieb zustande
->Betriebsstätte ist im § 12 AO geregelt,
Welche Formen des Gewerbebetriebes gibt es?
->Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung § 2 (1) GewStG
->Gewerbebetrieb kraft Rechtsform § 2 (2) GewStG
->Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb § 2 (3) GewStG
Erläutere die Mehrheit von Betrieben bei Einzelgewerbetreibenden!
->Betriebe verschiedener Art R. 2.4 (1) S. 1 GewStR
->einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (1) S. 3 GewStR
->einheitlicher Gewerbebetrieb trotz verschiedenartiger Tätigkeiten H 2.4 (1)
->mehrere Betriebe der gleichen Art R 2.4 (2) GewStR
Erläutere atypische und typische stille Gesellschafter!
Typisch stille Ges.
Atypisch stille Ges.
- Nicht an stille Re-serven sondern nur am laufenden Gewinn beteiligt
- Kein Einfluss auf Geschäftsführung
- wie ein Darlehens-geber mit Gewinn-beteiligung
- Beteiligung an stillen Reserven gegeben
- Kann wie UNer Ein-fluss auf UNs nehmen
- ist am Gewinn/Verlust beteiligt
- Trägt Mitunternehmer-risiko und entfaltet Mitunternehmerinitiative, daher nicht nur Geldgeber
Einkünfte aus Kapital-vermögen lt. § 20 (1) Nr. 4 EStG
Einkünfte aus Gewerbe-betrieb lt. § 15 (1) Nr. EStG
Erläutere Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht!
->EU/PG beginnt Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit R 2.5 (1) S. 2 GewStR; Ein-trag in HR R 2.5 (1) S. 3 GewStR
->Saisonbetriebe: Betriebsunterbrechung, GewSt-Pflicht wird nicht aufgehoben § 2 (4) GewStG
->KapGes.: GewSt-Pflicht beginnt mit Eintragung ins Handelsregister R 2.5 (2) S.1 GewStR (Aufnahme der nach außen gerichteten Tätigkeit)
->Insolvenz: führt nicht zwangsläufig zum Ende R 2.6 (4) S. 1 GewStR ; wenn Betrieb nicht eingestellt wird, besteht GewSt-Pflicht fort
->Unternehmerwechsel: § 2 (5) GewStG, Gewerbe-betrieb gilt als eingestellt wenn er komplett auf ande-ren Betrieb übergeht; dort erlischt die Steuerpflicht R 2.7 (1) S. 4 GewStR
->Verlustabzug § 10a GewStG
Nenne gewerbliche Einkünfte!
->gewerblicher Grundstückshandel: 3-Objekt-Grenze innerhalb von 5 Jahren; bei branchenkündigen Verlängerung auf 10 Jahre
->gewerbliche Vermietung: grundsätzlich eine private Vermögensverwaltung
->Einkünfteinfektion: § 15 (3) Nr. 1 EStG =>Abfärbetheorie, es reicht schon ein geringer Anteil an gewerblicher Tätigkeit und der gesamte Tätigkeit wär gewerblich
->keine Abfärbetheorie auf Einzelunternehmer
->Steuerbefreiung: § 3 GewStG gemeinnützige, midtätigen oder kirchlichen Zwecken, private oder allgemeinbildende Schulen, KH, Alten, Altenwohn, Pflegeheime
Welche Korrekturen können beim Gewinn nach EStG/KStG erfolgen, damit daraus der richtige Gewerbesteuerertrag berechnet werden kann?
->§ 7 S. 2 GewStG, R 7.1 (3), (4) GewStR
- Korrektur wg. Beginn oder Erlöschen der GewSt-Pflicht
- Korrektur wg. Anwendung des Teil- bzw. Halbeinkünfteverfahren
- Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG und § 17 EStG
- Entschädigung nach § 24 EStG
->Gewerbeertrag § 6 GewStG ist um den Hinzurechnungen § 7 GewStG und den Kürzungen § 9 GewStG zu berechnen
Erläutere die Hinzurechnungen für den Gewerbeertrag!
->§ 8 Nr. 1 GewStG: verschiedene Tatbestände werden zusammen gerechnet; dann wird der Freibetrag von 100.000 € abgezogen und von dem Ergebnis werden 25 % als Hinzurechnung angesehen
->§ 8 Nr. 4 Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA
->§ 8 Nr. 5 GewStG Streubesitzdividenden =>wenn Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer KapGes. Von UNTER 15% herrührt
->§ 8 Nr. 8 GewStG Anteil am Verlust einer Personengesellschaft
->§ 8 Nr. 9 GewStG Spenden bei Körperschaften
Erläutere Kürzungen für den Gewerbeertrag!
->§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG; Einheitswerte 1,2, davor ist zu beachten ob § 133 BewG (1935) oder § 121a BewG (1964) auf diesen Prozentsatz werden die 1,2 % berechnet
->§ 9 Nr. 2 GewStG Gewinne aus der Beteiligung an Personengesellschaften
->§ 9 Nr. 3 GewStG ausländische Betriebsstätte
->§ 9 Nr. 5 S. 1 GewStG Spenden; Zuwendungen bis zu einer Höhe von 20% des Gewinns aus Gewerbebetrieb ODER 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze u. d. im WJ aufgewendeten Löhne und Gehälter
->§ 9 Nr. 5 S. 3 Zuwendungen an Stiftungen
->§ 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG Beteiligung von MEHR als 15% (SChachteprivileg)
Erläutere die Ermittlung der Gewerbesteuer
Berechnung GewStG Begriff ..
§ 7 Gewinn nach EStG/KStG ggf. berichtigt
+ § 8 Hinzurechnungen
./. § 9 Kürzungen
= § 10 Maßgeb. Gewerbeertrag
./. § 10a Gewerbeverlust
= § 11 (1) Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 Euro)
./. § 11 (1) Freibetrag
= .. Verbleibender Betrag
x § 11 (2) Steuermesszahl
= .. Steuermessbetrag
x § 16 Hebesatz
= .. Gewerbesteuer
Erläutere den Gewerbeverlust!
Bsp: per 31.12.2008 vortragsfähiger Verlust 7.000.000; Gewerbeertrag 2009 nach Hinzurechnungen und Kürzungen 1.500.000; Gewerbeertrag 2010 nach H u. K. 4.000.000
Berechne Verlustvortrag!
- Berechnung Ermittlung d. Verlustvortrages
Gewerbeertrag 1,5‘ Vortragsfähiger Verlust 2008 7,0‘
§ 10 a S. 1 GewStG -1,0‘ Verlustverbrauch § 10a S. 1 GewStG -1,0‘
Verbl. Betrag 0,5‘ Verlustverbrauch § 10a S.2 GewStG -0,3
§ 10a S. 2 GewStG 60% -0,3‘ Ges. festzustellender Verlust 2009 § 10a S. 6 GewStG 5,7
Stpfl. Gewerbeertrag 0,2‘
Das ist die Berechnung für das Jahr 2009.
Erläutere die Zerlegung in der Gewerbesteuer!
->hat ein UN Betriebe in mehreren Gemeinden, so ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden zu zerlegen § 28 GewStG
->§ 29 GewStG definiert den Zerlegungsmaß-stab (Arbeitslöhne)
->Arbeitslohn ist definiert in § 31 GewStG (Leiharbeiter bleiben z.B. unberücksichtigt wie Azubis § 31 (2) GewStG)
->bei Verteilung der Arbeitskräfte erfolgt das auch mit dem Arbeitslohn
->§ 31 (5) GewStG UNer arbeitet selbst im Betrieb => pauschal 25.000 € (nur bei Personengeselschaften)
->§ 29 (3) GewStG Verhältniszahlen der Arbeitslöhne sind auf volle 1.000 € abzurunden
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