Mündliche Prüfung

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer


Sandra Pistor
Diese Lernkarten behandeln die Grundlagen der Gewerbesteuer auf Universitätsniveau. Sie konzentrieren sich auf Themen wie die Berechnung des Gewerbeertrags, Hinzurechnungen, Kürzungen, Zerlegung und die Behandlung von Gewerbeverlusten. Die Karteikarten sind besonders nützlich für Studierende der Betriebswirtschaftslehre, die sich auf mündliche Prüfungen vorbereiten und ein tiefes Verständnis der Gewerbesteuer und ihrer Anwendung erlangen möchten.
Karten
33
Lernende
5
Sprache
Deutsch
Kategorie
BWL
Stufe
Universität
Erstellt / Aktualisiert
23.11.2013 / 21.09.2025

Lernkarten

WAnn entsteht die GewSt und wann ist sie fällig?

§ 18 GewStG Entstehung mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr § 14 GewStG)

§ 21 GewStG Vorauszahlungen: Beginn der Kalendervierteljahre

 

Fälligkeit: 1 Monat nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheides; VZ müssen zum 15. Febr./15. Mai / 15. Aug. / 15. Nov. gezahlt werden § 19 GewStG

Was für eine Steuer ist die Gewerbesteuer?

->ist eine Gemeindesteuer: sie fließt in voller Höhe der Gemeinde zu

->ist eine Besitzsteuer, denn die Besitzwerte (Einkommen, Vermögen) sind der Gegenstand der Besteuerung

->ist eine Realsteuer oder Objektsteuer, da die Besteuerung nicht an eine Person sondern an ein Objekt (Gewerbe) anknüpft § 3 (2) AO

->ist eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner gleich der Steuerträger ist

->ist eine Veranlagungsteuer

->Gewerbebetrieb § 2 (1) S. 2 GewStG; § 15 (2) EStG

Nenne die Merkmale, die ein Gewerbebetrieb ausmacht!

->§ 15 (2) S. 1 EStG

Positive Merkmale: Selbständigkeit (Unternehmerinitiative und –risiko); Gewinnerzielungsabsicht; Nachhaltigkeit; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Negative Merkmale: kein Land- oder Forstwirt; kein Freiberufler; keine Vermögensverwaltung

Worin unterscheiden sich stehender - und Reisegewerbebetrieb?

->Reisgewerbebetrieb: keine feste Betriebsstätte

->lt. § 1 GewStDV zwangsläufig stehender Gewerbebetrieb, wenn nicht ReiseGB

->§ 35a GewStG Reisegewerbe, wenn Reisegewerbekarte erforderlich ist; Bsp. Schausteller, Vertreter …

->Zerlegung kommt nur beim stehenden Betrieb zustande

->Betriebsstätte ist im § 12 AO geregelt,

Welche Formen des Gewerbebetriebes gibt es?

->Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung § 2 (1) GewStG

->Gewerbebetrieb kraft Rechtsform § 2 (2) GewStG

->Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb § 2 (3) GewStG

Erläutere die Mehrheit von Betrieben bei Einzelgewerbetreibenden!

->Betriebe verschiedener Art R. 2.4 (1) S. 1 GewStR

->einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (1) S. 3 GewStR

->einheitlicher Gewerbebetrieb trotz verschiedenartiger Tätigkeiten H 2.4 (1)

->mehrere Betriebe der gleichen Art R 2.4 (2) GewStR

Erläutere atypische und typische stille Gesellschafter!

Typisch stille  Ges.

Atypisch stille  Ges.

  • Nicht an stille Re-serven sondern nur am laufenden Gewinn beteiligt
  • Kein Einfluss auf Geschäftsführung
  • wie ein Darlehens-geber mit Gewinn-beteiligung
  • Beteiligung an stillen Reserven gegeben
  • Kann wie UNer Ein-fluss auf UNs nehmen
  • ist am Gewinn/Verlust beteiligt
  • Trägt Mitunternehmer-risiko und entfaltet Mitunternehmerinitiative, daher nicht nur Geldgeber

Einkünfte aus Kapital-vermögen lt. § 20 (1) Nr. 4 EStG

Einkünfte aus Gewerbe-betrieb lt. § 15 (1) Nr. EStG

 

Erläutere Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht!

->EU/PG beginnt Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit R 2.5 (1) S. 2 GewStR; Ein-trag in HR R 2.5 (1) S. 3 GewStR

->Saisonbetriebe: Betriebsunterbrechung, GewSt-Pflicht wird nicht aufgehoben § 2 (4) GewStG

->KapGes.: GewSt-Pflicht beginnt mit Eintragung ins Handelsregister R 2.5 (2) S.1 GewStR (Aufnahme der nach außen gerichteten Tätigkeit)

->Insolvenz: führt nicht zwangsläufig zum Ende R 2.6 (4) S. 1 GewStR ; wenn Betrieb nicht eingestellt wird, besteht GewSt-Pflicht fort

->Unternehmerwechsel: § 2 (5) GewStG, Gewerbe-betrieb gilt als eingestellt wenn er komplett auf ande-ren Betrieb übergeht; dort erlischt die Steuerpflicht R 2.7 (1) S. 4 GewStR

->Verlustabzug § 10a GewStG

Nenne gewerbliche Einkünfte!

->gewerblicher Grundstückshandel: 3-Objekt-Grenze innerhalb von 5 Jahren; bei branchenkündigen Verlängerung auf 10 Jahre

->gewerbliche Vermietung: grundsätzlich eine private Vermögensverwaltung

->Einkünfteinfektion: § 15 (3) Nr. 1 EStG =>Abfärbetheorie, es reicht schon ein geringer Anteil an gewerblicher Tätigkeit und der gesamte Tätigkeit wär gewerblich

->keine Abfärbetheorie auf Einzelunternehmer

->Steuerbefreiung: § 3 GewStG gemeinnützige, midtätigen oder kirchlichen Zwecken, private oder allgemeinbildende Schulen, KH, Alten, Altenwohn, Pflegeheime

Welche Korrekturen können beim Gewinn nach EStG/KStG erfolgen, damit daraus der richtige Gewerbesteuerertrag berechnet werden kann?

->§ 7 S. 2 GewStG, R 7.1 (3), (4) GewStR

  • Korrektur wg. Beginn oder Erlöschen der GewSt-Pflicht
  • Korrektur wg. Anwendung des Teil- bzw. Halbeinkünfteverfahren
  • Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG und § 17 EStG
  • Entschädigung nach § 24 EStG

->Gewerbeertrag § 6 GewStG ist um den Hinzurechnungen § 7 GewStG und den Kürzungen § 9 GewStG zu berechnen

Erläutere die Hinzurechnungen für den Gewerbeertrag!

->§ 8 Nr. 1 GewStG: verschiedene Tatbestände werden zusammen gerechnet; dann wird der Freibetrag von 100.000 € abgezogen und von dem Ergebnis werden 25 % als Hinzurechnung angesehen

->§ 8 Nr. 4 Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA

->§ 8 Nr. 5 GewStG Streubesitzdividenden =>wenn Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer KapGes. Von UNTER 15% herrührt

->§ 8 Nr. 8 GewStG Anteil am Verlust einer Personengesellschaft

->§ 8 Nr. 9 GewStG Spenden bei Körperschaften

Erläutere Kürzungen für den Gewerbeertrag!

->§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG; Einheitswerte 1,2, davor ist zu beachten ob § 133 BewG (1935) oder § 121a BewG (1964) auf diesen Prozentsatz werden die 1,2 % berechnet

->§ 9 Nr. 2 GewStG Gewinne aus der Beteiligung an Personengesellschaften

->§ 9 Nr. 3 GewStG ausländische Betriebsstätte

->§ 9 Nr. 5 S. 1 GewStG Spenden; Zuwendungen bis zu einer Höhe von 20% des Gewinns aus Gewerbebetrieb ODER 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze u. d. im WJ aufgewendeten Löhne und Gehälter

->§ 9 Nr. 5 S. 3 Zuwendungen an Stiftungen

->§ 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG Beteiligung von MEHR als 15% (SChachteprivileg)

Erläutere die Ermittlung der Gewerbesteuer

Berechnung GewStG Begriff ..

§ 7 Gewinn nach EStG/KStG ggf. berichtigt

+ § 8 Hinzurechnungen

./. § 9 Kürzungen

= § 10 Maßgeb. Gewerbeertrag

./. § 10a Gewerbeverlust

= § 11 (1) Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 Euro)

./. § 11 (1) Freibetrag

= .. Verbleibender Betrag

x § 11 (2) Steuermesszahl

= .. Steuermessbetrag

x § 16 Hebesatz

= .. Gewerbesteuer  

Erläutere den Gewerbeverlust!

Bsp: per 31.12.2008 vortragsfähiger Verlust 7.000.000; Gewerbeertrag 2009 nach Hinzurechnungen und Kürzungen 1.500.000; Gewerbeertrag 2010 nach H u. K. 4.000.000

Berechne Verlustvortrag!

  1. Berechnung                                                                   Ermittlung d. Verlustvortrages

Gewerbeertrag                  1,5‘                                                   Vortragsfähiger Verlust 2008                  7,0‘

§ 10 a S. 1 GewStG         -1,0‘                                                  Verlustverbrauch § 10a S. 1 GewStG   -1,0‘

Verbl. Betrag                      0,5‘                                                   Verlustverbrauch § 10a S.2 GewStG    -0,3

§ 10a S. 2 GewStG 60% -0,3‘                                 Ges. festzustellender Verlust 2009 § 10a S. 6 GewStG   5,7

Stpfl. Gewerbeertrag        0,2‘

Das ist die Berechnung für das Jahr 2009.

 

Erläutere die Zerlegung in der Gewerbesteuer!

->hat ein UN Betriebe in mehreren Gemeinden, so ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden zu zerlegen § 28 GewStG

->§ 29 GewStG definiert den Zerlegungsmaß-stab (Arbeitslöhne)

->Arbeitslohn ist definiert in § 31 GewStG (Leiharbeiter bleiben z.B. unberücksichtigt wie Azubis § 31 (2) GewStG)

->bei Verteilung der Arbeitskräfte erfolgt das auch mit dem Arbeitslohn

->§ 31 (5)  GewStG UNer arbeitet selbst im Betrieb => pauschal 25.000 € (nur bei Personengeselschaften)

->§ 29 (3) GewStG Verhältniszahlen der Arbeitslöhne sind auf  volle 1.000 € abzurunden

Was bedeutet Ungleichbehandlung von Gewerbebetrieben und was wurde dagegen gemacht?

->Freiberufler müssen nicht GewSt zahlen, Gewerbebetreibende schon

->jedoch kann zur Steuerreduzierung § 35 EStG genutzt werden

  • 3,8fache d. Gewerbesteuermessbetrag v. d. tariflichen ESt abgezogen
  • Jedoch ist GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig § 4 (5b) EStG bzw. § 8 (1) KStG
  • § 4 (5a) EStG GewSt und Nebenleistungen keine Betriebsausgaben

 

Zweck: Benachteiligung gewerblicher Einkünfte ggü. Anderen Einkunftsarten soll abgemildert werden (Entlastung natürlicher Personen)

§ 15 EStG

Einkünfte aus GEwerbebetrieb

  • (1) Nr. 2: Gewinnanteile atypisch stiller GEsellschafter
  • (2): Merkmale bzw. Voraussetzungen eines GEwerbebetrieb
  • (3): Abfärbetheorie
  • (4):

§ 1 GewStG

Steuerberichtigte

  • GEmeindesteuer, GEmeinde erheben diese (GewSt ist lt. AO § 3 (2) = Realsteuer)

§ 2 GewStG

Steuergegenstand

  • (1): stehende Gewerbebetriebe die im Inland betrieben werden, müssen GewSt zahlen -> Betriebsstätte muss im Inland sein (Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung)
  • (2): Gewerbebetrieb kraft REchtsform ->Kapitalgesellschaften
  • (3): Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  • (4): vorübergehende Unterbrechungen heben die Steuerpflicht nicht auf
  • (5): UN gilt bei UNer-Wechsel als eingestellt, er wird mit neuen UNer neu gegründet

§ 6 GewStG

Besteuerungsgrundlage

  • BMG ist Gewerbeertrag

§ 7 GewStG

Gewerbeertrag

 

§ 8 GewStG

Hinzurechnungen

§ 9 GewStG

Kürzungen

§ 10 GewStG

Maßgebender Gewerbeertrag

§ 10a GewStG

Gewerbeverlust

§ 11 GewStG

Steuermesszahl und Steuermessbetrag

  • (1): Berechnung und Nr. 1 -> Freibetrag bei Personengesellschaften (BEACHTE: Gewerbeertrag wird auf 100 € abgerundet)
  • (2): Höhe der STeuermesszahl
  •  

§ 14b GewStG

Verspätungszuschlag

§ 16 GewStG

HEbesatz

  • (1): Steuermessbetrag * Hebesatz (dieser wird von Gemeinde festgesetzt)
  • (4): Hebesatz muss mind. 200% betragen

§ 28 GewStG

Allgemeines (Zerlegung)

  • (1): bei mehreren Gemeinden wird Steuermessbetrag zerlegt

§ 29 GewStG

Zerlegungsmaßstab

  • (1): Zerlegungsmaßstab: Arbeitslöhne
  • (2): nur Arbeitslöhne werden berücksichtigt, die im Erhebungszeitraum erzielt/gezahlt worden sind
  • (3): Arbeitslöhne werden auf VOLLE 1.000 € abgerundet

§ 30 GewStG

Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

§ 31 GewStG

Begriff der ARbeitslöhne für die Zerlegung

  • (1): Arbeitslöhne gehören zum § 19 EStG
  • (2): Azubigehälter zahlt NICHT
  • (3): Leiharbeitergehälter zählen NICHT
  • (4): einmalige Vergütungen sind NICHT anzusetzen, wenn einzelne Vergütungen 50.000 übersteigen, werden diese auch nicht angesetzt (bzw. wird der Wert ./. 50.000 berechnet)
  • (5): Mitunternehmer erhalten 25.000

§ 35a GewStG

Gewerbesteuer der REisegewerbebetriebe

  • (1);: die im Inland unterstehen der GewSt
  • (2): Reisegewerbekarte

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