Mündliche Prüfung

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

Sandra Pistor

Sandra Pistor

Kartei Details

Karten 33
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.11.2013 / 26.05.2021
Weblink
https://card2brain.ch/cards/muendliche_pruefung8
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/muendliche_pruefung8/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

WAnn entsteht die GewSt und wann ist sie fällig?

§ 18 GewStG Entstehung mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr § 14 GewStG)

§ 21 GewStG Vorauszahlungen: Beginn der Kalendervierteljahre

 

Fälligkeit: 1 Monat nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheides; VZ müssen zum 15. Febr./15. Mai / 15. Aug. / 15. Nov. gezahlt werden § 19 GewStG

Was für eine Steuer ist die Gewerbesteuer?

->ist eine Gemeindesteuer: sie fließt in voller Höhe der Gemeinde zu

->ist eine Besitzsteuer, denn die Besitzwerte (Einkommen, Vermögen) sind der Gegenstand der Besteuerung

->ist eine Realsteuer oder Objektsteuer, da die Besteuerung nicht an eine Person sondern an ein Objekt (Gewerbe) anknüpft § 3 (2) AO

->ist eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner gleich der Steuerträger ist

->ist eine Veranlagungsteuer

->Gewerbebetrieb § 2 (1) S. 2 GewStG; § 15 (2) EStG

Nenne die Merkmale, die ein Gewerbebetrieb ausmacht!

->§ 15 (2) S. 1 EStG

Positive Merkmale: Selbständigkeit (Unternehmerinitiative und –risiko); Gewinnerzielungsabsicht; Nachhaltigkeit; Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Negative Merkmale: kein Land- oder Forstwirt; kein Freiberufler; keine Vermögensverwaltung

Worin unterscheiden sich stehender - und Reisegewerbebetrieb?

->Reisgewerbebetrieb: keine feste Betriebsstätte

->lt. § 1 GewStDV zwangsläufig stehender Gewerbebetrieb, wenn nicht ReiseGB

->§ 35a GewStG Reisegewerbe, wenn Reisegewerbekarte erforderlich ist; Bsp. Schausteller, Vertreter …

->Zerlegung kommt nur beim stehenden Betrieb zustande

->Betriebsstätte ist im § 12 AO geregelt,

Welche Formen des Gewerbebetriebes gibt es?

->Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung § 2 (1) GewStG

->Gewerbebetrieb kraft Rechtsform § 2 (2) GewStG

->Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb § 2 (3) GewStG

Erläutere die Mehrheit von Betrieben bei Einzelgewerbetreibenden!

->Betriebe verschiedener Art R. 2.4 (1) S. 1 GewStR

->einheitlicher Gewerbebetrieb R 2.4 (1) S. 3 GewStR

->einheitlicher Gewerbebetrieb trotz verschiedenartiger Tätigkeiten H 2.4 (1)

->mehrere Betriebe der gleichen Art R 2.4 (2) GewStR

Erläutere atypische und typische stille Gesellschafter!

Typisch stille  Ges.

Atypisch stille  Ges.

  • Nicht an stille Re-serven sondern nur am laufenden Gewinn beteiligt
  • Kein Einfluss auf Geschäftsführung
  • wie ein Darlehens-geber mit Gewinn-beteiligung
  • Beteiligung an stillen Reserven gegeben
  • Kann wie UNer Ein-fluss auf UNs nehmen
  • ist am Gewinn/Verlust beteiligt
  • Trägt Mitunternehmer-risiko und entfaltet Mitunternehmerinitiative, daher nicht nur Geldgeber

Einkünfte aus Kapital-vermögen lt. § 20 (1) Nr. 4 EStG

Einkünfte aus Gewerbe-betrieb lt. § 15 (1) Nr. EStG

 

Erläutere Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht!

->EU/PG beginnt Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit R 2.5 (1) S. 2 GewStR; Ein-trag in HR R 2.5 (1) S. 3 GewStR

->Saisonbetriebe: Betriebsunterbrechung, GewSt-Pflicht wird nicht aufgehoben § 2 (4) GewStG

->KapGes.: GewSt-Pflicht beginnt mit Eintragung ins Handelsregister R 2.5 (2) S.1 GewStR (Aufnahme der nach außen gerichteten Tätigkeit)

->Insolvenz: führt nicht zwangsläufig zum Ende R 2.6 (4) S. 1 GewStR ; wenn Betrieb nicht eingestellt wird, besteht GewSt-Pflicht fort

->Unternehmerwechsel: § 2 (5) GewStG, Gewerbe-betrieb gilt als eingestellt wenn er komplett auf ande-ren Betrieb übergeht; dort erlischt die Steuerpflicht R 2.7 (1) S. 4 GewStR

->Verlustabzug § 10a GewStG

Nenne gewerbliche Einkünfte!

->gewerblicher Grundstückshandel: 3-Objekt-Grenze innerhalb von 5 Jahren; bei branchenkündigen Verlängerung auf 10 Jahre

->gewerbliche Vermietung: grundsätzlich eine private Vermögensverwaltung

->Einkünfteinfektion: § 15 (3) Nr. 1 EStG =>Abfärbetheorie, es reicht schon ein geringer Anteil an gewerblicher Tätigkeit und der gesamte Tätigkeit wär gewerblich

->keine Abfärbetheorie auf Einzelunternehmer

->Steuerbefreiung: § 3 GewStG gemeinnützige, midtätigen oder kirchlichen Zwecken, private oder allgemeinbildende Schulen, KH, Alten, Altenwohn, Pflegeheime

Welche Korrekturen können beim Gewinn nach EStG/KStG erfolgen, damit daraus der richtige Gewerbesteuerertrag berechnet werden kann?

->§ 7 S. 2 GewStG, R 7.1 (3), (4) GewStR

  • Korrektur wg. Beginn oder Erlöschen der GewSt-Pflicht
  • Korrektur wg. Anwendung des Teil- bzw. Halbeinkünfteverfahren
  • Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG und § 17 EStG
  • Entschädigung nach § 24 EStG

->Gewerbeertrag § 6 GewStG ist um den Hinzurechnungen § 7 GewStG und den Kürzungen § 9 GewStG zu berechnen

Erläutere die Hinzurechnungen für den Gewerbeertrag!

->§ 8 Nr. 1 GewStG: verschiedene Tatbestände werden zusammen gerechnet; dann wird der Freibetrag von 100.000 € abgezogen und von dem Ergebnis werden 25 % als Hinzurechnung angesehen

->§ 8 Nr. 4 Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA

->§ 8 Nr. 5 GewStG Streubesitzdividenden =>wenn Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer KapGes. Von UNTER 15% herrührt

->§ 8 Nr. 8 GewStG Anteil am Verlust einer Personengesellschaft

->§ 8 Nr. 9 GewStG Spenden bei Körperschaften

Erläutere Kürzungen für den Gewerbeertrag!

->§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG; Einheitswerte 1,2, davor ist zu beachten ob § 133 BewG (1935) oder § 121a BewG (1964) auf diesen Prozentsatz werden die 1,2 % berechnet

->§ 9 Nr. 2 GewStG Gewinne aus der Beteiligung an Personengesellschaften

->§ 9 Nr. 3 GewStG ausländische Betriebsstätte

->§ 9 Nr. 5 S. 1 GewStG Spenden; Zuwendungen bis zu einer Höhe von 20% des Gewinns aus Gewerbebetrieb ODER 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze u. d. im WJ aufgewendeten Löhne und Gehälter

->§ 9 Nr. 5 S. 3 Zuwendungen an Stiftungen

->§ 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG Beteiligung von MEHR als 15% (SChachteprivileg)

Erläutere die Ermittlung der Gewerbesteuer

Berechnung GewStG Begriff ..

§ 7 Gewinn nach EStG/KStG ggf. berichtigt

+ § 8 Hinzurechnungen

./. § 9 Kürzungen

= § 10 Maßgeb. Gewerbeertrag

./. § 10a Gewerbeverlust

= § 11 (1) Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 Euro)

./. § 11 (1) Freibetrag

= .. Verbleibender Betrag

x § 11 (2) Steuermesszahl

= .. Steuermessbetrag

x § 16 Hebesatz

= .. Gewerbesteuer  

Erläutere den Gewerbeverlust!

Bsp: per 31.12.2008 vortragsfähiger Verlust 7.000.000; Gewerbeertrag 2009 nach Hinzurechnungen und Kürzungen 1.500.000; Gewerbeertrag 2010 nach H u. K. 4.000.000

Berechne Verlustvortrag!

  1. Berechnung                                                                   Ermittlung d. Verlustvortrages

Gewerbeertrag                  1,5‘                                                   Vortragsfähiger Verlust 2008                  7,0‘

§ 10 a S. 1 GewStG         -1,0‘                                                  Verlustverbrauch § 10a S. 1 GewStG   -1,0‘

Verbl. Betrag                      0,5‘                                                   Verlustverbrauch § 10a S.2 GewStG    -0,3

§ 10a S. 2 GewStG 60% -0,3‘                                 Ges. festzustellender Verlust 2009 § 10a S. 6 GewStG   5,7

Stpfl. Gewerbeertrag        0,2‘

Das ist die Berechnung für das Jahr 2009.

 

Erläutere die Zerlegung in der Gewerbesteuer!

->hat ein UN Betriebe in mehreren Gemeinden, so ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden zu zerlegen § 28 GewStG

->§ 29 GewStG definiert den Zerlegungsmaß-stab (Arbeitslöhne)

->Arbeitslohn ist definiert in § 31 GewStG (Leiharbeiter bleiben z.B. unberücksichtigt wie Azubis § 31 (2) GewStG)

->bei Verteilung der Arbeitskräfte erfolgt das auch mit dem Arbeitslohn

->§ 31 (5)  GewStG UNer arbeitet selbst im Betrieb => pauschal 25.000 € (nur bei Personengeselschaften)

->§ 29 (3) GewStG Verhältniszahlen der Arbeitslöhne sind auf  volle 1.000 € abzurunden

Was bedeutet Ungleichbehandlung von Gewerbebetrieben und was wurde dagegen gemacht?

->Freiberufler müssen nicht GewSt zahlen, Gewerbebetreibende schon

->jedoch kann zur Steuerreduzierung § 35 EStG genutzt werden

  • 3,8fache d. Gewerbesteuermessbetrag v. d. tariflichen ESt abgezogen
  • Jedoch ist GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig § 4 (5b) EStG bzw. § 8 (1) KStG
  • § 4 (5a) EStG GewSt und Nebenleistungen keine Betriebsausgaben

 

Zweck: Benachteiligung gewerblicher Einkünfte ggü. Anderen Einkunftsarten soll abgemildert werden (Entlastung natürlicher Personen)

§ 15 EStG

Einkünfte aus GEwerbebetrieb

  • (1) Nr. 2: Gewinnanteile atypisch stiller GEsellschafter
  • (2): Merkmale bzw. Voraussetzungen eines GEwerbebetrieb
  • (3): Abfärbetheorie
  • (4):

§ 1 GewStG

Steuerberichtigte

  • GEmeindesteuer, GEmeinde erheben diese (GewSt ist lt. AO § 3 (2) = Realsteuer)

§ 2 GewStG

Steuergegenstand

  • (1): stehende Gewerbebetriebe die im Inland betrieben werden, müssen GewSt zahlen -> Betriebsstätte muss im Inland sein (Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung)
  • (2): Gewerbebetrieb kraft REchtsform ->Kapitalgesellschaften
  • (3): Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  • (4): vorübergehende Unterbrechungen heben die Steuerpflicht nicht auf
  • (5): UN gilt bei UNer-Wechsel als eingestellt, er wird mit neuen UNer neu gegründet

§ 6 GewStG

Besteuerungsgrundlage

  • BMG ist Gewerbeertrag

§ 7 GewStG

Gewerbeertrag

 

§ 8 GewStG

Hinzurechnungen

§ 9 GewStG

Kürzungen

§ 10 GewStG

Maßgebender Gewerbeertrag

§ 10a GewStG

Gewerbeverlust

§ 11 GewStG

Steuermesszahl und Steuermessbetrag

  • (1): Berechnung und Nr. 1 -> Freibetrag bei Personengesellschaften (BEACHTE: Gewerbeertrag wird auf 100 € abgerundet)
  • (2): Höhe der STeuermesszahl
  •  

§ 14b GewStG

Verspätungszuschlag

§ 16 GewStG

HEbesatz

  • (1): Steuermessbetrag * Hebesatz (dieser wird von Gemeinde festgesetzt)
  • (4): Hebesatz muss mind. 200% betragen

§ 28 GewStG

Allgemeines (Zerlegung)

  • (1): bei mehreren Gemeinden wird Steuermessbetrag zerlegt

§ 29 GewStG

Zerlegungsmaßstab

  • (1): Zerlegungsmaßstab: Arbeitslöhne
  • (2): nur Arbeitslöhne werden berücksichtigt, die im Erhebungszeitraum erzielt/gezahlt worden sind
  • (3): Arbeitslöhne werden auf VOLLE 1.000 € abgerundet

§ 30 GewStG

Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

§ 31 GewStG

Begriff der ARbeitslöhne für die Zerlegung

  • (1): Arbeitslöhne gehören zum § 19 EStG
  • (2): Azubigehälter zahlt NICHT
  • (3): Leiharbeitergehälter zählen NICHT
  • (4): einmalige Vergütungen sind NICHT anzusetzen, wenn einzelne Vergütungen 50.000 übersteigen, werden diese auch nicht angesetzt (bzw. wird der Wert ./. 50.000 berechnet)
  • (5): Mitunternehmer erhalten 25.000

§ 35a GewStG

Gewerbesteuer der REisegewerbebetriebe

  • (1);: die im Inland unterstehen der GewSt
  • (2): Reisegewerbekarte