Mündliche Prüfung

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer


Sandra Pistor
Diese Lernkarten behandeln auf Universitätsniveau die Erbschaftssteuer (ErbSt) und Grundsteuer, wobei der Fokus auf der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs, der Berechnung der ErbSt, der Einteilung der Steuerklassen und der Grundsteuer liegt. Die Karteikarten erläutern die verschiedenen Methoden der Grundstücksbewertung, die Steuerpflicht und die Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad. Sie richten sich an Studierende der Betriebswirtschaftslehre, die sich auf mündliche Prüfungen vorbereiten und ein tiefes Verständnis der steuerlichen Bestimmungen und Berechnungen erlangen möchten.
Cartes-fiches
15
Utilisateurs
4
Langue
Allemand
Niveau
Université
Créé / Mis à jour
23.11.2013 / 13.11.2023

Cartes-fiches

Nenne die komplette Einteilung der ErbSt, wo gehört sie hin und begründe diese Aussagen!

  • Einteilung nach dem GEgenstand der Besteuerung: Besitzsteuer, weil die Steuer an den Besitz von Vermögen anknüpft
  • Einteilung nach Überwalzbarkeit: direkte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger ein und dieselbe Person sind
  • Einteilung nach der Erhebungsform: Festsetzungsteuer, weil pro Erwerb eine Festsetzung erfolgt (im Gegensatz zur Einkommensteuer, die ist eine Veranlagungssteuer, da sie jedes Jahr erneut erfolgt)
  • Einteilung nach dem Steuersubjekt: Personensteuer,  weil auf die persönlichen Verhältnisse abgestellt wird (bedeutet, die Höhe der STeuer hängt z.B. vom Verwandtschaftsgrad ab)
  • Einteilung nach der Ertragshoheit: Ländersteuer, ErbSt fließt den Ländern nicht dem Bund zu

Nenne die 3 Methoden der Grundstücksbewertung!

  • Einheitsbewertung auf den 1.1.1935 bzw. 1964 => Grundsteuer
  • Grundbesitzwertermittlung (Bedarfsbewertung) => Grunderwerbsteuer
  • gemeiner Wert => ErbSt und SChenkungsteuer

Nenne die beschränkte und die unbeschränkte Steuerpflicht der ErbSt, wo ist diese normiert?

§ 2 ErbStG

unbeschränkt:

  • Erblasser zur Zeit seines Todes
  • Schenker zum Zeitpunkt der SChenkung
  • Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der STeuer

=> Inländer ist

  • § 2 (1) Nr. 1a- 1c ErbStG => natürliche Personen sind Inländer, wenn der Wohnsitz, Aufenthalt im Inland ist bzw. es sich um deutsche Staatsangehörige handelt, die nicht länger als 5 Jahre im Ausland leben
  • § 2 (1) Nr. 1d ErbStG => Körperschaften haben die Steuerpflicht Sitz im Inland
  • § 2 (1) Nr. 2 ErbStG => Stiftungen oder Vereine mit Sitz im Inland

 

beschränkt:

  • § 2 (1) Nr. 3 ErbStG => beschränkt sich auf das Inlandsvermögen lt. § 121 BewG

Erläutere wie man nach dem ERtragswertverfahren einen Fall löst!

  • Feststellung der Grundstücksart nach § 181 BewG (z.B. EFH, Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstückte, gemicht genutzte Grundstücke)
  • Auswahl des Bewertungsverfahren:lt. § 182 BewG wird festgelegt, wann man das Vergleichswertverfahren (z.B. bei EFH, ZFH) und wann das ERtragswertverfahren (z.B. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrst., gemischt genutzte Grst.) wählt
  • dann erfolgt die Berechnung des FAlles (siehe § 184 BewG, dort wird erklärt, wie man weiter vorgeht)
  1. Ermittlung des Bodenwertes (§ 179 BewG: Fläche * Bodenrichtwert)
  2. Ermittlung des Gebäudeertragswert (§ 185 BewG)

Gehe nun genau auf die Ermittlung des Gebäudeertragswertes ein!

  •      § 186 BewG: Rohertrag ist der Betrag den man für die 12 monatige Nutzung erhält
  • ./.  § 187 BewG: Bewirtschaftungskosten, dafür benötigt man die ND, die man lt. der Anlage 22 ermitteln kann
  • =   Reinertrag
  • ./.  § 188 BewG: Bodenwertverzinsung, dort nimmt man den bereits ermittelten Bodenrichtwert * den Liegeschaftszinssatz, die du in § 188 BewG ablesen kannst
  • =  Gebäudeertrag
  • *  Anlage 21: Liegeschaftszinssatz und Restnutzungsdauer sind ausschlaggebend für Vervielfältiger
  • = Gebäudeertragswert + Bodenwert = Ertragswert (gemeiner Wert)

Beachte: RND des Gebäudes muss mindestens 30% der Gesamtnutzungsdauer betragen.

§ 185 (3) BewG beinhaltet die Besonderheit, dort ist erläutert, dass in Anlage 22 die Gesamte ND abgelesen werden kann, diese wird mit dem Alter des GEbäudes differenziert, um die RND des Gebäudes rauszugebkommen und wenn diese geringer ist als 30% der GND, dann nimmt man die 30%

 

Erläutere kurz die Grundsteuer!

  • Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer, daher ist es eine Vermögensteuer
  • es ist eine Realsteuer
  • Ertragshoheit ist die GEmeindesteuer

Gehe auf das vereinfachte Ertragsverfahren ein!

   ertragsteuerlicher Gewinn für die letzten 3 Jahre

+ Hinzurechnungen

./. Kürzungen

= Summe der Betriebsergebnisse / die Anzahl der Jahre

= JAhresertrag §§ 201, 202 BewG * Kapitalisierungsfaktor § 203 BewG

= Ertragswert des UNs

+ zusätzliche Ansätze

= gemeiner Wert des UNs

Wenn JAhresertrag positiv, dann wird dieser um 30% gemindert lt. § 203 (3) BewG

Erläutere die Steuerpflicht bei der ErbSt!

  • liegt ErbSt lt. § 1 ErbStG vor (z.B. Erbwerb durch Tod; SChenkung unter Lebenden; Zweckzuwendungen)
  • liegt eine persönliche Steuerpflicht vor, weil einer der Beteiligten im Inland ansässig ist (egal ob Erblasser, SChenker oder Erwerber)

=> dann liegt eine ErbSt vor und man muss diese pflichtgemäß angeben und abführen

Wie berechnet man die ErbSt?

  • Summe ermitteln der positiven Vermögenswerte z.B. BAnkguthaben im Inland/Ausland, Lebensversicherung, Darlehensforderung)
  • Summe der Kürzungen z.B. Spielschulden, Bestattungskosten (beachte: ohne Nachweis, kann man 10.300 lt. § 10 (5) Nr. 3 ErbStG ansetzen)
  • Hinzurechnungen ./. Kürzungen = steuerlicher Wert des ERbanfalls
  • wenn es mehrere Erben gibt, muss das ERgebnis durch die Anzahl der Erben geteilt werden
  • es gibt Freibeträge lt. § 16 ErbStG durch den Verwandtschaftsgrades und durch § 17 ErbStG dass man unter 27. Jahren ist
  • wenn man diese Freibeträge abgezogen hat, ist der steuerpflichtige Erwerb ermittelt
  • dieser muss auf volle 100€ abgerundet werden lt. § 10 (1) S. 6 ErbStG
  • dann liest man lt. § 19 ErbStG die Steuerklasse ab und kann mit diesen PRozentsatz die festzusetzende ErbSt ermitteln

§ 9 ErbStG

Entstehung der Steuer

§ 10 ErbStG

Ermittlung des steuerpflichtigen Erbwerb

§ 15 ErbStG

Einteilung der Steuerklassen nach persänlichen Verhältnis

§ 16 ErbStG

Freibeträge durch Verwandschaftsgrad

§ 17 ErbStG

Ehegatten, überlebende Ehepartner erhalten 256 000 € als Versorgungs-FB

außerdem sind Altersklassen eingeteilt, die gehen bis zum 27. LEbensjahr, da erhält man nochmal einen Freibetrag

§ 19 ErbStG

Steuersätze

Étudier