Mündliche Prüfung
Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer
Kartei Details
Karten | 15 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.11.2013 / 13.11.2023 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/muendliche_pruefung4
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/muendliche_pruefung4/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Nenne die komplette Einteilung der ErbSt, wo gehört sie hin und begründe diese Aussagen!
- Einteilung nach dem GEgenstand der Besteuerung: Besitzsteuer, weil die Steuer an den Besitz von Vermögen anknüpft
- Einteilung nach Überwalzbarkeit: direkte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger ein und dieselbe Person sind
- Einteilung nach der Erhebungsform: Festsetzungsteuer, weil pro Erwerb eine Festsetzung erfolgt (im Gegensatz zur Einkommensteuer, die ist eine Veranlagungssteuer, da sie jedes Jahr erneut erfolgt)
- Einteilung nach dem Steuersubjekt: Personensteuer, weil auf die persönlichen Verhältnisse abgestellt wird (bedeutet, die Höhe der STeuer hängt z.B. vom Verwandtschaftsgrad ab)
- Einteilung nach der Ertragshoheit: Ländersteuer, ErbSt fließt den Ländern nicht dem Bund zu
Nenne die 3 Methoden der Grundstücksbewertung!
- Einheitsbewertung auf den 1.1.1935 bzw. 1964 => Grundsteuer
- Grundbesitzwertermittlung (Bedarfsbewertung) => Grunderwerbsteuer
- gemeiner Wert => ErbSt und SChenkungsteuer
Nenne die beschränkte und die unbeschränkte Steuerpflicht der ErbSt, wo ist diese normiert?
§ 2 ErbStG
unbeschränkt:
- Erblasser zur Zeit seines Todes
- Schenker zum Zeitpunkt der SChenkung
- Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der STeuer
=> Inländer ist
- § 2 (1) Nr. 1a- 1c ErbStG => natürliche Personen sind Inländer, wenn der Wohnsitz, Aufenthalt im Inland ist bzw. es sich um deutsche Staatsangehörige handelt, die nicht länger als 5 Jahre im Ausland leben
- § 2 (1) Nr. 1d ErbStG => Körperschaften haben die Steuerpflicht Sitz im Inland
- § 2 (1) Nr. 2 ErbStG => Stiftungen oder Vereine mit Sitz im Inland
beschränkt:
- § 2 (1) Nr. 3 ErbStG => beschränkt sich auf das Inlandsvermögen lt. § 121 BewG
Erläutere wie man nach dem ERtragswertverfahren einen Fall löst!
- Feststellung der Grundstücksart nach § 181 BewG (z.B. EFH, Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstückte, gemicht genutzte Grundstücke)
- Auswahl des Bewertungsverfahren:lt. § 182 BewG wird festgelegt, wann man das Vergleichswertverfahren (z.B. bei EFH, ZFH) und wann das ERtragswertverfahren (z.B. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrst., gemischt genutzte Grst.) wählt
- dann erfolgt die Berechnung des FAlles (siehe § 184 BewG, dort wird erklärt, wie man weiter vorgeht)
- Ermittlung des Bodenwertes (§ 179 BewG: Fläche * Bodenrichtwert)
- Ermittlung des Gebäudeertragswert (§ 185 BewG)
Gehe nun genau auf die Ermittlung des Gebäudeertragswertes ein!
- § 186 BewG: Rohertrag ist der Betrag den man für die 12 monatige Nutzung erhält
- ./. § 187 BewG: Bewirtschaftungskosten, dafür benötigt man die ND, die man lt. der Anlage 22 ermitteln kann
- = Reinertrag
- ./. § 188 BewG: Bodenwertverzinsung, dort nimmt man den bereits ermittelten Bodenrichtwert * den Liegeschaftszinssatz, die du in § 188 BewG ablesen kannst
- = Gebäudeertrag
- * Anlage 21: Liegeschaftszinssatz und Restnutzungsdauer sind ausschlaggebend für Vervielfältiger
- = Gebäudeertragswert + Bodenwert = Ertragswert (gemeiner Wert)
Beachte: RND des Gebäudes muss mindestens 30% der Gesamtnutzungsdauer betragen.
§ 185 (3) BewG beinhaltet die Besonderheit, dort ist erläutert, dass in Anlage 22 die Gesamte ND abgelesen werden kann, diese wird mit dem Alter des GEbäudes differenziert, um die RND des Gebäudes rauszugebkommen und wenn diese geringer ist als 30% der GND, dann nimmt man die 30%
Erläutere kurz die Grundsteuer!
- Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer, daher ist es eine Vermögensteuer
- es ist eine Realsteuer
- Ertragshoheit ist die GEmeindesteuer
Gehe auf das vereinfachte Ertragsverfahren ein!
ertragsteuerlicher Gewinn für die letzten 3 Jahre
+ Hinzurechnungen
./. Kürzungen
= Summe der Betriebsergebnisse / die Anzahl der Jahre
= JAhresertrag §§ 201, 202 BewG * Kapitalisierungsfaktor § 203 BewG
= Ertragswert des UNs
+ zusätzliche Ansätze
= gemeiner Wert des UNs
Wenn JAhresertrag positiv, dann wird dieser um 30% gemindert lt. § 203 (3) BewG
Erläutere die Steuerpflicht bei der ErbSt!
- liegt ErbSt lt. § 1 ErbStG vor (z.B. Erbwerb durch Tod; SChenkung unter Lebenden; Zweckzuwendungen)
- liegt eine persönliche Steuerpflicht vor, weil einer der Beteiligten im Inland ansässig ist (egal ob Erblasser, SChenker oder Erwerber)
=> dann liegt eine ErbSt vor und man muss diese pflichtgemäß angeben und abführen