Medienrecht FH Köln
Vorlesungsfolien zusammengefasst
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 69 |
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Utilisateurs | 11 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 19.08.2014 / 01.03.2018 |
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Welche Arten von Marken gibt es?
- Wort-, Bild-, Wort/Bildmarken
- Formmarken
- Farbmarken
- Geruchsmarken
- Hörmarken
- Bewegunsmarken
Was versteht man unter Medienrecht und wo wird dies geregelt
- Regelt private und öffentliche Information und Kommunikation
- Presse,Rundfunk,Film,Multimedia,Internet
geregelt in:
- Art 5 GG
- Presserecht
- Rundfunkrecht
- Internetrecht
Was sind die Landesmedienanstalten. Was ist ihre wesentliche Aufgabe.
- Aufsichtsbehörde der privaten Radio- Fernseheprogramme und Telemedien
- Überwachung und kontrolle dieser
- Jugendschutz
Was ist der Rundfunkstaatsvertrag?
Was regelt dieser?
Warum gibt es kein Bundesrundfunkgesetz?
- Vertrag zwischen allen Bundesländern zur Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen für das Rundfunkrecht
regelt:
- duales Rundfunksystem
- Dauer und Form von Werbung
- Recht auf Kurzberichterstattung
- Auftragsdefinition des öffentlich rechtlichen Rundfunk
- Einteilung der Sender in Vollprogramm und Spartenprogramm
bundesrundfunkgesetz
- gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern
- Erläutern sie den Begriff der Gesetzgebung nach dem Grundgesetz?
- Welche Körperschaften sind zur gesetzgebung befugt?
- Wie sind die Gesetzgebungskompetenzen nach dem GG verteilt?
- Setzung genereller und abstrakter Rechtsnormen
- Bundestag und Landtage
- Wie sind die Gesetzgebungskompetenzen nach dem GG verteilt?
- Ausübung staatlicher Befugnisse und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist sache der Länder
- Solang das GG nicht dem Bund die Befugnis erteilt
- desweiteren hat der Bund ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis in bestimmten Gebieten
Welche Rechtsquellen der EU unterscheidet man? Erläutern sie die wesentlich Unterschied dieser Rechstquellen!
- Primärrecht
- bindet in erster Linie die Organe der EU bei ihren Rechtssetzungen
- zwischen den Mitglieder geschlossenen Verträge
- Sekundärrecht
- Verordnungen und Richtlinien und Beschlüsse
Erläutern sie den Begriff der urheberrechtlichen Erschöpfung!
ist ein Werk mit zustimmung des Urhebers einmal in Umlauf gebracht kann er die weitere Verbreitung nicht verbieten
der Rechtmäßige Ewerber kann ohne Zustimmung das Werk weiterverkaufen oder verschenken
Welche Angaben müssen in einem Impressum zu finden sein?
- Name und Anschrift des Diensteanbieters
- Angabe zur schnellen Kontaktaufnahme
- Tel / Fax
- Angabe zur Aufsichtsbehörde
- Register und Registernummer
- Ust Idf-Nr.
- Berufsspezifische Angaben
- Besondere Angaben bei AGs, kGaA und GmbHs
- erläutern sie den Begriff der Social Media und des Socal Plug-in!
- datenschutzrechtliche Problematik des Social Plug ins?
- social media:
- technologie die es Nutzern ermöglicht untereinander auszutauschen und medialen Inhalt einzeln oder in der Gemeinschaft zu erstellen
- Social plug in:
- einbindung der gesammelten daten auf anderen Websites bzwg. Sammeln von daten auf anderen Websites
- Problematik
- Daten lassen sich Usern zu ordnen --> somit verstoß gegen BDSG
- Datenweitegabe ohne expliziete Einwilligung des Users
Schranken der Pressefreiheit
- Vorschriften allgemeiner Gesetze
- Journalist darf nicht über rote Ampeln fahren für eine Berichterstattung
- Schutz der Jugend
- Jugendgefährdente Inhalte dürfen nicht verbreitet werden
- Schhutz der persönlichen Ehre
- schützt die betroffene Personen vor unwahrer Berichtserstattung, Verletzung der Privatsphäre, Beleidung etv.
immer in Abwägung mit anderen Grundrechten
- öffentliches Intresse
Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat die Nachriten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenten Sorgfalt auf Wahrheit , Inhalt und Herkunft zu prüfen
wie?
- Wie gut ist die Quelle?
- Wie viele Quellen gibt es?
- Wie groß ist das Intresse der Öffentlichkeit?
- Wie ungewöhnlich ist der Inhalt?
- Wie sehr belastet der Inhalt den Betroffenen?
- Wie groß ist die Verbreitung der Zeitung?
Recht der Presse
- Informationsrecht
- Behörden müssen der Presse Auskunft geben zur Einhaltung ihrer Pflichten
- nur wenn:
- Durchführung eins schwebenden Verfahren nicht gehindert wird
- die Info Geheimhaltungspflichten unterliegt ( Arzt, Priester, etc.)
- öffentliches oder privates schutzwürdiges Intresse verletzt wird
- Umfang der Info zu groß
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- egal welche Presse, jede darf die Info haben
Personen der Zeitgeschichte
- absoulte
- Mitglieder der Bundesregierung
- immer Ausnahme nach §23 KUG
- relative
- Strafverteidiger in einem wichtigen Verfahren
- nur im jeweiligen Zusammenhang
Schranken Urheberrecht
- vervielfältigung zum privaten gebrauch
- kopierpauschale fällig
- auf Bestellung gefertigte Bildnisse darf der Bestellt Vervielfältigungen erstellen
- Zitate
- dauerhaft auf öffentlichen Plätzen ausgestellt Werke dürfen abgebildet und verbreitet werden
- Sammlungen für Schulen und Kirchen
- gegen angemessene Vergütung
- Vervielfältigung, Verbreitung,öffentliche Wiedergabe von öffentlichen Reden von Staatsorganen
Folgen bei Verletzung des Urhberrechts
- Schadensersatz
- Unterlassung
- Vernichtung
- Überlassung
- Auskunft des Verletzers gegenüber dem Urheber
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
- verfassungsmäßig garantieres Grundrecht
- Schutz der Menschenwürde
- freie Entfaltung der Persönlichkeit
- auch nach dem Tod gültig
besondere Persönlichkeitsrechte
- Recht am eigenen Bild
- Urheberrecht
Spährentehorie
- Intimsphäre ( Sexualbereich, Nackter Körper ) --> nie ohne Einverständnis
- Privatssphäre ( Häuslicher Berreich, Familie, Vorgänge und Äußerungen innerhalb des Privatbereichs) --> nicht absolut geschützt, Abwägung
- Sozialsphäre ( berufliche, gewerbliche oder politische Tätigkeit) --> nicht absolut geschützt, Abwägung, Veröffentlichung bei Vorhandenem Informationsintresse
Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Abwägung mit anderen grundrechtlich geschützen Interessen z.b. Öffentlichkeit an Berichtserstattung in den Medien --> Informationsinteresse der Bevölkerung
Besondere Erscheinungsformen des allgemeinem Persönlichkeitsrechtes
- Schutz der persönlichen Ehre
- Recht am eigenen Bild
- Recht am eigenen Wort
- Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Recht am eigenen Bild
- besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts
- geschützt wird die abgebildete Person, nicht der Fotograf
- §22 KUG : Bildnisse durfen nur mit Einwilligung verbreitet werden
- Herstellung ist nicht verboten
Schranken des Rechts am eigenen Bild
- nach §23 KUG dürfen folgenden Bildnisse verbreitet werden
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen
- Bildnisse die nicht auf Bestellung angefertig sind und Schaustellug , Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient
- vorrausgesetzt berechtigtes Interesse angehöriger oder abgebildeten wird nicht verletzt
- nach §24 KUG
- Für Zwecke der Rechtspflege und öffentlicher Sicherheit dürfen von Behörden Bildnisse erstellt und verbreitet werden
Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung - Prüfungsschema
- Liegt ein Bildnis vor?
- Liegt eine Veröffentlichung vor?
- Liegt eine Einwilligung vor?
- Liegt eine Ausnahme nach §23 KUG vor?
- Liegt ein berechtigtes Interesse des Betroffen nach §23 Abs. 2 KUG vor?
Ab wann liegt ein Bildnis vor?
- wenn die dargestellte Person von dritten erkennbar ist
- entscheidend ist die genaue erkennbarkeit einer Person
- d.h. Gesichtszüge, Tattoos, begleitenden Umstände( zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen)
- Es genügt die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises( kein Beweis nötig, begründeter Anlass erkannt zu werden )
- Augenbalken, digitaler Filter verhindern Erkennbarkeit nicht ohne weiteres
Liegt eine Veröffentlichung vor?
- „Verbreiten“: körperliche Verbreitung; Anbieten an die Öffentlichkeit oder in den Verkehrbringen des Originals oder von Vervielfältigungsstücken
- „Öffentlich zur Schau gestellt“: Schaffung der Möglichkeit, das die Öffentlichkeit das Bildnis wahrnimmt
Liegt einen Einwilligung vor?
- Geschäftsfähigkeit der Abgebildeten
- Kenntnis von Zweck, Art und Umfang der Nutzung des Bildnisses
- ausdrückliche Einwilligung
- Stillschweigende konkludente Einwilligung
- aktive teilnahme oder duldung von Bildaufnahmen
- gesetzliche vermutung für das erteilen einer Einwiligung gegen Bezahlung
- Wideruf nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes möglich
Welche Ansprüche bestehen bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungs und Vernichtungsanspruch
- Schadensersatzansprüche
- Entschädigungsanspruch
- bei schwerer Persönlichkeitesrechtsverletzung (z.b. veröffentlichung von Nacktaufnahmen )
- Entschädigungsanspruch
- Bereicherungsanspruch
- Strafbarkeit
Aus welchen Gesetzen setzt sich das Presserecht zusammen?
Grundlagen basieren auf:
- Art 5 GG
- Landespressegesetze der Länder
- Landesmediengesetze der Länder
Was sagt der Art 5 GG aus?
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Bericherstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der
persönlichen Ehre. - Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Was ist Meinung?
- Meinung ist ein Element der Stellungnahme
- Wert, Richtigkeit oder Vernüftigkeit ist egal
- Meinung kann, muss aber nicht geäußert werden
- wahre Tatsachenbehauptungen unterfallen der Meinungsfreiheit
- im Zweifel ist eine Äußerung als Meinungsäußerung einzuordnen
Zählt nicht :
- Schmähkritik (Diffamierung der Person steht im Vordergrund)
- Formalbeledigung
- Schutz der Minderjährigen
- Volksverhetzung
Was sagt die Pressefreiheit aus?
- freie Gründung von Presseorganen
- freier Zugang zu Presseberufen
- freie Verbreitung von Nachrichten und Meinungen
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