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Liquidationsgewinne

priviligierte Besteuerung von SE

priviligierte Besteuerung von SE


Kartei Details

Karten 13
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 01.02.2013 / 15.08.2014
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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in welchen Artikeln werden die Liquidationsgewinne geregelt?

StHG Art. 8 Abs. 2bis - 2quarter und Art. 11 Abs. 5

DBG Art. 18a und Art. 37b

DBGV: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.

KS Nr. 28 der ESTV: Liquidationsgewinne

Wer kann diese priviligierte Besteuerung beanspruchen?

Selbständigerwerbende oder Beteiligte an Personengesellschften

Welches sind die Voraussetzungen für priviligierte Liquidagionsbesteuerung?

Definitive Aufgabe der SE

- 55. Altersjahr vollendet oder

- infolge Invalidität

 

Kann Artikel 37b mehr als einmal angewendet werden?

Nein, wer einmal davon gebrauch gemacht hat und danach wieder eine SE beginnt, kann den Art. 37b nicht nochmals anwenden.

Ist eine SE nach einer Liquidatin nach 37b erlaubt?

ja sofern, eine geringfügige SE ohne feste Einrichtung und ohne Personal, jährliches Nettoeinkommen nicht höher als BVG Eintrittschwelle.

Ist eine UE nach der Liquidation nach 37b erlaubt? Wenn ja, wass ist mit dem fiktiven BVG Einkauf?

Ja, diese ist zulässig. Der fiktive Einkauf wird an einen späteren Einkauf angerechnet da dieser bereits gesondert besteuert wurde und deshalb nich nochmals ein Abzug gemacht werden kann.

Wie wird der fiktive Einkauf berechnet?

Durchschnittliches AHV-Einkommen der letzten 5 Jahre vor Liquidation, Abzüglich realisation Stiller Reserven im letzen Jahr

x 15% Altersgutschriftensatz

x Anrechenbare Beitragsjahre (ab 25. bis Liq. Jahr oder 64/65)

- Vorsorgeguthaben Säule 2

- (Vorsorgeguthaben Säule 3a gross - Säule 3a klein)

- Vorbezüge

- Freizügikeitskonten

 

(AHV Lohn darf das 10fache des oberen Grenzbetrages BVG nicht überschreiten)

 

Wie setzt sich der Liquidationsgewinn zusammen?

realisierte Stille Reserven der letzten 2 Jahre

abzüglich

  1. Beitragsüberhänge (Einzahlungen Säule 2 welche nicht mit überigem Einkommen verrechnet werden konnten)
  2. fiktien Einkauf
  3. Aufwand durch realisierung stiller Reserven
  4. Verlustvortrag und Verlust laufendes GJ welche nicht mit Einkommen aus SE verrechnet werden konnten