Lexik QV 2013 ABU
Kursiv geschriebene Begriffe sind Prüfungsstoff für die 4-jährige Grundbildung!
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 86 |
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Utilisateurs | 16 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Culture générale |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 26.01.2013 / 03.06.2015 |
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Lohndumping
Lohndumping ist ein politisches Schlagwort, welches ausdrückt, dass die bezahlten Löhne als unfair, als zu tief erachtet werden. Dies kann sein, wenn die vereinbarten Mindestlöhne nicht bezahlt werden. Oder, wo Mindestlöhne fehlen, Löhne unter dem Existenzminimum vereinbart werden (bei einer 100%-Anstellung).
Meldepflicht
Wer Arbeitslosengelder bezieht, ist verpflichtet, alle Veränderungen der persönlichen Situation (beispielsweise einen Unfall) und beruflichen Situation (Aufnahme eines Zwischenverdienstes) unverzüglich zu melden.
Mindestlohn
Ein Mindestlohn ist ein in der Höhe festgelegtes, kleinstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt. Die Festsetzung erfolgt durch eine gesetzliche Regelung im NAV oder durch eine Vereinbarung der Sozialpartner im GAV. Eine Mindestlohnregelung kann sich auf den Stundensatz oder den Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigung beziehen.
Missbräuchliche Kündigung
Als missbräuchlich wird eine Kündigung dann bezeichnet, wenn ein AN seine Stelle nicht wegen mangelnder Leistung, unakzeptablem Verhalten oder fehlender Arbeit verliert, sondern wegen persönlicher Eigenschaften, welche keinen direkten Zusammenhang mit der Arbeit haben. Beispiele missbräuchlicher Kündigung: Sexuelle Ausrichtung, Kopftuch tragen ohne Kundenkontakt, Mitglied in einer Gewerkschaft sein. Bei einer missbräuchlichen Kündigung kann ein Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er wieder eingestellt wird, aber er kann vom Arbeitgeber eine Entschädigung / Schadenersatz verlangen.
Normalarbeitsvertrag (NAV)
Normalarbeitsverträge werden vom Staat (Kanton / Bund) erlassen und sind somit keine eigentlichen Verträge. Sie sind dort von Bedeutung, wo sich der GAV noch nicht durchsetzen konnte wie beispielsweise in der Landwirtschaft, Hauswirtschaft und in einigen Sozialberufen.
Der NAV ist von der Funktion und seinem Inhalt mit dem GAV vergleichbar. Im Rahmen der flankierenden Massnahmen hat der NAV (zwingende Mindestlöhne) an Bedeutung gewonnen.
Probezeit
Das Arbeitsverhältnis beginnt mit einer Probezeit und dient beiden Vertragspartnern zur Überprüfung der getroffenen Wahl. Die Probezeit dauert gemäss OR einen Monat, maximal drei Monate. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 7 Tage.
Sperrfristen
Als Sperrfrist wird ein Zeitraum bezeichnet, in welchem der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden kann. Sperrfristen gelten erst nach der Probezeit. Sperrfristen bestehen bei Militärdienst, Krankheit/Unfall, Schwangerschaft/Mutterschaft, Hilfsaktionen im Ausland. Wird eine gekündigte Arbeitnehmerin während der ordentlichen Kündigungsfrist für zwei Wochen krank, so verlängert sich die Kündigungsfrist um diese zwei Wochen. Der GAV des Gastgewerbes gewährt zusätzlich einen Kündigungsschutz während den Ferien.
Streik
Streik ist eine Kampfmassnahme der Arbeitnehmer. Durch eine kollektive Arbeitsniederlegung wird versucht kollektive Interessen (beispielsweise mehr Ferien oder die Verhinderung einer Lohnkürzung) durchzusetzen. In der Schweiz wird selten gestreikt: So waren zwischen 2000 und 2007 lediglich 0.4 Streiktage pro 100 Arbeitnehmer zu verzeichnen. Spanien verzeichnete im selben Zeitraum 17.3 Streiktage und Frankreich 10.3 Streiktage pro 100 Arbeitnehmer.
Taggeld
In Taggeldern wird angegeben, wie lange (Anzahl Tage) jemand Arbeitslosengelder beziehen kann. Der Taggeldanspruch beträgt, abhängig von Alter, Unterhaltspflicht und Beitragszeit, zwischen 90 und maximal 520 Taggeldern. Pro Woche werden 5 Taggelder ausbezahlt.
Taggeldberechnung
Personen mit einem versicherten Einkommen bis 3‘797.- CHF erhalten 80% des ursprünglichen Lohns. Personen mit einem höheren Einkommen bekommen 70% des ursprünglichen Lohns. Für Beitragsbefreite gelten Pauschalansätze.
Überstunden
Im EAV ist die durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit festgehalten. Übersteigen die effektiv geleisteten Arbeitsstunden die vertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit, so gelten diese zusätzlichen Stunden als Überstunden. In der Regel werden sie durch Freizeit von gleicher Dauer oder mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent ausgeglichen. Es ist jedoch möglich im EAV, NAV oder GAV eine andere Form der Auszahlung zu vereinbaren. Überstunden müssen geleistet werden, wenn eine betriebliche Notwendigkeit besteht und dem AN die zusätzliche Arbeitsbelastung nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Überzeit
Man spricht von Überzeit, wenn die geleisteten Arbeitsstunden die im Arbeitsgesetz festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit übersteigen. Fürs Gastgewerbe beispielsweise hat das Arbeitsgesetz eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden festgelegt. Arbeitet ein Koch (42 Stunden im EAV) pro Woche 52 Stunden, so verrichtet er 10 Überstunden, davon gelten 2 Stunden als Überzeitarbeit. Für die zwei Stunden Überzeit schreibt das Arbeitsgesetz eine zwingende Kompensation von mindestens 125% Lohn vor.
Wartetage
Wer arbeitslos wird, muss bis zum Erstbezug von Arbeitslosengeldern Wartetage überbrücken. Die Anzahl der Wartetage ist abhängig von der Höhe des letzten versicherten Verdienstes. Wer mehr verdient hat, muss länger auf Arbeitslosengelder warten. Wartetage können als Selbstbehalt verstanden werden.
Zumutbare Arbeit
Eine arbeitslose Person unter 30 Jahren muss jede zumutbare Arbeit annehmen, also auch eine Arbeit, die nicht ihrer Ausbildung entspricht. Bei Personen über 30 Jahren gilt eine den Fähigkeiten entsprechende Arbeit als zumutbar. Nicht zumutbar sind Arbeitswege über 4 h pro Tag oder Löhne, die wesentlich geringer (Einbussen von über 30%) als der ursprünglich erhaltende Lohn sind.
Zwischenverdienst
Wenn arbeitslose Personen eine Teilzeitstelle annehmen, so bezeichnet man dies als Zwischenverdienst. Es findet eine neue Taggeldberechnung statt. Vom ursprünglichen Lohn wird der Lohn für den Zwischenverdienst subtrahiert. Vom Differenzbetrag erhält die arbeitslose Person 70% oder 80% als Taggeld.
Aussenhandel
Grenzüberschreitender Handel (Import, Export, Transithandel) von Gütern (Waren, Dienstleistungen). Der Aussenhandel kann staatlich beeinflusst werden durch Zölle, Kontingente, technische Handelshemmnisse.
Autonomer Nachvollzug
Nach dem Volks-Nein zum EWR wurde dieser Begriff definiert. Damit ist gemeint, dass die Schweiz in jedem einzelnen Fall autonom entscheidet, ob sie EU-Recht übernehmen (nachvollziehen) will oder nicht. Von den 780 Gesetzesrevisionen, welche seit dem EWR-Nein verabschiedet wurden, entsprechen 40% EU-Recht.
Bilaterale Verträge
Nach dem Volks-Nein zum Beitritt in den EWR 1992 hat die Schweiz beschlossen mit der EU bilaterale Verhandlungen aufzunehmen. Ziel war es, die wichtigsten Gebiete der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU zu regeln.
Die „Bilateralen Verträge I“ sind ein Vertragspaket zwischen der EU und der Schweiz, welches beiden Vertragspartnern den Zugang zum Markt des Partners vereinfacht.
Die „Bilateralen Verträge ll“ erweitern die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU auf wichtige politische Bereiche wie Sicherheit, Asyl, Umwelt und Kultur.
Bilaterale Abkommen I (1999)
Die Bilateralen l sind klassische Marktöffnungsabkommen. Die Bilateralen l bestehen aus sieben Dossiers, welche nur als Gesamtpaket Gültigkeit haben. Wird ein Dossier gekündigt, so treten auch die übrigen ausser Kraft. Diese Bedingung stellte die EU, als sie sich bereit erklärte über die ausgewählten Gebiete mit der Schweiz zu verhandeln.
Die sieben Dossiers: Personenfreizügigkeit, Technische Handelshemmnisse, Öffentliches Beschaffungswesen, Landwirtschaft, Landverkehr, Luftverkehr, Forschung.
Bilaterale Abkommen II (2004)
Die Bilateralen Verträge II berücksichtigen weitere wirtschaftliche Interessen, erweitern diese jedoch um wichtige politische Bereiche. Die Bilateralen ll bestehen aus neun Dossiers. Bei diesen Verhandlungen forderte die Schweiz, dass die Dossiers nur als Gesamtpaket Gültigkeit haben, denn die EU hatte nicht an allen einzelnen Dossiers Interesse. Die neun Dossiers: Schengen, Dublin, Zinsbesteuerung, Betrugsbekämpfung, Umwelt, Statistik, MEDIA, Ruhegehälter, Bildung.
Binnenmarkt
Als Binnenmarkt bezeichnet die EU den gemeinsamen Markt aller EU-Mitglieder. Er basiert auf den vier Grundfreiheiten: Freier Waren-, freier Kapital-, freier Dienstleistungs-, und freier Personenverkehr. Der europäische Binnenmarkt besteht aus 500‘000‘000 potentiellen Konsumenten.
Cassis de Dijon-Prinzip
Jedes Produkt, das in einem Land der EU zugelassen ist, ist grundsätzlich auch in der Schweiz zugelassen und umgekehrt. Ausnahmen gibt es in Bereichen, in welchen die Vorschriften nicht als gleichwertig anerkannt werden. Dieses Prinzip ist dem Dossier der „Technischen Handelshemmnisse“ zuzuordnen. Den Namen verdankt das Prinzip dem französischen Johannisbeeren-Likör, welcher diesen Streit in der EU ausgelöst hatte.
Dubliner Übereinkommen
Ein Abkommen (Teil der Bilateralen II) über die Vereinfachung des Asylverfahrens in der EU. Der Staat, in welchen der Asylbewerber zuerst einreist, ist für das Verfahren zuständig. Ziel ist es, dass jeder Asylbewerber einmal das Anrecht auf ein Verfahren hat. Wird das Asylgesuch beispielsweise in Frankreich abgelehnt, so gilt dieser Entscheid auch für die Schweiz. Stellt derselbe Bewerber in der Schweiz erneut ein Gesuch, so kann er mittels der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac identifiziert und nach Frankreich zurückgeschickt werden. 2010 stellten rund 15‘000 Personen in der Schweiz ein Asylgesuch, davon waren ein Drittel (5‘000) Zweitgesuche.
Freier Waren-, Kapital-, Dienstleistungs- und Personenverkehr
Dies sind die vier Grundfreiheiten, welche die Grundlage für den Binnenmarkt der Europäischen Union bilden.
Freier Warenverkehr
Der Wegfall von internen Grenzkontrollen und mengenmässigen Beschränkungen bei Waren. Vorschriften werden gegenseitig anerkannt (z.B. Abgasnormen, Produktehaftpflicht, Garantiedauer).
Freier Kapitalverkehr
Keine Einschränkungen bei Geldverschiebungen und Wertpapierhandel.
Freier Dienstleistungsverkehr
Ein generell freier Markt für Dienstleistungen (z.B. Versicherungsanbieter, Immobilienmakler).
Freier Personenverkehr
Der Wegfall von internen Grenzkontrollen für Touristen, Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit für EU-Bürger/Innen, gegenseitige Anerkennung der Berufsdiplome, Freiheit der Arbeitsplatzwahl.
Handelsbilanz
Die Handelsbilanz ist eine Gegenüberstellung der Exporte (Aktive) und Importe (Passive) innerhalb eines Jahres. Eine positive Handelsbilanz bedeutet, dass ein Land mehr Güter exportiert als importiert hat. Die Schweiz wies 2011 eine positive Handelsbilanz auf. Der Exportüberschuss betrug 24 Milliarden CHF.
Personenfreizügigkeit
Im Zuge der Bilateralen Verträge I zwischen der Schweiz und der EU haben die Schweiz und die EU die Personenfreizügigkeit vereinbart. Die Personenfreizügigkeit erlaubt Staatangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ihren Arbeitsplatz und ihren Wohnsitz innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt oder eine andere finanzielle Absicherung. Die Schweiz hat sich ausbedungen, die Personenfreizügigkeit schrittweise einzuführen um die Zuwanderung zu kontrollieren. Dies bedeutet, dass beispielsweise für Rumänien und Bulgarien bis Mai 2016 folgende drei Massnahmen die Freizügigkeit einschränken können: Inländervorrang bei der Vergabe einer Arbeitsstelle, vorgängige Kontrollen der Lohn- & Arbeitsbedingungen und Kontingente, also eine fixe Zahl von Aufenthaltsbewilligungen.
Schengener Abkommen
Ein Abkommen mit der EU (Teil der Bilateralen II), welches den Grenzübertritt von Personen im Schengen Raum regelt. Es verbietet, Personen beim Übertritt von einem Schengen Land in ein anderes systematisch zu kontrollieren. Damit soll der Reiseverkehr innerhalb der EU vereinfacht werden. Waren werden jedoch weiterhin beim Grenzübertritt kontrolliert, da die Schweiz keine Zollunion mit der EU hat. Die Schengen-Aussengrenzen werden verstärkt kontrolliert. Die Schweiz hat drei Schengen-Aussengrenzen: Die Flughäfen in Zürich, Genf und Basel. Das Schengen-Visum erleichtert Touristen und Geschäftsreisenden aus Drittländern die Mobilität im Schengen-Raum. Das Schengener Abkommen beinhaltet weiter den Aufbau und Ausbau des Schengener Informationssystem (SIS): eine schengenweite Fahndungsdatenbank für Personen und Sachgegenstände. Damit soll die Sicherheit im Schengen Raum verbessert und die grenzübergreifende Verfolgung von Straftaten verbessert werden.
Standortwettbewerb
Ist die Konkurrenz einzelner Staaten, Kantone, Städte oder Gemeinden um die Zuwanderung reicher Steuerzahler, um Firmen, welche neue Arbeitsplätze schaffen oder um Institutionen (beispielsweise eine Universität), welche den Standort attraktiver machen.
Arbeitsbedingungen
Arbeitsbedingungen sind die Rahmenbedingungen eines Arbeitsplatzes. Das Arbeitsgesetz beispielsweise schützt die AN durch Vorschriften bezüglich Arbeitszeiten. Das Gesetz „Schutz vor Passivrauchen“ schützt die AN vor Schadstoffen. Der GAV setzt sich beispielsweise ein für eine ausreichende Erholungszeit (Ferien / Arbeitspläne). Betriebsreglemente schreiben ein Sicherheitskonzept vor. Die Arbeitsbedingungen sind nebst dem Lohn ein wichtiger Faktor der Arbeitszufriedenheit.
Arbeitsproduktivität
Die Arbeitsproduktivität macht eine Aussage über die Leistungsfähigkeit eines AN, einer Belegschaft oder einer ganzen Volkswirtschaft. In der Industrie kann die AP gemessen werden, indem die produzierte Stückzahl pro Zeit festgehalten wird. Die Arbeitsproduktivität eines Landes kann gemessen werden, indem das BIP durch die Anzahl Beschäftigte dividiert wird. Die Arbeitsproduktivität kann gesteigert werden durch Arbeitsteilung oder Rationalisierung.
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