KVG
Sozialvers.fachfrau
Sozialvers.fachfrau
Set of flashcards Details
Flashcards | 60 |
---|---|
Students | 52 |
Language | Deutsch |
Category | Social |
Level | Other |
Created / Updated | 12.09.2012 / 29.04.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/kvg
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/kvg/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
Definition Mutterschaft?
- Schwangerschaft
- Niederkunft
- Die nachfolgende Erholungszeit der Mutter
ATSG Art. 5
Wie kann eine Unfalldeckung ruhen?
- Sistierung der Unfalldeckung für Personen die obligatorisch UVG (BU+NBU) versichert sind
- Personen (SE) die sich freiwillig dem UVG (BU+NBU) unterstellen
- Personen die eine Abredeversicherung abgeschlossen haben
- nicht möglich für Personen die eine private (nicht UVG-Deckung) abgeschlossen haben
KVG Art. 8 + KVV art. 11
- Prämienreduktion entsprechend der Unfallkosten, max. 7%
- schriftliches Gesuch mit Nachweis der vollen UVG-Deckung
-Beginn der Sistierung frühestens am 1. Tag des dem Antrag folgenden Monats
KVV Arrt. 91a
Einschluss und Gültikeit (Unfall)?
- automatische (gesetzliche) Auflebung der Unfallversicherung zum Zeitpunkt des Wegfalls der vollen UVG-Deckung
- Folgekosten von Unfällen bleiben immer beim Versicherer, bei welchem der Versicherte zum Zeitpunkt des Geschehens, versichert war
Pflichten und Folgen von Arbeitgeber und Arbeitslosenversicherung?
Schriftliche Infopflicht an Versicherte vor Ende:
- Arbeitsverhältnis
- Wegfall Deckung NBU
- Anspruch auf AL-Entschädigung
- Bei Unterlassen der Info sind Prämien rückwirkend von AG oder ALV geschuldet. (max. 5 Jahre) inkl. Verzugszins
Unfalldeckung ist in jedem Fall gegeben.
KVG Art. 10 + KVV Art. 11
Pflichten und Folgen von Versicherten?
- Meldung an Krankenvers. spätestens 1 Monat nach Info v. AG oder ALV
- Bei Unterlassung der Meldung, Prämien rückwirked geschuldet. (max. 5 Jahre) inkl. Verzugszins
Unfalldeckung ist in jedem Fall gegeben!
KVG Art. 10 + KVV Art. 11
Pflichten und Folgen von KK?
- schriftliche Infopflicht an Versicherte über die Sistierungsmöglichkeit bei Beitritt
- Folgen keine geregelt
KVG Art. 9
Sistierung bei Militärdienst?
- Dienst mehr als 60 aufeinanderfolgende Tage
- Mitteilung an KK mind. 8 Wochen vor Dienstbeginn (z.B. mit Marschbefehl)
= Sistierung und Befreiung der Prämien ab Dienstbeginn
- Verspätete Meldung = Befreiung der Prämie ab nächstmögl. Termin, spätestens 8 Wo. ab Meldung
- Bezahlte Prämien während der Sistierung werden nach Bbendigung des Dienstes angerechnet oder zurückerstattet (Bsp. 1/2jährliche Zahlung)
Leistungen?
Versicherer dürfen keine anderen Kosten als diejenigen fü die Leistungen nach Artikel KVG 25-33 übernehmen!
KVG Art 34. Abs.1
Leistungsvoraussetzung?
WZW!
- Wirksamkeit (muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein)
- Zweckmässigkeit (angestrebter Heilerfolg)
- Wirtschaftlichkeit (Kosten/Nutzen)
Grundsatz: KVG-Leistungen?
- Maxima- sowie Minimalleistungskatalog:
(Max.: Krücken v. Arzt sind teuerer als max.Betrag gem. Leistungskatalog; Mehrpreis selber bez. / Min.: KK muss Physiotherapie bez. aber nicht angegeben wieviele Serien bez. werden)
- Prinzip der Gleichbehandlung
- Zusatzvers. separat nach privatem VVG
Was bezweckt die Leistungsverordnung?
(KLV = Krankenpflege-Leistungsverordnung)
- Regelt die detaillierten Leistungen
- Regelt die von der Leistungskommission geprüften Leistugen, ob sie
a) übernommen werden
b) nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden
c) nicht übernommen werden
Übernahme der Kosten für...?
... Leistungen die der Diagnose, der Behandlung, den Folgen einer Krankheit dienen.
KVG Art. 25, Abs. 1
Leistungen bei (wie/wo)?
- Ambulant
- Stationär
- im Geburtshaus
- im Pflegeheim
- bei Hausbesuchen
KVG Art. 25, Abs. 2
Wann spricht man von einer stationären Behandlung?
- Aufenthalt von mind. 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung oder Pflege
- Aufenthalt von weniger als 24 Stunden bei Bettenbelegung über Nacht; bei Überweisung in ein anderes Spital; bei Todesfall
Alles Übrige = ambulant
VKL Art. 3
Wer kann Leistungserbringer sein?
- Ärzte/Innen, Chiropraktoren/Innen, Hebammen
- Personen, die auf Anordnung oderAuftrag eines Artzes/In Leistung erbringen
(PhysiotherapeutIn, ErgotherapeutIn, Pflegefachfrau/-mann, LogopädIn, ErnährungsberaterIn
- Abgabestellen für Mittel und Gegenstände
- Spitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime, Heilbäder
- Transport- und Rettungsunternehmen
- Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege
KVG Art. 35, Abs. 2
Gesetzliche Grundlagen für KVG?
Bundesverfassung Art. 117
Bundesgesetz (ATSG) und (KVG)
Verordnungen des Bunderates
Verordnungen des EDI
Hauptziel des KVG?
- Stärkung der Solidarität
- Kostendämpfung
- Schliessung von Leistungslücken
Finanzierungsart des KVG?
Ausgabenumlage-Verfahren, selbsttragend
Erlaubte Rechtsformen für Versicherer?
juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts vom EDI anerkannt:
- Verein
- Genossenschaft
- Stiftungen
- AG's mit anderen als wirtschaftlichen Zwecken
- jur. Personen des kantonalen, öffentlichen Rechts (Gemeindekassen)
KGV Art. 12
KVV Art. 12
Nach welchem Grundsatz müssen die Versicherer die Versicherung durchführen?
- Grundsatz der Gegenseitigkeit (Gleichgewicht zwischen Prämien und Vers.leistungen)
- Gleichbehandlung der Versicherten
KVG Art. 13, Abs. 2a
Möglichkeiten zur Stärkung der Solidarität?
- Prämienverbilligung
- Obligatorium
- Volle Freizügigkeit
- Einheitsprämien (Grundsatz)
- Trennung von Zusatzversicherungen
Möglichkeiten zur Dämpfung der Kosten?
- Gesundheitsförderung
- Medizinische Prävention
- Qualitätssicherung
- Tarifschutz
- Spitalplanung
- Tarifsetzung durch die Behörden
- Besondere Versicherungsformen
Arten von Versicherern? Wie kann sich ein Versicherer organisieren?
- Privatrechtlich (Verein, Stiftung, Genossenschaft, AG ohne wirtschaflichen Zweck
- Öffentlichrechtlich ( Kantone, Gemeinde)
- Regional (Tätigkeitsgebiet eingeschränkt auf Kanton, Region, Tal etc.)
- Zentralisiert (Tätigkeitsgebiet ganze Schweiz)
- Offene (Offen für alle Personen im Tätigkeitsgebiet
- Geschlossene (Beschränkt auf Personenkreis)
Was macht die gemeinsame Einrichtung?
Rechtsform: Stiftung
- Übernahme der Kosten für gesetzliche Leistungen von zahlungsunfähigen Versicherern
- Durchführung des Risikoausgleichs
- Durchführung der Leistungsaushilfe (internationale Abkommen)
Was ist ein Risikoausgleich?
- Ausgleich von Risiken innerhalb der Versicherer
- Einzahlung in den "Topf" nach Risikogruppen (Alter, Geschlecht, Krankheitsrisiko, Spitalaufenthalte)
VORA Art. 2
Wer muss sich versichern?
- Personen mit Wohnsitz in CH
- Ausländer mit Auftenthaltsbewilligung von mind. 3 Monaten
- unselbstständige Erwerberbene (AN) AusländerInnen mit Aufenthaltsbewilligung unter 3 Monaten
- Asylsuchende, Asylanten, Flüchtlinge
- Entsandte AN
- Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland
- Grenzgänger mit Wahlfreiheit
KVG Art. 3
Wer überwacht das Versicherungsobligatorium?
- Aufgabe der Kantone
- Bei der Gemeinde kontolliert die Einwohnerkontrolle ob Neuzuzüger versichert sind
Wer kann sich von der KV befreien?
- Im Ausland obligatorisch Versicherte
- Personen die zur Aus- und Weiterbildung in der CH leben
- In die CH entsandte Ausländer
- Personen für welche eine Unterstellung nach KVG eine klare Verschlechterung des bisherigen Vers.schutzes zur Folge hätte.
(Ein DE ist in DE privatversichert. Kommt in die CH für bestimmte Zeit. Wenn zurück in DE Wiedereintritt in Privatversicherung. => viel höhere Prämien da bei Wiedereintritt viel älter.
KVG Art. 2, Abs. 1
Wie kann man sich befreien?
Gesuch um Befreiung vom Beitritt zu einer CH- KK muss innerhalb von 3 Monaten ab Stellenantritt in der CH gestellt werden. Über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Versicherung entscheiden die Kantone.
Wer muss sich nicht einer Krankenkasse nach KVG anschliessen?
- aktive + pensionierte Bundesbedienstete die der Militärversicherung unterstehen. (viel besser versichert bei der MV)
- Personen die sich nur zu Kur oder ärztlichen Behandung in der CH aufhalten
- Personen die nach Freizügigkeits- + EFTA-Abkommen wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat unterstellt sind.
KVG Art. 2, Abs. 1
-
- 1 / 60
-