Jura Definitionen - Strafrecht
Definitionen
Definitionen
Kartei Details
Karten | 205 |
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Lernende | 34 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.12.2014 / 12.01.2025 |
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Daten (§ 269)
Daten sind Informationen, die codiert und auf einen Datenträger fixiert sind und von einer (außerhalb des verwendeten Zeichensatzes) liegenden Wirklichkeit künden.
Beweiserheblichkeit liegt vor, wenn die Daten dazu geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden.
Beweiserhebliche Daten sind solche Informationen, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsacheb benutzt zu werden und die elektronisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind.
Speichern (§ 269)
Erfassen, Aufnehmen oder Aubewahren auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verwendung
Verändern (§ 269)
Inhaltliches Umgestalten des Datensatzes
Vernichten (§ 274)
Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Urkunde, d.h. völlige Beseitigung des gedanklichen Inhaltes derart, dass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist
Beschädigen (§ 274)
Vornahme von Veränderungen, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen
(kann bei verändertem Beweisinhalt mit § 267 I 2. Alt zusammenfallen)
Unterdrücken (§ 274)
Die Urkunde wird der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen.
Tathandlungen § 274 I Nr. 2
Löschen - Unkenntlichmachen der gespeicherten Daten
Unterdrücken - wie bei Nr. 1
Unbrauchbar machen - Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist
Verändern - Gedankliche, inhaltliche Umgestaltung der gespeicherten Daten
Bestechungstatbestände - §§ 331 ff. - Sammlung
Vorteil: ist eine Zuwendung, auf die die Amtsperson oder der begünstigte Dritte keinen Rechtsanspruch hat und die ihre wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessert
Fordern: ist das einseitige Verlangen, sei es auch in einer verdeckten Form
Sich versprechen lassen: ist die Annahme eines auch nur bedingten Angebots der späteren Zuwendung
Annehmen: ist das tatsächliche Empfangen des Vorteils mit dem Willen der Ausnutzung im eignen oder Drittinteresse
Für die Dienstausübung: setzt ein der Tathandlung zugrundeliegendes Beziehungsverhätnis dergestalt voraus, dass der Vorteil dem Empfänger im Hinblick auf die (künftige oder vergangene) Dienstausübung zugute kommen soll
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Anbieten: ist auch die stillschwiegende Offerte (Unrchtsofferte)
Versprechen: ist das künftige verbindliche in Aussicht stellen
Gewähren: ist die tatsächliche Zuwendung des Vorteils und entspricht dem Annehmen
Besondere persönliche Merkmale nach § 28 I, II
Personenebezogen sind allgemein solche Merkmale, die eine besondere Einstellung zum geschützten Rechtsgut voraussetzen oder durch eine besondere Pflichtenstellung gekennzeichnet sind.
Tatbezogen sind hingegen Merkmale, die nur das sachliche Unrecht der Tat kennzeichen, wobei es sich auch um subjektive TBM handeln kann.
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Persönliche Eigenschaften sind körperliche, physische oder rechtliche Wesensmerkmale eines Menschen.
Persönliche Verhältnisse sind Beziehungen des Menschen zu seiner Mitwelt; d.h. zu anderen Menschen, zum Staat, zu Sachen.
Persönliche Umstände sind den Täter charakterisierende sonstige Gegebenheiten, die nicht Verhältnis oder Eigenschaft sind und dabei typischerweise eine subjektive Ausprägung haben.
Rennen im Straßenverkehr
Ein Rennen im Straßenverkehr ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf.
Ausrichten/ Durchführen (§ 315d)
Ausrichter ist damit der "Veranstalter" des Rennens.
Täter des Durchführens ist derjenige, der das Rennen vor Ort praktisch ins Werk setzt.
Kraftfahrzeugrennen
Ein Rennen ist ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache nicht bedarf.
Ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen liegt vor, wenn eine Genehmigung nach §§ 46 II 1, 3 StVO fehlt.
Fahrzeug
Unter einem Fahrzeug ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zu verstehen, welches der Beförderung von Personen oder Gütern dient.
Führen (Fahrzeug)
Das Führen eines Fahrzeugs setzt voraus, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird und die Räder rollen.
Fahrzeugführer ist demgemäß derjenige, der im Straßenverkehr das Fahrzeug allein oder mitverantworlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt, wobei ein Einschalten des Motors nicht erforderlich ist.
Grob verkehrswidrig
Grob verkehrswidrig handelt, wer in besonders schwerem Maße gegen die Verkehrsvorschriften verstößt.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der geeignet ist, nach der Art und Weise seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Bsp.: Beil, größerer Hammer, größerer Schraubenzieher, Tapetenmesssr, Fleischermesser, Schlagring, Salzsäure, Kampfhund, Taschenmesser
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen eines pathologischen/krankhaften Zustands, und zwar ohne Rücksicht auf dessen Dauer.
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Aufrechterhalten, Hervorrufen oder Steigern eines von den Normalfunktionen des Opfers abweichenden, pathologischen Zustands.
Handlung
Eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist jede vom menschlichen Willen abhängige, also beherrschte oder beherrschbare Körperbewegung.
Kausal
Kausal ist eine Handlung für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Taterfolg entfiele. (Äquivalenztheorie, conditio-sine-qua-non-Formel)
Objektiv zurechenbar
Objektiv zurechenbar ist der Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigem Erfolg realisiert.
Notwehrlage
Eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.
Notwehrhandlung
Eine Notwehrhandlung ist eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung gegen Rechtsgüter des Angreifers.
Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten (Handlungsqualität erforderlich) drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualinteressen.
Gegenwärtig
Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert.
Rechtswidrig
Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
Erforderlich
Erforderlich ist eine Handlung, die geeignet ist, den Angriff abzuwenden und unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das für den Angreifer mildeste Mittel ist.
Sachen
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. (§ 90 BGB)
Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie im (Mit)Eigentum eines anderen steht/ sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist.
Beschädigt
Beschädigt ist eine Sache, wenn der Täter auf sie in einer Weise körperlich einwirkt, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
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