IZPR - Merkwürdiges
Basiert auf Erkenntnissen aus dem Übungsbuch "Die abwesende Opernsängerin und andere Kurzgeschichten" von Schnyder/Jegher
Basiert auf Erkenntnissen aus dem Übungsbuch "Die abwesende Opernsängerin und andere Kurzgeschichten" von Schnyder/Jegher
Kartei Details
Karten | 43 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 23.04.2016 / 11.10.2024 |
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Kernpunkttheorie (Art. 27 LugÜ und generell auch BGer)
Verfahrenszusammenlegung nach 28 LugÜ
Streitgegenstand bestimmt sich nach Grundlage (Sachverhalt und Rechtsnormen) und Gegenstand (Zweck der Klage)
Situationen, die sich demnach ausschliessen:
- Feststellungsklage, wonach kein Schadenersatz geschuldet sei vs. Schadenersatzklage
- Klage auf Rückerstattung der Leistung vs. Klage auf Unwirksamkeit des Vertrages
- Klage Schadenersatz wegen ungültiger Kündigung vs. Feststellung des wichtigen Kündigungsgrundes
- Gegenseitige Vertragsaufhebungsklage
Achtung: BGer hält bisher daran fest, dass die Begründung eines Gerichtsstands allein noch kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage darstelle.
Damit Art. 27 LugÜ Anwendung findet, müssen beide Klagen in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen (≠ 34 III und IV LugÜ)
Der Zeitpunkt der Einreichung muss dabei früh sein, wie aus Art. 30 LugÜ hervorgeht
Verfahrenszusammenlegung: Der sachliche Zusammenhang kann sehr weit verstanden werden (nicht etwa beschränkt auf Unvereinbarkeit nach 34 LugÜ), auch blos zu faktischer Entscheidungsharmonie, bspw. wenn ein Prozess über eine Forderungbereits hängig ist und in einem weiteren Prozess diese Forderung verrechnungsweise geltend gemacht wird
Gerichtsstände des Sachzusammenhangs (Art. 6 LugÜ)
Umstritten ist, ob Art. 6 LugÜ (der die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit regelt) auch anwendbar ist, wenn die Beklagten ihren Wohnsitz im gleichen LugÜ-Staat haben (denn der Ingress weicht in der Formulierung von demjenigen von Art. 5 LugÜ ab). Letztlich ist mit Art. 8a ff. IPRG jedoch die Debatte heute nicht mehr derart wichtig, da das IPRG eine örtliche (aber nicht internationale) Zuständigkeit begründet.
Streitgenossenschaft (Art. 6 I LugÜ)
- Wenn unterschiedliche Urteile bei gleicher Sach- und Rechtslage drohen, wobei dies beim einen auf Delikt und beim anderen auf Vertrag beruhen kann.
- Züständigkeit gegen Streitgenossen bleibt (Vorbehalt: Missbrauch) auch bei Abweisung der Erstklage bestehen.
Gewährleistungsklage (6 II LugÜ)
- Schweiz bietet mit 78 ff. ZPO entsprechende Klagemöglichkeiten
Widerklage (Art. 6 III LugÜ)
- LugÜ bietet bloss den Gerichtsstand. Zulässigkeit an sich, Voraussetzungen und spätester Zeitpunkt einer Widerklage richtet sich dagegen nach der lex fori (ZPO).
- Die Verrechnungseinrede ist nach h.L. nicht von der Zuständigkeit nach 6 III LugÜ abhängig. Ob sie geltend gemacht werden darf, bestimmt das nationale Prozessrecht (lex fori), die Wirkungen bestimmen sich nach der lex causae.
Gerichtsstand für Immobiliengeschäfte (Art. 6 IV LugÜ)
- Wenn bspw. Klage aus einer Hypothek, kann dies mit einer Klage auf Leistung von Zinszahlung verbunden werden
Verbrauchergerichtsstand von Art. 15 ff. LugÜ
Der Verbrauchergerichtsstand steht nur Konsumenten offen. Schutzzweck der schwächeren Vertragspartei. Im Falle einer Abtretung einer Forderung an einen Nicht-Konsumenten fällt der Schutzzweck und in der Folge auch der Klägergerichtsstand von Art. 15 LugÜ dahin!
Ausrichten: insb. beim Internet von Bedeutung: Indizien sind Sprache, Domainendung, Zahlungswährungen;
- Strittig ist, ob die Ausrichtung kausal für den Kaufentscheid des Konsumenten gewesen sein muss
Grundsatz ist in Art. 4 LugÜ festgehalten: ohne Wohnsitz in Vertragsstaat gilt das IPRG. Hat Vertragspartner jedoch eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, wird er wie mit Sitz in Vertragsstaat behandelt (Art. 15 II LugÜ). Wichtig ist, dass diese ZN mitgewirkt hat, unbeachtlich jedoch die Art der Mitwirkung (Abschluss mit ZN oder diese bloss als Botin gehandelt).
Nach h.L. ist bei Art. 15 ff. LugÜ wie bei Art. 5 LugÜ Voraussetzung, dass Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten sind.
Ausschluss von Konkursverfahren nach 1 II lit. b LugÜ
Vom Ausschluss nach 1 II lit. b LugÜ erfasst sind neben dem Konkursverfahren auch solche, die unmittelbar aus diesem hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens des Konkursverfahrens halten. Man spricht von Annexverfahren.
- Bezug auf Konkursverfahren
- unmittelbar daraus hervorgehend
- eng im Rahmen des Konkursverfahrens
Dies trifft zu auf:
- Anfechtungsklagen im Konkurs (≠ Anfechtungsklage ausserhalb des Konkurses!)
- Kollokationsklage (und ausländische kann nicht nach 207 SchKG / 63 KOV anerkannt werden, BGer)
- Aussonderungs- und Admassierungsklage nach 242 SchKG
Achtung: Anfechtungsklage im Konkurs, wenn nach 260 SchKG an einzelne Gläubiger abgetreten, dann nach der F-Tex-Urteil des EuGH kein Fall von 1 II lit. b LugÜ, sondern von diesem erfasst!
Anwendungsbereich von Art. 22 V LugÜ - Vollstreckungsverfahren
Grundsatz als Orientierungshilfe: Titelproduktionsverfahren und Titelvollstreckungsverfahren. Jedoch kann in der Schweiz ohne einen Titel bloss durch reine Betreibung vollstreckt werden, sofern sich der Schuldner nicht wehrt. Dient nun das gerichtliche Verfahren der Fällung einer (materiellen ≠ RÖ) Entscheidung (i.S. einer Titelproduktion), damit anschliessend basierend darauf das Vollstreckungsverfahren fortgeführt werden kann. Dient das Verfahren der Vollstreckung einer bereits gefällten Entscheidung, so findet hingegen - da nun "Zwangsvollstreckung aus Entscheidung" - Art. 22 V LugÜ Anwendung.
Erfasst von der ausschliesslichen Zuständigkeit nach Art. 22 V LugÜ sind:
- Provisorische und definitive Rechtsöffnung
- Zahlungsbefehl für titulierte Forderung (= vollstreckbarer Titel liegt vor)*
- Widerspruchsklagen zwischen Gläubiger und Drittansprecher
- Arresteinspracheverfahren (oder generell betreibunsgrechtliche Beschwerden)
- 291 ZGB: Schuldneranweisung
- Allgemein: Betreibunsgrechtliche Verfahren mit Reflexwirkung auf das materielle Recht
Nicht erfasst - und damit den allgemeinen Zuständigkeiten des LugÜ unterliegend - sind hingegen:
- Zahlungsbefehl für nicht titulierte Forderung
- Anerkennungs- und Aberkennungsklage (79 SchKG / 83 Abs. 2 SchKG)
- negative Feststellungsklage (85a SchKG)
- Anfechtungsklagen nach 285 ff. SchKG ausserhalb Konkurs oder infolge Abtretung nach 260 SchKG (**)
- Arrestprosequierungsklage (279 SchKG)***
- Widerspruchsklage zwischen Schuldner und Drittansprecher
- Allgemein: Verfahren, denen volle materielle Rechtskraft zukommt
* Ob der Zahlungsbefehl überhaupt vom LugÜ erfasst ist, ist umstritten.
** Fallbezogene Prüfung im Falle von Anfechtungsklagen nach 285 ff. nach Konkurs: Wenn nicht abgetreten, sondern Ansprüche durch Konkursverwaltung geltend gemacht, dann ist das LugÜ aufgrund von 1 II lit. b LugÜ nicht anwendbar
*** im Zshg. mit LugÜ als exorbitanten Gerichtsstand beachten. Prosequierung auf Betreibungsweg jedoch an Arrestort zulässig (str.)
Rügelose Einlassung nach 24 LugÜ
Säumnisurteil nach 25 / 26 LugÜ
Einlassung auf das Gerichtsverfahren: Einlassung in der Sache (wobei das Schlichtungsverfahren sowie Einlassung eventualiter nebst Unzuständigkeitseinrede nicht als Einlassung gilt).
Nichteinlassung riskiert ein Säumnisurteil, wobei das angerufene Gericht nach 25 / 26 LugÜ vorgeht.
- Gericht muss Klage zustellen, soweit nicht ein Fall von 22 LugÜ vorliegt, denn Einlassung ist möglich
- Risiko der Nichteinlassung: Gericht erklärt sich fälschlicherweise für zuständig, wobei diese Zuständigkeit im späteren Anerkennungsverfahren nicht mehr geprüft wird!
Beachte: Art. 26 II LugÜ findet nur ggü Österreich Anwendung, für alle anderen LugÜ-Staaten gilt Art. 15 des HZÜ.
Art. 22 Abs. 1 LugÜ - Ausschliessliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen
Klage, die dingliche Rechte zum Gegenstand hat, ist darauf ausgerichtet, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache festzustellen, so dass Eigentum, Besitz oder der Bestand anderer dinglichen Rechte damit für Wirkung gegen allen festzustellen / zu ändern.
(Dingliche Rechte kann man getrost anhang CH-Recht und des numerus clausus prüfen).
Nicht erfasst sind daher alle obligatorischen Rechte (mit Ausnahme von Miete / Pacht) sowie sonstige, ggf. auch vollstreckungsrechtliche Fragen, soweit die Urteile lediglich inter partes-Wirkung zeitigen.
Bei Ferienwohnung etc. zusammen mit weiteren Leistungen ist zu sehen, was der Schwerpunkt des Vertrages bildet. Soweit diese nur nebensächlich sind, bleibt Art. 22 I anwendbar.
Art. 22 Abs. 2 LugÜ - Gesellschaften und juristische Personen
Begriff der Gesellschaft ist autonom auszulegen, wobei im Falle einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Fall klar ist.
Wichtig ist, dass es um Fragen des Bestandes der Gesellschaft geh oder um die Gültigkeit von Beschlüssen (nicht etwa deren Umsetzung)t, weil dies gegenüber einer Vielzahl von Personen wirkt und daher an einem Ort konzentriert werden solle.
Ausschlussklagen: nach Wortlaut nicht erfasst, die Lehre ist jedoch grösstenteils der Auffassung, dass diese ebenfalls unter 22 II LugÜ subsumiert werden sollten.
Schwierig wird es, wenn es um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit geht: Es ist ein bestimmter Organisationsgrad vorauszusetzen, so dass mindestens die einfache Gesellschaft nicht erfasst ist.
Unklar, ob die Stockwerkeigentümerschaft als Gesellschaft gitl. Nach CH-Aufassung sicher nicht, jedoch aufgrund der autonomen Auslegung und der Fähigkeit, eigenes Vermögen zu bilden, ist dies nicht ausgeschlossen, sie im Sinne dieser Bestimmung als Gesellschaft zu betrachten.
Vertragsgerichtsstand Art. 5 I LugÜ - Normalfall von lit. a
Es ist auf die konkret streitige Leistung abzustellen und deren Erfüllungsort (mangels vertraglicher Regelung zu Bestimmen nach der lex causae, wobei hierzu vorfrageweise nach der lex fori (IPRG) der Erfüllungsort anhand der charakteristischen Leistung zu bestimmen ist, danach in Anwendung des OR der Erfüllungsort zu bestimmen ist und wenn dieser in der Schweiz liegt, dann die Zuständigkeit zu bejahend, andernsfalls abzulehnen).
Soweit aus einem Vertrag mehrere (Haupt-)Ansprüche bestehen, so ist für jede dieser Leistungen gesondert den Erfüllungsort zu bestimmen (keine objektive Klagenhäufung ohne gesonderte Zuständigkeit!). Nebenpflichten können jedoch zusammen mit der Hauptleistungspflicht eingeklagt werden. Sekundäransprüche (Zinsen, Schadenersatz) sind am Erfüllungsort der Primärpflicht einzuklagen.
Nach lit. a bestimmt sich auch die Zuständigkeit, wenn der Erfüllungsort nach lit. b nicht in einem Vertragsstaat liegt.
Aberkennungsklage nach 83 II SchKG und LugÜ
Grundsätzlich ist eine Aberkennungsklage eine materiellrechtliche Klage und die Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Regeln von Art. 2 ff. LugÜ zu bestimmen.
Soweit jedoch ein Gläubiger in der Schweiz eine Betreibung einleitet und hier in der Folge auch provisorische Rechtsöffnung erlangt, darf der Schuldner unabhängig vom LugÜ-Gerichtsstand in der Schweiz am Betreibungsort auf Aberkennung klagen. Dies begründet das BGer damit, dass hier der Schuldner lediglich formell der Kläger ist, materiell handelt es sich jedoch beim Gläubiger um den Kläger.
Das Rechtsöffnungsverfahren ist überdies ein Anwendungsfall von Art. 22 V LugÜ, denn dabei wird nicht materiell über die Forderung entschieden, sondern lediglich über deren Vollstreckbarkeit. Soweit also nicht bereits ein Titel vorliegt und definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, folgt auf die provisorische Rechtsöffnung i.d.R. eine Aberkennungsklage.
Dieser hat überdies das Verfahren in der Schweiz eingeleitet, was als Einlassung bezeichnet werden könnte.
Gerichtsstandvereinbarung mit Alternativen
Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die die Gerichte eines Vertragsstaates prorogiert, ist gemäss Art. 23 Abs. 1 LugÜ auch dann nach LugÜ zu beurteilen, unabhängig davon, ob der Kläger oder der Beklagte Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat.
Nach der Rechtsprechung des EuGH solle die Derogation eines Gerichtsstandes eines Vertragsstaates zugunsten von Drittstaaten ausschliesslich nach dem jeweiligen IPR zu beurteilen.
Im Fall, dass einer Partei ein Wahlrecht eingeräumt wird, das auch Drittstaatengerichte erlaubt, ist unklar, ob die Zulässigkeit auch nach IPR gelöst werden solle. M.E. zumindest dann nicht, wenn eine Partei zwingend nur in Vertragsstaat klagen dürfte (und dies kann nicht wahlweise geschehen, denn sonst wäre die Vereinbarung möglicherweiese je nach Kläger gültig oder nicht).
Rechtsöffnung im internationalen LugÜ-Rahmen
Rechtsöffnung fällt gemäss nach BGer sowohl für die provisorische wie auch die definitive unter Art. 22 V LugÜ, wodurch sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 84 Abs. 1 SchKG nach dem Betreibungsort richtet.
Die Anerkennung eines LugÜ-Entscheides kann in selbstständigem Verfahren (nach 29 Abs. 1 IPRG und 33 Abs. 2 LugÜ) oder inzident erfolgen. Inzidente Anerkennung (vgl. Art. 29 Abs. 3 IPRG, vgl. 33 Abs. 1 und 3 LugÜ).
Soweit sowohl die Anerkennung (nicht bloss inzidente Prüfung) wie auch die Vollstreckung eines Urteils verlangt wird, ist dies ein Fall der objektiven Klagenhäufung, wonach Art. 90 ZPO zur Anwendung kommt: gleiche Verfahrensart und sachliche Zuständigkeit.
Wenn nur vorfrageweise geprüft wird, ob ein Entscheid anerkennungsfähig ist, dann steht ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 319 ZPO gegen den Rechtsöffnungsentscheid zur Verfügung (nicht etwa auch noch die Beschwerde nach LugÜ). Somit ist der Entscheid dann auch sofort vollstreckbar (vgl. 325 ZPO).
Allgemeine Prinzipien der internationalen und örtlichen Zuständigkeit in Zusammenhang mit einem Werkvertrag
Art. 22 Abs 1 LugÜ ist - soweit der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist - auch dann anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat. Art. 22 I LugÜ regelt einzig die internationale Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 97 IPRG (Ort der unbeweglichen Sache).
Die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich nach Art. 22 I LugÜ, ist nach Art. 97 IPRG örtlich einzuklagen und bestimmt sich gemäss Art. 99 Abs. 1 IPRG stets nach Schweizer Recht, also nach Art. 837 ZGB (unabhängig davon, ob der Werkvertrag bei einem ausländischen Dienstleistungserbringer aufgrund von Art. 117 Abs. 2 und 3 lit. c IPRG ausländischem Recht untersteht!)
Während Art. 2 LugÜ nur die internationale Zuständigketi regelt und für die örtliche Zuständigkeit auf das IPRG (bspw. Vertragsgerichtsstand nach Art. 112 ff. IPRG zurückgegriffen werden muss, regelt bspw. Art. 5 I LugÜ auch gleich die örtliche Zuständigkeit.
Sonderfall bei unerlaubter Handlung und gleichzeitiger Vertragsverletzung sowie Regress durch Versicherer
(Art. 133 und 144 IPRG)
Erinnerung: Handlungs- und Erfolgsort ist nach LugÜ autonom auszulegen (wobei jedoch die Schweiz mit dem subsidiären Erfolgsort (Art. 133 Abs. 2 IPRG) dieses Konzept übernommen hat. Der Erfolgsort ist derjenige Ort, an dem die schädigende Handlung Eintritt, nicht aber etwa bloss ein nachmaliger Schadensort.
Soweit aufgrund einer unerlaubten Handlung das anwendbare Recht bestimmt werden muss, geschieht dies nach Art. 133 IPRG (und den Spezialfällen von 134 ff. IPRG). Soweit jedoch die unerlaubte Handlung zugleich eine Vertragsverletzung darstellt, bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Vertragsstatut! (Art. 133 Abs. 3 IPRG). Es kann somit zu der etwas paradoxen Situation kommen, dass an Ort der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ geklagt werden kann, an dem bekanntlich nicht gleichzeitig auch Ansprüche aus Vertrag geltend gemacht werden können (so der EuGH), die Ansprüche nach unerlaubter Handlung jedoch nach Vertragsstatut zu beurteilen sind.
Ein Rückgriff für einen Schaden (zu denken ist primär an den Rückgriff des Versicherers des Geschädigten auf den Schädiger) ist gemäss Art. 144 Abs. 1 IPRG dann zulässig, wenn dies sowohl nach dem Recht möglich ist, dass auf das Verhältnis zwischen Geschädigtem/Versichertem und Versicherer als auch auf dasjenige zwischen Geschädigtem/Versichertem und Schädiger möglich ist (doppelte Anknüpfung)
Einlassung im internationalen Kontext
Nach der herrschenden Lehre ist Art. 24 LugÜ für die Einlassung nur anwendbar, wenn mindestens eine Partei ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat. Dies wird aus der Nichtnennung in Art. 4 Abs. 1 LugÜ geschlossen. Somit ist einzig die primäre Koordinationsregel von Art. 23 Abs. 3 LugÜ beachtlich, wonach die übrigen Gerichte vorerst unzuständig sind.
Nach IPRG bestimmt sich die Einlassung nach Art. 6 IPRG, wobei der Vorbehalt resultiert, dass ein Gericht trotz Einlassung bei nichtvorliegen der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 IPRG seine Zuständigkeit verneinen kann.
Die Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 3 lit. b IPRG ist dann wiederum entscheidend. Nach dem Haager Kaufrechtsübereinkommen (vgl. 118 IPRG) muss diese explizit geschlossen werden, ansonsten nach Art. 4 des HÜ das Recht des Verkäufers zur Anwendung kommen würde.
Allerdings geht das Wiener Kaufrechtsübereinkommen als Staatsvertrag allgemein vor, so dass dieses zur Anwendung kommt, wenn beide Parteien in Vertragsstaaten beheimatet sind (während nach lit. b eben nicht anwendbar wäre, da IPRG 118 zum HÜ führte). Soweit dies zutrifft, kann das WK nach dessen Art. 6 ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss kann auch implizit geschehen, bspw. indem beide Parteien vor Gericht nach materiellem Schweizer Recht (OR) argumentieren. Damit wäre das WK ausgeschlossen und es findet das OR Anwendung.
Was gilt nach h.M. in einem Konfliktfall bei der ausschliesslichen Zuständigkeit im LugÜ-Bereich?
Wenn aufgrund der Anwendung der lex fori bspw. im Rahmen von 22 II LugÜ ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, der andere LugÜ-Staat jedoch im Rahmen von 35 I LugÜ bei der Anerkennung seine Zuständigkeit ebenfalls bejaht, somit zweifach eine ausschliessliche Zuständigkeit vorliegen würde, so hat nach der h.L. der Anerkennungsstat NICHT die Möglichkeit, die Anerkennung zu verweigern. Dies folge letztlich aus der Regel von 29 LugÜ: Der erste Staat habe nun Vorrang.
Gerichtsstandvereinbarung nach 23 LugÜ
Die Voraussetzungen von 23 LugÜ stellen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht blosse Formvorschriften dar sondern belegen die tatsächliche Willenseinigung; lex causae bestimmt dagegen weiterhin Willensmängel, Stellvertretung, etc.; 4 Varianten:
- Beidseitige Schriftlichkeit
- Ob AGB gültig einbezogen sind, ist Frage der lex causae, auf jeden Fall ist ein eindeutiger Verweis im Vertragstext, nicht bloss ein beilegen der AGB.
- Vorgedruckte AGB auf invitatio ad offerendum: es fehlt an der beidseitigen Schriftlichkeit und - dies ist separat zu prüfen - möglicherweise an einer späteren Bestätigung des AGB-Verfassers (diese darf er nur zeitnah abgeben, nicht Monate oder Jahre später).
- Halbe Schrifltichkeit (nur eine Partei fixiert was mündlich abgemacht wurde);
- Parteigepflogenheiten;
- Handelsbrauch;
Beachte: nach h.L. ist bei einer Gerichtsstandvereinbarung nach 5 IPRG die blosse Angabe "Gerichte der Schweiz" ungenügend, es wird ein Ort (z.B. Zürich) gefordert. Nach 23 LugÜ dagegen reicht es aus, die Gerichte der Schweiz als zuständig zu bezeichnen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in der Folge nach IPRG.
Abzustellen ist wohl auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung (und nicht etwa Zeitpunkt der Klageeinleitung), da bei anderer Ansicht die Vereinbarung wohl auch mit "Vertrauensschutz" gerettet werden müsste.
Trotz Gerichtsstandsvereinbarung hat das später angerufene Gericht sein Verfahren zunächst nach 27 LugÜ auszusetzen und den Entscheid des zunächst angerufenen abzuwarten, denn jedes Gericht entscheidet autonom über seine Zuständigkeit (und denkbar wäre bspw. eine Einlassung). Lange Dauer etc. ist kein Grund, von 27 LugÜ abzuweichen.
Gerichtsstandsvereinbarungen nach IPRG
Eine Gerichtsstandverseinbarung nach 5 IPRG steht unter dem Vorbehalt des LugÜ (1 II IPRG), so dass dessen Anwendungsbereich stark eingeschränkt ist.
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist ein Prozessvertrag, dessen Zustandekommen nach dem von den Parteien gewählten Recht, subsidiär nach dem auf den Prozessvertrag anwendbaren Recht zu bestimmen ist. Mangels Rechtswahl bestimmt sich dieses Recht wie stets nach der lex causea (i.d.R. Nach 116 / 117 IPRG).
Die Zulässigkeit und Wirkung des Prozessvertrages bestimmt hingegen ein Schweizer Gericht stets nach der lex fori, also 5 IPRG, d.h. Es muss sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handeln, der Vertrag muss in Textform geschlossen sein (wobei beide Parteien in Textform zugestimmt haben müssen (≠ LugÜ), damit die Wirkung der Denotation und / oder Prorogation eintritt.
Anforderungen damit Wirksamkeit gegeben:
- Beidseitige Textform
- Bestimmtes Rechtsverhältnis
- Ortsbezeichnung (≠ Gerichte der Schweiz!)
Erfüllungsortsgerichtsstand nach 113 IPRG
Teil der Lehre will eine weitestgehend gleichgeschaltete Anwendung wie bei 5 I lit. B LugÜ; Zwar ist stets nur auf den Erfüllungsort der charakteristischen Leistung abzustellen, (≠ 5 I lit. A LugÜ), danach jedoch 1. auf Erfüllungsortvereinbarung (ausdrücklich oder sonst eindeutig aus Vertragsbestimmungen hervorgehend), 2. Rechtlicher Erfüllungsort solange nicht geliefert und 3. tatsächlicher Erfüllungsort sofern bereits geliefert
m.E. ist jedoch für die Bestimmung des Erfüllungsorts stets auf die charakteristische Leistung abzustellen, wie dies 113 IPRG fordert, wobei diese nach 117 IPRG zu bestimmen ist; danach ist anhand des daraus anzuwendenden Rechts (lex causae) der Erfüllungsort zu bestimmen, wobei dies - wenn CH-Recht materiell anwendbar ist, nach 74 OR geschieht;
Noch einfacher kann man es mit der dritten Variante haben: man stellt sofort auf die lex fori ab, um den Erfüllungsort zu bestimmen: OR 74
Exorbitanter Gerichtsstand und Urteilsfreizügigkeit
Für eine Anerkennung / Vollstreckung nach 33 ff / 38 ff LugÜ ist nicht erforderlich, dass die Zuständigkeit des Gerichts basierend auf dem LugÜ gegeben war. Im sachlichen Anwendungsbereich herrscht auch Urteilsfreizügigkeit, wenn das urteilende Gericht basierend auf seinem nationalen IPR zuständig war.
Beachte: Auf diesem Umweg kann auch der exorbitante Gerichtsstand von 4 IPRG im LugÜ-Raum Einzug halten. Dabei ist aufgrund von 35 I + III LugÜ eine Anerkennungsverweigerung ausgeschlossen.
Rechtshängigkeitssperre von 27 ff LugÜ
Abzustellen ist (nach wohl h.M.) auf den effektiven Eingang beim Gericht, respektive beim Beklagten (vgl. 30 LugÜ); nicht dagegen die Postaufgabe.
Beachte: in CH wird dies das Schlichtungsgesuch sein (ggf. nicht notwendig nach 198 ZPO).
Vertragsgerichtsstand nach Art. 5 LugÜ - Allgemein
Art. 5 I LugÜ regelt sowohl die (gegenüber Art. 2 LugÜ alternative) internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit
Vertrag: autonome Auslegung. Jede freiwillig eingegangene Verpflichtung gegenüber einer anderen Person (≠ keine gesetzliche Pflicht). Erfasst sind auch Sekundär- und Hilfsansprüche (selbst. einklagbare Nebenpflichten) oder die Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist (insoweit ist Vertrag eine Doppelrelevante Tatsache)
Nicht erfasst sind konnexe Ansprüche (bspw. konkurrenzierende Deliktshaftung), diese sind separat einzuklagen.
Aufgrund der weiten Definition fallen auch der Vereinsbeitritt oder ein Gesellschaftsvertrag unter die Vertragsdefinition (selbst wenn einzelne Pflichten anschliessend gesetzlich geregelt sind, so ist der Beitritt ein Vertrag!)
Vertragsgerichtsstand nach 5 I LugÜ (Kaufverträge)
Ansprüche aus Vertrag: Auch wenn das Bestehen (oder Nichtbestehen) streitig ist (≠ CiC ist aber Fall von 5 III LugÜ)
Für die Fälle von lit. b sieht das LugÜ eine autonome Erfüllungsortbestimmung aufgrund der charakteristischen (≠ konkret streitige) Leistung vor:
- Vertraglicher Erfüllungsort (direkt ausdrücklich oder eindeutig aus Vertragsbestimmung)
- Tatsächlicher Lieferort, sofern bereits geliefert
- Rechtlicher Lieferort, sofern noch nicht geliefert
Mehrere Teillieferungen an verschiedene Orte:
- lässt sich ein (wirtschaftlicher) Hauptlieferort bestimmen?
- Wenn nicht, Wahlrecht des Klägers an allen Lieferorten!
- Handelt es sich überhaupt um einen Vertrag mit vielen Lieferungen oder viele Verträge mit einer Lieferung?
Abgrenzung von Kaufverträgen und Dienstleistungsverträgen (autonom):
Kaufvertrag: Lieferung beweglicher Sachen, auch Werklieferverträge, soweit der Besteller nicht (wesentliche) Teile des Materials zur Herstellung selbst zur Verfügung stellt.
Abweichung des vereinbarten Erfüllungsort vom tatsächlichen Erfüllungsort: unklar, was gilt.
- Variante: Abstellen auf tatsächlichen Erfüllungsort
- Variante: Entgegen EuGH auch eine konkludente (Änderungs-)Vereinbarung über Erfüllungsort zulassen
Dienstleistungsvertrag: Durchführung einer Tätigkeit gegen Entgelt; nicht erfasst sind reine Nutzungsüberlassungsverträge (Miete, Pacht, Lizenz), da dort keine eigentliche Tätigkeit durchgeführt wird. DL muss im Vordergrund stehen.
s. andere Karte
Vertragsgerichtsstand nach 5 I LugÜ (Dienstleistungsverträge)
Dienstleistungsvertrag: Durchführung einer Tätigkeit gegen Entgelt; nicht erfasst sind reine Nutzungsüberlassungsverträge (Miete, Pacht, Lizenz), da dort keine eigentliche Tätigkeit durchgeführt wird. Bei gemischten Verträgen hat die Dienstleistung im Vordergrund zu stehen.
- Erfüllungsortvereinbarung
- Tatsächlicher Erfüllungsort (ggf. Schwerpunkt, ggf. Sitz des Erbringers)
Schwerpunkt des Erfüllngsortes --> Sehr kasuistische Rechtsprechung
- Abflugs- und Ankunftsort
- Handelsvertreter: ohne Schwerpunktbestimmung letztlich Wohnsitz des Vertreters
Abweichen von Erfüllungsortvereinbarung mit tatsächlichem Erfüllungsort:
- Zunächst ist auf einen tatsächlichen Erfüllungsort abzustellen;
- Wurde jedoch die Dienstleistung noch nicht erfüllt, dann auf den Ort, an dem die Dienstleistung hätte erbracht werden müssen; wenn an mehreren Orten ohne Schwerpunkt: möglicherweise verallgemeinerung der Wood-Floor-Rechsprechung, wonach bei Handelsvertreter am Sitz des Handelsvertreters geklagt werden muss.
- Da 23 LugÜ Formvorschriften für Gerichtsstandsvereinbarungen (GSV) enthält, wird gefordert, dass eine Erfüllungsortvereinbarung einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist, um keine verkappte GSV zu sein. Sollte sich kein tatsächlicher Bezug zum Erfüllungsort ausmachen lassen, so müssten ggf. die Voraussetzungen einer GSV geprüft werden, wobei man sich auch fragen muss, ob eine Erfüllungsortklausel nach T&G als ausschliessliche GSV verstanden werden durfte und musste.
Negatives Feststellungsinteresse - Besonderheiten im LugÜ-Bereich?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag das blosse Interesse einer Partei, unter mehreren möglichen Gerichtsständen den ihr zusagenden durch schnelleres Einleiten einer Klage wählen zu können, für sich allein kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen.
Bestimmung somit in CH nach lex fori; Schutzwürdiges Feststellungsinteresse
- Rechtsbeziehung zwischen Parteien ungewiss
- Ungewissheit darf Kläger nicht mehr länger zugemutet werden;
- weil Ungewissheit die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit behindert
- Abwägung mit Interesse des Beklagten, nicht vorzeitig Prozess führen zu müssen
BGer: In Forum-Running-Situationen sei jedoch das Feststellungsinteresse zu verneinen, weil ja bald in einem anderen Prozess darüber entschieden werde; daraus resultiert eine Gläubigerbevorzugung; man kann dagegen argumentieren, dass gerade der Gläubiger ja einen Prozess auch anstrengen will, somit schon des Schutzes vor vorzeitiger Prozessführung nicht bedarf
Sicherstellung der Parteikosten nach 99 ZPO in internationalen Verfahren
Darf aufgrund diverser internationaler Abkommen nicht gefordert werden, wenn er einzig basierend auf einem ausländischen Wohnsitz erfolgt.
- Art. 17 HÜ-Zivilprozess
- Art. 14 HÜ-Zugang Zivilrechtspflege
- Im Rahmen der LugÜ-Vollstreckung: 51 LugÜ
Anerkennung nach Art. 25 ff IPRG
Art. 25 sieht 3 kumulative Voraussetzungen vor:
- (Indirekte) Zuständigkeit des urteilenden Gerichts
- Definitiver Entscheid
- Kein Verweigerungsgrund nach 27 IPRG
Zur indirekten Zuständigkeit: Art. 26 IPRG sieht generelle Zuständigkeiten vor; daneben ist jedoch im besonderen Teil des IPRG nach spezifischen indirekten Zuständigkeitsvorschriften zu suchen (bspw. 96 / 108 / 149)
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (20 I a+b IPRG) im Zusammenhang mit der indirekten Zuständigkeit:
Wohnsitz: Absicht des dauernden Verbleibs; objektive Erkennbarkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen in persönlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht
Aufenthalt: Leben und physische Präsenz während längerer Zeit, wobei kürzere Unterbrechungen bei Rückkehr unbeachtlich bleiben.
Ordre Public Vorbehalt von 27 I IPRG: Punitive-Damages des anglo-amerikanischen Rechts sind ein Verstoss gegen den ordre public, denn es gilt das Bereicherungsverbot (wenn auch nicht absolut); denkbar könnte eine Teilanerkennung sein, dem Gedanke von 135 II / 137 II IPRG entsprechend, im Umfang des in der Schweiz zusprechbaren
Generelle Formulierung: Urteil steht in unerträglichem Widerspruch zur Schweizer Rechtsauffassung weil es fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt und daher mit der Schweizer Rechts- und Werteordnung schlechthin unvereinbar ist.
Verfahrensrechtlicher ordre public nach 27 II IPRG:
- Pacta sunt servanda
- Rechtsmissbrauchsverbot
- Verbot entschädigungsloser Enteignung
- Grundsatz von Treu und Glauben
- Schutz von Handlungsunfähigen
- Diskriminierungsverbot
Einlassung nach 27 II lit. a IPRG: Nicht derselbe Einlassungsbegriff von Art. 26 IPRG; hier ist jede Handlung, selbst die Unzuständigkeitseinrede, eine Einlassung, da sich daraus ergibt, dass man Gelegenheit hatte, sich zu wehren. Eine nicht gehörige Ladung wird dadurch geheilt. Selbiges gilt im Bereich des LugÜ (24 LugÜ und 34 Z.2 LugÜ).
Bundesgericht spricht von Zustellungsrechtlichem Ordre-Public: Telefonische oder postalische Zustellung ist unzulässig.
Günstigkeitsprinzip: Anerkennung aufgrund eines Staatsvertrages ausgeschlossen, jedoch aufgrund des IPRG möglich, dann gilt doch das IPRG
Säumnisurteil und Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks
Zunächst kann ein Säumnisurteil aus einem LugÜ-Staat im Verfahren nach 38 ff LugÜ problemlos anerkannt werden; erst im Rechtsbehelfsverfahren nach 43 ff LugÜ findet eine Überprüfung tatsächlich statt.
Anerkennung ist im Rechtsbehelfsverfahren (--> 327a ZPO) auf die Gründe von 34/35 LugÜ beschränkt (45 I LugÜ)
Rechtzeitige Zustellung im Besonderen
Verfahrenseinleitendes Schriftstück (vertragsautonom):
- Rechtsbegehren
- Grundlage
- Möglichkeit der Stellungnahme
Rechtzeitigkeit: Umstände des Einzelfalls
"in einer Weise zugestellt" --> Str. ob eigenständige Bedeutung, wohl zu bejahen; nach BGer unter aLugÜ jedoch stets auf dem Zustellungsrechtlichen ordre public beharrt. Massgebend ist das HÜ-Zustellung; wobei die Schweiz einen Vorbehalt zur möglichen Postzustellung von Gerichtsdokumenten nach 10 HÜZ erklärt hat, somit ist dies verboten ("Verstoss gegen den zustellungsrechtlichen Ordre Public")
Beachte: CH hat gemäss Art. III Abs. 1 des Anhang 1 LugÜ einen Vorbehalt zu 34 Ziff. 2 LugÜ angebracht.
Erfolgsort nach 129 IPRG
Nach CH-Rechtsauffassung ist das derjenige Ort, an dem das Primär geschützte Rechtsgut verletzt wurde.
Nicht darunter fallen Orte, an denen ein Folgeschaden eintritt (bspw. Vermögensverlust)
Diese Rechtsprechung gilt auch nach 149 lit. f IPRG
Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Massnahmen
Nach IPRG ist nach nicht unumstrittener Meinung eine Anerkennung und Vollstreckung ausgeschlossen, weil 25 lit. b IPRG nicht erfüllt sein dürfte und zudem aufgrund von 10 IPRG kein Bedürfnis bestehe.
Nach LugÜ fallen solche Massnahmen grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich; Anerkennung wird jedoch versagt, wenn - wie bei anderen Entscheiden - die Gegenpartei nicht gehörig geladen worden ist oder wenn die Vollstreckung ohne vorherige Zustellung an diese Partei erfolgen soll. Die erleichterte Anerkennung und Vollstreckung nach 33 ff / 38 ff LugÜ rechtfertige sich nur, wenn zuvor ein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt wurde.
Beachte bei unerlaubten Handlungen: Mosaiktheorie. Diese gelte grds. auch für vorsorgliche Massnahmen; allerdings würden der Anerkennung einer - kontradiktorisch erfolgten - vorsorglichen Massnahmen keine Anerkennungsverweigerungsgründe nach 34 / 35 LugÜ entgegenstehen, auch wenn für an einem "nur"-Erfolgsort eine europaweite Massnahme erlassen würde.
Beachte: Ordnungsbussen (oder vergleichbare Massnahmen nach 343 ZPO) fallen nach h.M. nicht unter 49 LugÜ (darunter fallen nur Zahlungen, welche dem Gläubiger, nicht aber dem Staat zufallen würden) und müssen somit im Rahmen der Vollstreckbarerklärung in eine Landesmassnahme "konvertiert" werden; also bspw. in eine durch 343 ZPO vorgesehene Massnahme oder eine nach 292 StGB-Androhung.
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