Immobilien Teil V
Grundbuch
Grundbuch
Fichier Détails
Cartes-fiches | 17 |
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Utilisateurs | 32 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Collège |
Crée / Actualisé | 05.11.2011 / 18.12.2019 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/immobilien_teil_v
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Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches über die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse an Grundstücken Auskunft gibt. Es bildet die Grundlage für alle rechtlichen Veränderungen an Grundstücken (Eigentumsänderungen, Verpfändungen, Vormerkungen, Dienstbarkeit und Grundlasten).
Was sind die Bestandteile des Grundbuches?
Neben den fünf Hauptbestandteilen gibt es noch einige mehr. Nenne im Minimum drei.
Es gibt diverse Hilferegister, wie z.B. Eigentümerverzeichnis, Gläubigerregister, Berichtigungsbuch, Servitutenprotokoll (=Beschrieb der Dienstbarkeiten und Grundlasten), Strassen- und Flurwegverzeichnis, Pfantitelverzeichnis (=Verzeichnis der erhöhten und neu errichteten Schuldbriefe) und die Titelkontrolle (=Kontrolle über Ein- und Ausgang von Schuldbriefen)
Welche Eintragungen im Grundbuch gibt es?
Was sind Eintragungen im engeren Sinne?
Was sind Vormerkungen?
Vormerkungen zählen nicht zu den dinglichen Rechten, wirken sich aber dadurch aus, als sie gegenüber jedem späteren Erwerber eines dinglichen Rechtes durchgesetzt werden können. Man spricht auch häufig von realobligatorischen Rechten oder quasi dinglichen Rechten, z.B. Nachrückungrechte, resp. Vorkaufsrecht
Vormerkungen werden unterteilt in...
Was sind Anmerkungen?
Sie dienen einzig der Information über bestehende Rechtsverhältnisse und können auch ohne Anmerkung im Grundbuch bestehen. Mögliche Anmerkungen sind im eidgenössischen, als auch dem kantonalen Recht ersichtlich. Im Kanton ZH wird im wesentlichen angemerkt:
1.) Auszahlung von Vorsorgegeldern im Rahmen des WEF
2.) Baubeginn
3.) Zugehörverzeichnis
4.) öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
5.) allgemeine Hinweise auf besondere Rechtsverhältnisse
Was sind Bemerkungen?
Sie werden im Grundbuch nur zu Grundpfandeintragungen vorgenommen. Sie können Hinweise auf:
1.) Pfandänderungen
2.) Mitverpfändetete Grundstücke
3.) Änderungen der Zins- und Zahlungsbestimmungen
4.) Rangänderungen
5.) Erhöhungen der Schuld- und Pfandsumme
6.) Vorgangsänderungen
7.) Gläubigerregistervermerke
8.) Vor- und Nachstellungen zu anderen Rechten
Sie haben wie die Anmerkungen keine dingliche Wirkung, sondern geben nähere Informationen zu den Grundpfandeinträgen.
Prinzip des öffentlichen Glaubens (Grundbuch)
Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen hat, wird in seinem Erwerb geschützt.
Prinzip der Öffentlichkeit des Grundbuches
Die Einträge im Grundbuch gelten als bekannt. Jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, das Grundbuch einzusehen.
Eintragungsprinzip (Grundbuch)
Nur was eingetragen ist, besteht als dingliches Recht; was nicht eingetragen ist, wird als solches nicht anerkannt.
Legalitäts- und Antragsprinzip (Grundbuch)
Für jede Änderung im Grundbuch bedarf es eines gültigen Rechsgrundes (z.B. ein öffentlich beurkundeter Kauf- oder Schenkungsvertrag, eine Erbbescheinigung, ein Erbteilungsvertrag) und einer schriftlichen Anmeldung.
Prinzip der Alterspriorität (Grundbuch)
Das ältere Recht geht dem jüngeren vor.
Organisation der Grundbuchführung
Die Organisation der Grundbuchführung ist Sache der Kantone. Der Grundbuchverwalter ist somit ein kantonaler Beamter. Für Schäden aus der Grundbuchführung haften die Kantone primär und kausal (ZGB 955).
Regelungen in der Schweiz (Grundbuch)
ZH --> Aufsicht haben in erster Instanz das Bezirksgericht, in zweiter das Obergericht und letzter der Bundesrat
und
restlichen Schweiz --> Grundbuchämter von den Notariaten getrennt geführt.
Gebühren und Steuern
Gebührensätze werden durch die einzelnen Kantone bestimmt. Zusätzlich legen die Kantone fest, welche Steuern für Änderungen an Grundstücken geschuldet sind. Für die Errichtung eines Schuldbriefes werden Notariats- und Grundbuchamtgebühren erhoben.
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