IfFP Recht I

Grundwissen der Finanzberatung

Grundwissen der Finanzberatung


Özlem Akcadag
Diese Lernkarten bieten eine grundlegende Einführung in das Ehe- und Erbrecht in der Schweiz. Sie konzentrieren sich auf die verschiedenen Güterstände wie Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung, sowie auf die Aufteilung des Vermögens und die gesetzliche Erbfolge. Besonders relevant sind die Begriffe Eigengut, Errungenschaft und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Das Lernset richtet sich an Studierende und Interessierte, die sich mit den Grundlagen des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB) vertraut machen möchten.
Flashcards
28
Students
5
Language
German
Category
Finance
Created / Updated
17.06.2012 / 16.08.2024

Flashcards

Wo wird das "Güterrecht der Ehegatten" geregelt?

ZGB Artikel 181 bis 251

Wo das "Erbrecht" geregelt?

ZGB 457 bis 640

Was ist Güterrecht der Ehegatten?

Das eheliche Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten, d.h. die finazielle Beziehungen zwischen den Ehegatten während der Ehe und die Finanzielle Entflechtung des ehelichen Vermögens bei Auflösung der Ehe infolge Tod oder Scheidung.

Was istg Erbrecht?

Das Erbrecht regelt die Vermögens- und Schuldverhältnisse im Todesfall. Alles was an Vermögen und Schulden hinterlassen wird, nennt man Erbschaft, Nachlass oder Erbmasse. Der Verstorbene ist der Erblasser, diejenigen, welche die Erbschat zufällt, sind die Erben.

Was ist eine güterrechliche Auseinandersetzung?

Stibt ein verheirateter Ehegatte, ist zuerst zu ermitteln, wie gross sein Vermögen ist. Das eheliche Vermögen muss aufgeteilt werden.

Was ist die Erbmasse ?

ERST wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen ist, also die Vermögen von Ehemann und Ehefrau aufgeteilt sind, kennt man das Vermögen des Verstorbenen. Dieses Vermögen bildet die Erbmassse. Erst jetzt kann die ebrechtliche Auseinanderstetzung folgen. Dabei wird ermittelt, welcher erdbe welche erbrechtlichen Ansprüche hat.

Merke: ZUERST GÜTERRECHTLIECHE AUSEINANDERSETZUNG DANACH ERBRECHLICHE AUSEINANDERSETZUNG.

..

Güterstände braucht es nur....

wenn der Eblasser verheiratet ist.

ZGB unterscheidet drei Güterstände:

Errungenschaft:Sie ist der gesetzliche oder ordentliche Güterstand. Dieser Güterstand gilt (automatisch), sofern die ehegatten nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben. Die Erungenschaftsbeteiligung ist deshalb der Normalfall ( Art. 196 ZGB)

Gütergemeinschaft und Gütertrennung: Sind vertragliche Güterstände (Walgüterstände). Der Vertag mit dem die Gütergemeinschaft (Art. 2211) oder Gütertrennung (Art. 247) verienbart werden, heisst Ehevertrag. Er bedarf zu seiner GÜLTIGKEIT der öffentlichen Beurkundung (Art. 184)

Benötigt man bei einer Gütertrennung eine güterrechtliched Auseinandersetzung?

Nein, wie der Name schon sagt, die Vermögen sind von Ehefrau und Ehemann getrennt. Deshalb ist, wenn ein Ehegatte stribt keine güterrechtliche Auseinanderstetzung nötig. Art. 247- 251.

Wo finde ich den ausserordentlichen Güterstand im ZGB?

Art. 185 - 187, 247

Gütertrennung ist wie folgt aufgeteilt:

1. Gütertrennung als Verzicht auf einen Gügerstrand

2. keine wechselweitige Beteiligung zwischen den Gütermassen

3. Gütertrennung

- vertraglicher Güterstand (Ehevertrag)

- ausserordentlicher Güterstand

Ehevertrag Nr. 1

Gütertrennung; heisst selbstständig über sein Vermögen verfügen Art. 249

Ehevertrag Nr.2

Gütergemeinschaft; die Vermögen von Ehemann und Ehefrau werden weitgehend zum sogenanntegn GESAMTGUT verschmolzen.

Nach Gesetzt umfasst das Eigengtu lediglich die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliessliche zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche (Art. 225 abs.2). Allerdings können die Ehegatten inb einbem gesetzlichen vorgegebenen Rahgmen das Gesamtgut auch anders definieren (Art. 223). Zudem können auch Drittpersonen ihre zuweddung aussdrüclich ins Eigengut verweisen (Art. 225 abs 1)

Errungenschaftsbeteiligung ist...

Diejenigen Eheleute, welche keind Ehevertrag abgeschlossen habe, unterstehen alle dem Güterstand der Errungenschafsbeteiligung.

Bei Errungenschaftsbeteiligung verfügen Ehemann wie Ehefrau über

zwei Vermögensteile.

1. Errungenschaft (Art. 197), sind die Vermögenswerte die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. r

2. Eigengut sind von Gesetzes wegen: Die Gegenstände, die einem Ehegatten zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dient.

Was beinhaltet die Errungenschaft (Art. 197)

Sie umfasst;

Arbeitserwerb

Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen

Sozialversicherungen

Sozialfürsorgeeinrichtungen

die Erträge seines Eigengutes

Ersatzanschaffungen für Gegenstände der Errungenschaft

Was beinhaltet das Eigengut (Art. 198)

die Vermögenswerte

die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder im

später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen

Genugtuungsansprüche

Ersatzanschaffungen für Eigengut

Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt seine Errungenschaft und sein Eigengut alleine und

er kann alleine ddarüber verfügen (Art. 201. abs. 1) auch haftet jeder Ehegatte mit seinem ganzen Vermögen für seine Schulden (Art. 202).

Was für Mehrwerte gibt es bei der Errungenschaftsbeteiligung?

- konjunktureller Mehrwert: rein durch Wertsteigerung ohne gross etwas beizutragen. Ohne Eigenleistung. (z.b. Immobilien)

Was für Merwerte gibt es bei Eigengut?

-industrieller Mehrwert: mit Eigenleistung, eigene Bewirtschaftung, Mietzinsen, Dividenden, Zinsen (massgebent ist Bruttoertrag). Aber Kapitalgewinne bei Aktien werden nicht als Eigengut geltend gemacht.

Wenn ein Ehegatte verstirbt fällt das Eigengut wohin.

direkt in die Erbmasse.

Eigengut ist...

1. Gegenstände, die einen Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen. z.B. Kleider Schmuck Gegenstände zur Ausübunmg eines Hobbys, nicht jedoch Bargeld und Vermögen zu reinen Anlage zwecken.

2. Vermögenswerte die einem Ehegatten schon zu Beginn des Güterstandes gehören oder im später duch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen. z.B. Erbschaft Entgelt für Erbverzicht; das entgelt ersetzt die Erbberechtigung, die zu unentgeltlichenm Erbschaftserwerb geführt hätte.

Schenkungen von Todes wegen

Schenkungen unter Lebenden

Schatzfund

3. Genugtuungsansprüchee

sind Vermögensvorteil, die einer betroffenen Person Gesetzes wegen im Zusammenhang mit Leiden psychischer und physischer Art zukommend (Art. 28a, 29 abs. 2)

Eine posititive Errungenschaft nennt man...

Vorschlag (Art. 210 abs. 1)

Eine negative Errungenschaft nennt mann...

Rückschlag Art. 210 abs 2 (der Rückschlag wir nicht unter die Ehegatten aufgeteilt, d.h. jeder Ehegatten hat seinen Rückschlag selber zu tragen).

Ehevertragliche Änderung des Güterstandes der Errungenschftsbeteiligung (Vorschlagsverteilung)...

Die gesetzliche Ordnung der ER-schaftsbeteiligung kan nur punktuell abgeändert werden. Die wichtigste änderung ist Art. 216 abs 1. z.b. kann der ganze Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zugeteilt werden. das wird im Sinne einer maximalen Begünstigung des düberlebenden Ehegatten häufig vereinbart.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzlichen Erben

- Verwandte (ZGB 457 - 460)

- überlebender Ehegatte bezw. neu auch Partner/-in/ nach Partnerschaftsgesetzt (ZGB 462)

- Gemeinwesen

Parentelensystem (Nähe zum Erblasser)

1. Parentel: Nachkommen (ZGB 457)

2. Parentel:Eltern (ZGB 458)

3. Parentel: Grosseltern (ZGB 459)

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