HR Fachausweis AKAD 2017, Sozialversicherungen
Compendio XPW002; Teil C, Übrige Sozialversicherungen; Kap. 16, Familienzulagen
Compendio XPW002; Teil C, Übrige Sozialversicherungen; Kap. 16, Familienzulagen
Kartei Details
Karten | 28 |
---|---|
Lernende | 22 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 29.06.2016 / 29.01.2023 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/hr_fachausweis_akad_sozialversicherungen
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/hr_fachausweis_akad_sozialversicherungen/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
In welchen gesetzlichen Grundlagen sind die Familienzulagen geregelt?
- BV
- FamZG (in Kraft seit 1.1.2009)
- FamZV (in Kraft seit 1.1.2009)
FamZG = Rahmengesetz mit Regelung der grundlegenden Punkte, Kantone können höhere Zulagen entrichten als gesetzlich vorgeschriebene Mindestsätze
Nenne den Hauptzweck der Familienzulagen.
teilweiser Ausgleich der finanziellen Belastung, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entsteht durch einmalige oder periodische Leistungen
Wer ist in erster Linie anspruchsberechtigt für FamZu?
- erwerbstätige Personen, also AN und Selbstständigerwerbende
- Nichterwerbstätige nur unter bestimmten Voraussetzungen
Fokus Arbeitnehmende: Wer genau ist aus dieser Gruppe dem FamZG unterstellt?
- AN, die ausserhalb der Landwirtschaft tätig sind
- auch AN ohne beitragspflichtigen AG (ANobAG)
- Voll- und TZ-Beschäftigte
- Lohn mind. CHF 587.00 / Mt. bzw. CHF 7050.00 / Jahr
Grundsätzlich ist an den Anspruch auf FamZu eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten auch Nichterwerbstätige FamZu. Wer gilt als nichterwerbstätig und wer nicht?
Nichterwerbstätige =
- Personen, die in der AHV obligatorisch versichert sind und dort als Nichterwerbstätige registriert sind, oder
- Personen, die als AN oder Selbstständige obligatorisch in der AHV versichert sind, jedoch das Mindesteinkommen (CHF 587.00 mtl. / CHF 7'050.00 jährl.) nicht erreichen
Nicht als Nichterwerbstätige gelten:
- AHV-Altersrentenbezüger im ordentlichen Rentenalter
- Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehegatte AHV-Altersrentenbezüger ist
- beitragsbefreite Ehegatten im Sinne des AHVG
- Asylsuchende o.Ä. mit Anspruch auf Nothilfe, bevor AHV-Beiträge festgelegt worden sind
Welche beiden Voraussetzungen müssen zudem bei Nichterwerbstätigen erfüllt sein, um FamZu beziehen zu können?
- steuerbares Einkommen < CHF 42'300.00
- kein Bezug von EL der AHV/IV
beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn die FamZu zwar bezogen werden von einem Elternteil, aber nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet werden?
- betoffenes Kind oder gesetzlicher Vertreter kann verlangen, dass die Zulagen direkt an das Kind oder den gesetzlichen Vertreter ausgezahlt werden (ohne Fürsorgeabhängigkeit des Kindes möglich)
- Volljährige Kinder können mit begründetem Gesuch direkte Auszahlung der AusbildZul verlangen
Die Ausrichtung der FamZu ist bei den AN an den Lohnanspruch geknüpft.
Wann erlischt der Anspruch auf FamZu bzw. wie lange läuft der Anspruch weiter, wenn der AN aufgrund Verhinderung an der Arbeitsleistung (Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzl. Pflichten, Ausübung öffentl. Amt), unbezahlten Urlaubs oder Tod) keinen Lohnanspruch mehr hat?
Die FamZu werden in diesem Fall noch während des laufenden Monates + den 3 darauffolgenden Monaten entrichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch bereits erloschen ist.
Hinweis:
Solange eine erkrankte / verunfallte Person im Rahmen der LFZ-Pflicht einen AHV-pflichtigen Lohn bezieht, besteht Anspruch auf die FamZu. Wer anschliessend nur noch K-TG oder U-TG erhält, hat keinen Anspruch mehr, da diese Taggelder nicht AHV-pflichtig sind. Nur wenn weiterhin zum TG ein AHV-pflichtiger Lohn gezahlt wird (z.B. Ergänzung des AG der Lücke von 20%), der über dem nötigen Mindestverdienst von CHF 587.00/Mt. / CHF 7050.00/Jahr liegt, wird die Zulage weiterhin ausgerichtet.
Welche Ausnahmen gibt es zum Argument, dass die Zahlung der FamZu an einen Lohnanspruch geknüpft ist?
Nebst Kinder- und Ausbildungszulage (deren Ausrichtung zwingend vorgeschrieben ist) kennt das FamZG noch zwei weitere Arten von Familienzulagen. Welche?
- Geburtszulage: bei Geburt nach der 23. Schwangerschaftswoche (analog MSE), Wohnsitz in CH zwingend, Höhe gem. kant. Regelung
- Adoptionszulage: bei Adoption eines minderjährigen Kindes (Kinder des Ehepartners zählen nicht), Wohnsitz in CH zwingend, Höhe gem. kant. Regelung
Für welche Kinder bzw. Eltern-Kind-Beziehungen besteht ein Anspruch auf FamZu?
- Eigene Kinder, unabhängig ob Eltern verheiratet oder nicht oder ob es adoptierte Kinder sind
- Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben
- Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege/Erziehung aufgenommen wurden
- Geschwister und Enkel, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Bestimmungen. Welche?
- Länder mit SozVers-Abkommen mit der CH
- in der CH AHV-pflichtige CH-Bürger und EU/EFTA-Bürger
- Entsandte
- Nichterwerbstätige
- Ausrichtung Geburts- und Adoptionszulage
- Kinder, die im Ausland in Ausbildung sind
- Ausrichtung der FamZu nur, wenn SozVersAbkommen zwischen CH und dem Land besteht, in dem FamZu ausdrücklich erwähnt und CH zur Entrichtung ins betreffende Land verpflichtet ist
- in der CH AHV-pflichtige CH-Bürger und EU/EFTA-Bürger erhalten ungekürzte FamZu für Kinder, die im EU/EFTA-Raum leben (jedoch Anspruchskonkurrenz: 1. Elternteil der in EU/EFTA lebt/arbeitet, 2. Elternteil, der in CH arbeitet; allenfalls Ausrichtung Differenzzahlung)
- Entsandte haben immer Anspruch auf FamZu
- Nichterwerbstätige haben grundsätzlich keinen Anspruch für Kinder im Ausland, ABER nicht erwerbstätige CH- und EU-Staatsangehörige erhalten FamZu seit 2012 auch für Kinder mit Wohnsitz in EU-Staat
- Geburts- und Adoptionszulagen werden nicht ins Ausland gezahlt
- Kinder, die nach 16. Geburtstag für Ausbildung im Ausland sind: max. 5 Jahre wird noch angenommen, dass sie in der CH Wohnsitz haben
Für welche "Alter" bzw. für welche Dauer wird welche Zulage ausgerichtet?
KiZu:
- gesunde Kinder: Geburtsmonat bis 16. Geburtstag
- erwerbsunfähige Kinder: Geburtsmonat bis 20. Geburtstag
AZu:
- nach 16. Geburtstag bis zum Abschluss der Ausbildung, max. bis zum 25. Geburtstag
Ausbildungszulagen bestehen für Ausbildungen...
Beispiele: Was gilt als Ausbildung, was nicht?
Was gilt - nebst dem normalen Berufs- oder Schulabschluss - ebenfalls als "Beendigung der Ausbildung"?
- Abbruch der Ausbildung
- Unterbrechung der Ausbildung, wobei NICHT als Unterbruch gelten:
- übliche unterrichtsfreie Zeiten/Ferien von max. 4 Mten.
- Militär-/Zivildienst von max. 5 Mten. (z.B. RS)
- Unterbrüche aus gesundh. / schwangerschaftsbed. Gründen von max. 12 Mten.
- Anspruch des Kindes auf IV-Rente der IV
Pro Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Welche Rangordnung besteht im Falle einer Anspruchskonkurrenz beim Bezug von FamZu?
- grundsätzliche Priorität?
- wenn nur einer Person die elterliche Sorge zusteht?
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat?
- leben beide Eltern mit dem Kind zusammen (traditionelle Familiensituation)?
- wenn beide Eltern im Wohnsitzkanton des Kindes arbeiten?
- wenn beide Eltern im Wohnsitzkanton selbstständig erwerbend sind?
- wenn kein Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet?
- wenn kein Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet und beide selbstständig erwerbend sind?
Die Zulage steht folgenden Personen zu:
- erwerbstätige Person
- Person, der die elterliche Sorge zusteht
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat: wer überwiegend mit dem Kind zusammen lebt (z.B. bei Scheidung: Anspruch hat diejenige Person, bei der das Kind lebt)
- leben beide Eltern mit dem Kind zusammen (traditionelle Familiensituation): die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet
- wenn beide Eltern im Wohnsitzkanton des Kindes arbeiten: diejenige Person, die das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit erzielt
- wenn beide Eltern im Wohnsitzkanton selbstständig erwerbend sind: diejenige Person, die das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus der Selbstständigkeit erzielt
- wenn kein Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet: derjenige Elternteil, der einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht
- wenn kein Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet und beide selbstständig erwerbend sind: diejenige Person die das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt
Anspruchskonkurrenz in der Praxis:
Fam. Holzer wohnt mit 3 Kinder im Kanton BE. Der Ehemann arbeitet im Kanton SO (Gehalt 100'000.00), die Ehefrau in Bern (Gehalt 15'000.00).
a) Wer erhält die Zulagen und wieso?
b) Was geschieht, wenn der Mann die Stelle wechselt und neu im Kt. LU arbeitet?
c) Was geschieht, wenn die Frau die Stelle wechselt und neu im Kt. FR arbeitet?
a) Die Ehefrau ist bezugsberechtigt, da sie im Wohnsitzkanton der Kinder arbeitet.
b) Nichts, die Frau ist immer noch bezugsberechtigt.
c) Der Mann hat neu Anspruch, da beide nicht mehr im Wohnsitzkanton arbeiten, er aber das höhere Einkommen erzielt.
Anspruchskonkurrenz in der Praxis:
Herr und Frau Berger sind geschieden. Die Mutter ist nicht erwerbstätig, die 3 gemeinsamen Kinder wohnen bei ihr.
a) Wer ist bezugsberechtigt und weshalb?
b) Was passiert, wenn Frau Berger wieder zu arbeiten beginnt?
a) Herr Berger, da er erwerbstätig ist
b) Die Zulagen müssen neu von Frau Berger bezogen werden, da die Kinder bei ihr sind; der Mann muss nur noch die Unterhaltsbeiträge überweisen
Anspruchskonkurrenz in der Praxis:
Tina's Eltern sind geschieden; ihre Mutter ist nicht erwerbstätig, sie hat wieder geheiratet und lebt mit Tina und dem Stiefvater zusammen. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht.
a) Wer bezieht die Zulagen und weshalb?
b) Würde der Fakt, dass Tinas leibliche Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, etwas ändern an der Bezugsberechtigung?
a) Der Stiefvater bezieht die Zulagen, da er erwerbstätig ist und die Mutter von Tina das alleinige Sorgerecht hat.
b) Im Fall eines gemeinsamen Sorgerechts müsste der erwerbstätige biologische Vater von Tina die Zulagen beziehen.
F. Moser ist selbstständig als Sanitärinstallateur; seine Frau arbeitet als Angestellte in einem 40% Pensum. Beide arbeiten im Wohnsitzkanton der Kinder.
a) Wer ist anspruchsberechtigt und weshalb?
b) Was wäre, wenn F. Moser als Angestellter arbeiten würde?
a) die Frau, da sie angestellt ist, obwohl sie das tiefere Pensum hat
b) sofern er im Wohnsitzkanton der Kinder angestellt wäre, müsste er die Zulagen beziehen (höheres Einkommen als seine Frau); wenn die Stelle nicht im gleichen Kanton wäre, würde weiterhin die Frau die Zulagen beziehen
Anspruchskonkurrenz in der Praxis:
N. Baumann ist selbstständige Kosmetikerin (70%) und gleichzeitig Angestellte in einer Boutique (30%). Wie ist bei ihr der Bezug der FamZu geregelt?
Wenn das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit > CHF 7'050.00 (Stand 2016) ist, muss sie die Zulagen über den AG beziehen.
In welchem Fall besteht Anspruch auf eine Differenzzahlung?
Wenn die Zulage der erstanspruchsberechtigten Person tiefer ist als die Zulage der zweitanspruchsberechtigten Person.
Die zweitanspruchsberechtigte hat Anspruch auf die Differenz zwischen den beiden Zulagen.
Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung.
Die FamZu werden normalerweise mit dem Lohn durch den AG ausbezahlt.
a) Was ist, wenn jemand mehrere AG hat?
b) Wie erhalten ANobAG, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige die FamZu ausbezahlt?
a) der AG, wo der höchste Lohn erzielt wird, zahlt die Zulagen aus
b) keine Auszahlung im eigentlichen Sinne, sondern Verrechnung mit den geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträgen
a) Welches Organ ist für die Auszahlung der FamZu zuständig?
b) Was sind die Hauptaufgaben dieses Organs?
c) Wo sind die Zulagen zu beantragen (aus Sicht AG, ANobAG, Selbstständige, Nichterwerbstätige)?
a)
- kantonale FAK (Familienausgleichskasse), wird geführt durch kantonale AK oder andere durch den Kanton anerkannte FAK
- für Bund etc.: eidgen. AK führt eine FAK
b)
- Festsetzung und Ausrichtung der FamZu
- Festsetzung und Erhebung der Beiträge
- Erlass und Eröffnung von Verfügungen und Einspracheentscheidungen
c)
- Jeder AG untersteht der Familienzulagenordnung des Kantons, wo das Unternehmen den rechtlichen Sitz hat.
- ANobAG, Selbstständige und Nichterwerbstätige unterstehen der FamZuOrdnung des Kantons, in dem sie für die AHV erfasst sind
Zu welchem Zweck wurde das Familienzulagenregister 2011 eingeführt?
Von wem wird es geführt?
Zweck: zentrale Informationsplattform
Verhinderung von Doppelbezug der FamZu
Transparenz über bezogene FamZu
Entgegennahme von Meldungen der verschiedenen Durchführungsstellen
- Auskunftsstelle für Bund und Kantone (Statistiken, etc.)
Führung: durch ZAS
Wie werden die Beiträge für FamZu von Angestellten finanziert?
Finanzierung vollumfänglich durch AG; Höhe der Ansätze gemäss zuständigen kantonalen FAK
Wie ist das Rechtspflegeverfahren des FamZG?
grösstenteils gem. ATSG:
1. Einsprache an verfügende Stelle innert 30d
2. Beschwerde an das Vers.gericht des Kantons, dessen FamZuOrdnung anwendbar ist (=Abweichung von ATSG) innert 30d
3. Beschwerde an BG in Luzern innert 30d
-> BSV und beteiligte FAK können gegen Entscheide des kant. Vers.gericht (Schritt 2) bei Bundesgericht Beschwerde erheben, BSV kann soger Entscheide des BG anfechten
-
- 1 / 28
-