HfPol VW Definitionen -gekürzt-
Verkehrswissenschaften Definitionen HfPol HS so kurz wie möglich jetzt schöner formatiert
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 29 |
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Utilisateurs | 43 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 25.01.2013 / 19.11.2020 |
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Entfernen (iSd. § 142 StGB)
Räumliche Trennung von der Unfallstelle:
- Berechtigten seine Unfallbeteiligung nicht mehr mitteilen können
- Bereich verlassen, in dem feststellungsbereite Person vermutet oder durch Befragen ermittelt würde
Fahrunsicherheit
Gesamtleistungsfähigkeit soweit
herabgesetzt, dass nicht mehr fähig:
- eine längere Strecke
- auch beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen
sicher zu führen
Fahrzeug
Beförderungsmittel aller Art, unabhängig von der Antriebsart
(gem. Gesamtskript VW)
Fahrzeugführer
Wer unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft
ein Fahrzeug
in Bewegung setzt oder hält
um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen
während der Fortbewegung ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten.
Wille zum Führen erforderlich
(+ Ausnutzung der Schwerkraft auf einer Gefällstrecke)
(+ Ausnutzung des vorhanden Schwunges)
konkrete Gefährdung
Sicherheit einer
Person oder fremden Sache so
stark beeinträchtigt,
dass Rechtsgutverletzung nur vom Zufall abhängt.
Körperliche und geistige Mängel
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes,
Fahrer kann Fahrzeug nicht mehr sicher führen
(z.B. alle Krankheiten, Unwohlsein, Sehstörungen oder fehlende Gliedmaßen, auch Übermüdung)
Kraftfahrzeug (§ 1 II StVG)
Durch Maschinenkraft angetriebenes,
nicht an Schienen gebundenes
Landfahrzeug
öffentlicher Verkehrsraum
- dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze;
- Verkehrsflächen auf denen mit
- ausdrücklicher oder stillschweigender
- Duldung des Verfügungsberechtigten die
- Nutzung durch unbestimmten Personenkreis zugela ssen + tatsächlich genutzt
(ohne Rücksicht auf Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse)
Personenschaden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands
(z.B. Wunden, Brüche, Schockwirkungen)
Sachschaden
Sache zerstört,
beschädigt
oder in ihrem Wert vermindert
Schädigung
Körperschaden
oder
jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil eines Fremden.
(Die Schädigung gem. § 1 II StVO ist absolut, bei § 142 StGB ab ca. 50 €)
Unfall (§ 142 StGB)
Plötzliches,
zumindest von einem BT ungewolltes,
Ereignis, das im
ursächlichen Zusammenhang mit den
Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs steht
Unfallort (§ 142 StGB)
Stelle, an der sich der Schadensfall zugetragen hat
+
umittelbare Umgebung, wo die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind / hätten angehalten werden können;
Unfallbeteiligter (§ 142 V StGB)
Jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Schadens beigetragen haben kann.
Nur wer zum Zeitpunkt des Unfalls auch vor Ort war!
Verkehrsteilnehmer (§ 1 II StVO)
Personen, die sich verkehrserheblich verhalten,
(d.h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken)
fremdes Feststellungsinteresse (ung. Tatbestandsmerkmal § 142 StGB)
Zivilrechtliche Ansprüche nach VU sollen gesichert werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte Schmerzensgeld, Schadensersatz etc. geltend machen will.
Wartepflicht
Wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist:
- leichter Sachschaden - ca. 30 Minuten
- hoher Sachschaden, schwere / tödliche Verletzung - 60 Minuten
(Richtwerte)
§ 34 StVO bei Tateinheit mit § 142 StGB
§ 34 StVO nicht eigenständig prüfen.
Nach § 142 StGB: Der hier ebenfalls betroffene § 34 StVO wird gem. § 21 OWiG durch § 142 StGB konsumiert.
Anlagen (§ 315b StGB)
Dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen.
(VZ, Signalanlagen, Leitplanken, Beleuchtungseinrichtungen, Fahrbahnoberfläche etc. )
Beschädigung (§ 315b StGB)
Bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache ist nicht nur geringfügig beeinträchtigt
(oder belangreiche Veränderung der äußeren Erscheinung ist eingetreten)
Zerstörung (§ 315b StGB)
Sache ist für den Verwendungszweck völlig unbrauchbar geworden
Beseitigung (§ 315b StGB)
Räumliches Entfernen von Anlagen, das deren
bestimmungsgemäßen Gebrauch verhindert.
Bereiten von Hindernissen (§ 315b StGB)
Einwirkung auf den Straßenkörper in einer Weise,
die geeignet ist, den
reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.
(Grundsätzlich verkehrsfremde Eingriffe von Außen
Achtung Inneneingriff: Ausnahmsweise auch Handlungen von VT selbst, wenn sie über den bloßen Verkehrsvorgang hinausgehen (verkehrsfeindlich))
Beeinträchtigung der Vekehrssicherheit (§ 315b StGB)
Normale abstrakte Verkehrsgefahr
so gesteigert, dass
konkrete Gefahren deutlich wahrscheinlicher
und für andere VT eine
gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr
nicht mehr möglich ist.
Unglücksfall (§ 315b StGB)
Plötzlich auftretendes Ereignis, das eine
erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen mit sich bringt
und den plötzlichen Schadenseintritt erwarten lässt.
Bloße Individualgefahr reicht nicht aus!
Aufbau § 142 I Nr. 1 und 2 StGB
- öffentlicher Verkehrsraum
- Verkehrsunfall
- Unfallbeteiligter
- Unfallort
- Fremdes Feststellungsinteresse
- Entfernen vom Unfallort (bei Anwesenheitspflicht, Wartepflicht)
- Vorsatz /RW / Schuld
- Vergehen / Offizialdelikt
- § 34 StVO mitverwirklicht, gem. § 21 OwiG konsumiert
Aufbau § 142 II Nr.1 und 2 StGB
- öffentlicher Verkehrsraum
- Verkehrsunfall
- Unfallbeteiligter
- Unfallort
- fremdes Feststellungsinteresse
- Entfernen vom Unfallort (nach Ablauf Wartefrist / berechtigt, entschuldigt)
- Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen
- Vorsatz / RW/ /Schuld
- Vergehen, Offizialdelikt
- § 34 StVO, § 21 OwiG
Aufbau § 315b StGB
- Tathandlung
- Beeinträchtigung Verkehrssicherheit
- Kausalität
- konkrete Gefährdung
- Kausalität (Gefährdung aufgrund Beeinträchtigung)
- subjektiv
- Vergehen /OffizialdeliktQualifizierung?
Dringende Gründe iSd § 111a StPO für die Entziehung der FE nach § 69 StGB
Dringender Tatverdacht
und
Dringende Gründe für das Vorliegen der Ungeeignetheit
(Sachverhaltsbezogene Begründung)
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