HfPol BW Strafrecht
Strafrecht Eigentumsdelikte §§ 242 ff StGB
Strafrecht Eigentumsdelikte §§ 242 ff StGB
Kartei Details
Karten | 43 |
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Lernende | 36 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 20.12.2013 / 22.11.2024 |
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Straftat von erheblicher Bedeutung
- Eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist eine Straftat, die mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
- Alle Verbrechen
- Alle Katalogstraftaten nach § 100a StPO
Täuschung
Einwirken auf den Intellekt eines anderen ausdrücklich durch Worte oder kon-kludent durch Taten mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen
Täuschung durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung ein Erklärungswert zukommt
Gegenstand der Täuschung können jedoch nur Tatsachen sein
empfindliches Übel
Empfindlich ist ein Übel dann, wenn der in Aussicht gestellte Erfolg von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten so zu veranlassen,
es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer in besonnener Selbstbehauptung standhält.
betreffen auf frischer Tat
enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit Wegnahmehandlung
leichtfertig
- erhöhter Grad an Fahrlässigkeit
- Verletzung der im verkehr erforderlichen Sorgfalt u. erhöhter Grad an Vorherseh-
barkeit des Erfolgs
schwerer Verhaltensfehler
erhöhte Vorhersehbarkeit
Drohung mit gegenwärti-ger Gefahr für Leib oder Leben
Drohung muss den Anschein der Ernstlichkeit erwecken u. vom Bedrohten ernst genommen werden
kann auch gegen eine andere Person gerichtet sein
Gewalt gegen eine Per-son
körperliche Tätigkeit durch die körperlicher Zwang ausgeübt wird
Wohnung
Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung als Unterkunft zu dienen
Bande
Zusammenschluss von mind. 3 Personen zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl u. Raub
Hilflosigkeit
besondere Schwächezustände wie Blindheit, Krankheit, Trunkenheit, Ohnmacht …
gewerbsmäßig
verschaffen von dauerhaften u. erheblichen Einnahmequellen durch die wiederholte Begehung von Diebstählen
Eindringen mit falschem Schlüssel
Falsch ist ein Schlüssel, wenn er im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist
(Entwidmung)
rechtswidrige Zueig-nungsabsicht
- Aneignungsabsicht
- mindestens vorübergehende Aneignung
- Enteignungswille
- Abgrenzung zur bloßen Gebrauchsanmaßung
- rechtwidrig
- nicht, wenn der Täter Anspruch auf die Sache hat
- auch Drittzueignungsabsicht
Schutzvorrichtung
künstliche Einrichtung, die geeignet u. bestimmt ist, die Wegnahme erheblich zu erschweren
gemeine Gefahr
Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen
z.B. Naturkatastrophen
fremd
- nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos
bewegliche Sache
Möglichkeit des Wegschaffens / körperlicher Gegenstand (auch Flüssigkeiten, Gase) nicht: Strom
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams (eigenen oder eines Dritten)
Gewahrsam
Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache getragen von einem Herrschaftswillen z.B. auch bei Schlafenden und Bewusstlosen (hier gelockerter Gewahrsam = er weiß theoretisch wo sich die Sache befindet), aber nicht Tote
Bruch fremden Gewahrsams
- Entziehung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers (gilt nicht bei Einverständnis z.B. bei Selbstbedienungstankstelle – hier kommt Betrug in Betracht)
Begründung neuen Gewahrsams
Ergreifung und Möglichkeit des Abtransports (kleine Gegenstände in sozialer Tabuzone z.B. durch Stecken in die Hosentasche wird sog. Gewahrsamsexklave begründet)
Subjektiv: Vorsatz und Zueignungsabsicht
Bedingt vorsätzliche Enteignung auf Dauer und absichtliche Aneignung mindestens vorübergehend
Einbrechen
- gewaltsames, nicht notwendig Substanz verletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung (Kraftentfaltung nicht ganz unerheblicher Art) – es darf nicht ohne weiteres zugänglich sein
Einsteigen
jedes unter Schwierigkeiten mögliche Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (z.B. hohes Fenster, Oberlicht, höhere Mauer – aber nicht: herausangeln oder einfacher Eintritt durch offene Terrassentür
verschlossenes Behältnis
ein zur Aufnahme von Sachen dienendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und von außen gegen ordnungswidrigen Zugriff besonders gesichert ist (z.B. abgeschlossener Schrank, Koffer, Automat, Kassetten)
andere Schutzvorrichtung
besondere Vorrichtung die geeignet und bestimmt ist die Wegnahme einer Sache zu erschweren (z.B. Zündschloss, Lenkradschloss, Wegfahrsperre, Fahrradschloss – nicht Sicherungsetikett im Kaufhaus)
gewerbsmäßig
der Täter beabsichtigt sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen (reicht subjektiv, also schon ab der ersten Tat möglich)
Waffe
Gegenstand, dessen primäre Zweckbestimmung das Verletzen von Menschen ist (Pistole oder Messer – nicht Taschenmesser, KFZ) --> gem. WaffG
• Waffenbegriff §§244,250
o Bei Waffen und gefährlichen Werkzeugen kommt es auf die objektive Gefähr-lichkeit an
o Bei sonstigen Waffen ist vor allem die subjektive Bedrohungswirkung ent-scheidend z.B. Spielzeugwaffe/ Scheinwaffe, Handschellen, Klebeband – aber nicht Gegenstände die eine Waffe vortäuschen wie ein gebogenes Rohr oder ein Labello
• Prüfungsaufbau Erpressung
o TB O:
- Gewalt / Drohung mit empfindlichem Übel (wie §240)
- Nötigen (wie §240)
- zu Handlung/ Duldung/ Unterlassung (wie§240)
- Vermögensnachteil (wie §263)
o TB S:
- Vorsatz (wie §263)
- Bereicherungsabsicht (wie §263)
o RW
- Rechtfertigungsgründe und Verwerflichkeit (wie §240)
o Schuld
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