Handels- und Gesellschaftsrecht
2. Semester Uni Leipzig
2. Semester Uni Leipzig
Set of flashcards Details
Flashcards | 46 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 01.06.2014 / 31.12.2014 |
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Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
GmbH - Bestellung des Geschäftsführers
- Gründer und Gesellschafter eine GmbH müssen vor Eintragung ins HR einen oder mehrere Geschäftsführer bestellt haben, da dieser bei der Anmeldung mitwirken muss - ohne GF = aktionsunfähig
GF können Gesellschafter oder fremde Dritte sein
Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
GmbH - Kapitalaufbringung
- reale Kapitalaufbringung --> es muss real geleistet werden und darf nicht zurück gezahlt werden.
- Kann ein Gesellschafter seine Einlage nicht leisten, müssen am Ende die anderen Gesellschafter dafür aufkommen, § 24 GmbH
1. Bareinlagen: Der entsprechende Geldbetrag ist an die Gesellschaft zu zahlen ist und darf nicht zurück an den Gesellschafter zurück gezahlt werden. Bei Ausbleiben der Zahlung besteht eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter.
- § 7 (2) GmbHG: Bei Eintragung muss mind. 25% der Einlage geleistet sein, aber insgesamt mind. 12.500€
2. Sacheinlagen: Problem der Werthaltigkeit.
- Nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag aufgenommen (Gegenstand und Nennwert müssen genannt werden)
- Sachgründungsbericht (§ 5 (4) S. 2 GmbHG): Erläuterung warum der Einlagegegenstand den Wert hat
--> Fehlen des Berichts --> keine Eintragung ins HR
--> zu hohe Bewertung --> Zahlung der Differenz in bar, § 9 (1) GmbHG
Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
GmbH - Vorgründungsgesellschaft
Vorgründungsgesellschaft (Personengesellschaft) mit dem Geschäftsziel der Gründung der GmbH und mit dem Gesellschaftsvertrag endet die PG und die GmbH ist gegründet.
--> Je nach Art und Umfang der Aktivitäten handelt es sich um eine GbR oder OHG
- Haftung nach GbR oder OHG Grundsätzen, bei Aufnahme der Tätigkeit vor notarieller Beurkundung haften die Gesellschaft persönlich, die beschränkte Haftung der GmbH wirkt noch nicht.
Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
GmbH - Vor-GmbH
Entsteht durch Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags. Es handelt sich noch um keine GmbH, da die Eintragung im HR noch fehlt.
--> Es handelt sich dabei um eine "GmbH in Gründung" oder "i.G."
Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
GmbH - Vor-GmbH - Haftung im Gründungsstadium
- Die Vor-GmbH haftet zunächst selbst.
- Handelndenhaftung: Jedoch wenn jemand vor Eintragung ins HR tätig wird, haftet die Person (Geschäftsführer) aus diesen Geschäften gem. § 11 (2) GmbHG persönlich.
- Vorbelastungshaftung: Die Gesellschafter müssen Stammkapital, das vor der Eintragung schon verbraucht wurde, ersetzen. Der Anspruch wird vom Geschäftsführer und bei Insolvenz vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
GmbH - Haftung für Falschangaben
Die Gesellschafter haften gem. § 9a GmbHG für falsche Angaben bei Errichtung der GmbH
Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
GmbH - Beendigung
Unterscheidung in Auflösung, Liquidationsphase und Vollbeendigung
a) Auflösung, § 60 GmbHG
- Ablauf der im G-Vertrag bestimmten Zeit / Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen / gerichtliches Urteil / Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Verfügung des Registergerichts / Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit / andere satzungsgemäße verankerte Auflösungsgründe
b) Liquidation
Die Auflösung der GmbH ist gem. § 65 (1) GmbHG ist HR einzutragen und firmiert dann mit dem Zusatz i.L. (in Liquidation)
Die Liquidation ist Aufgabe der Geschäftsführer als Liquidatoren, § 66 GmbHG und Sie haben die laufenden Geschäfte zu beenden und das Vermögen in Geld umzuwandeln.
--> zu wenig Geld für Verbindlichkeiten --> Inso Verfahren, ansonsten geht das Geld an die Gesellschafter
c) Beendiung
Nach Ablauf des Sperrjahres wird die Beendigung im HR eingetragen.
Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
Die Unternehmergesellschaft (UG)
- UG ist eine Variante der GmbH, nur beträgt das Mindestkapital 1€.
- Regelungen der GmbH greifen mit einigen wenigen Sonderregelungen
--> Firmenzusatz "UG (haftungsbeschränkt") / Stammkapital zwischen 1€ und 24.999€
--> jährlich 1/4 des Gewinns in eine Rücklage einzahlen, bis die 25.000€ erreicht sind. Nutzung nur für die Zwecke, die in § 5a (3) S. 2 GmbHG genannt sind
--> Sacheinlagen sind nicht möglich
Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
AG - Grundlagen und Entstehung der Aktiengesellschaft
- Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit einem in Aktien zerlegten Kapital
- Mindestkapital: 50.000 €
- Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen (Geschäftskapital)
- formstrenger Aufbau --> Abweichungen nur da, wo das Gesetz es zulässt, § 23 (5) AktG
Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
AG - Grundüngsablauf
1. Gründer der AG: nat. und jur. Personen / Personenhandelsgesellschaften (keine Mindestanzahl)
2. Gesellschaftsvertrag (Satzung): notarielle Beurkundung, § 23 (1) AktG / bestimmter Inhalt, § 23 (3) AktG
3. Übernahme der Aktien durch die Gründer --> Gesellschaft ist errichtet (Vor-AG)
4. Leistung der Einlagen, § 36a AktG --> 50.000€ in bar oder als Sacheinlage
5. Bestellung des ersten Aufsichtsrat, § 30, 31 AktG --> bestellt ersten Vorstand, § 30 (4) AktG
6. Schriftlicher Gründungsbericht
7. Gründungsprüfung, § 33 AktG --> Hergang der Gründung, Angaben der wirtschaftlichen Lage, wirtschaftliche Beziehung zu Aufsichtsrat und Vorstand
8. Anmeldung beim Registergericht, § 36 (1) AktG --> AG ist entstanden
9. Eintragung der Gesellschaft, § 39 AktG
Thema 2: Die Kapitalgesellschaften im Überblick
AG - Beendigung
§ 262 AktG:
Die Auflösung der AG:
- Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit
- Hauptversammlungsbeschluss
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
- Entscheidung des Registergerichts
Liquidation und Beendigung erfolgen im Wesentlichen wie bei der GmbH. Abwickler sind die Vorstandsmitglieder.
Thema 3: Unternehmenspublizität (HReg, Bilanzpublizität, Börsenpublizität)
Handelsregister - Aufgaben und Funktion
- HR ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem Einzelkaufleute und Gesellschaften registriert werden.
- Funktion: Publizitätswirkung / Kontrollfunktion / Beweisfunktion
--> Kontrollfunktion: staatliche Kontrolle
--> Beweisfunktion: Eingetragene Tatsachen erleichtern darüber hinaus den Beweis ihrer Richtigkeit
Thema 3: Unternehmenspublizität (HReg, Bilanzpublizität, Börsenpublizität)
Handelsregister - Eintragungspflichtige und eintragungsunfähige Tatsachen
Eintragungspflichtig = solche, zu deren Eintragung der Kaufmann verpflichtet ist
- Firma und Inhaber / Erteilung und Erlöschen der Prokura / Gründung, Sitz und Firma von Handelsgesellschaften sowie deren Rechtsform /
- bei jur. Personen: Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Stammkapital
- bei PersG: Gesellschafter
Nicht eintragungsfähig: Tatsachen, für die das Gesetz keine Eintragung vorsieht
Eintragungsunfähige Tatsachen, sind sonstige Tatsachen, die auf Antrag eingetragen werden können
- Haftungsausschluss gem. § 25 (2) HGB
- Kaufmannseigenschaft nach § 2 S. 2 HGB
Thema 3: Unternehmenspublizität (HReg, Bilanzpublizität, Börsenpublizität)
Handelsregister - Deklaratorische und konstitutive Eintragungswirkung
deklaratorische Wirkung = rechtsbezeugender bzw. klarstellender
konstitutiver Wirkung = rechtserzeugender bzw. rechtsbegründeter
--> Beispiele S. 52
Thema 3: Unternehmenspublizität (HReg, Bilanzpublizität, Börsenpublizität)
Handelsregister - Publizitätswirkungen von Handelsregistereintragungen
Das Handelsregister dient der Sicherheit im Rechtsverkehr und hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Durch die Offenlegung der wichtigsten Rechtsverhältnisse der Kaufleute kommt dem HR Publizitätswirkung zu.
§ 15 HGB
(1) --> Negative Publizität: Solange eine einzutragene Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie einem Dritten gegenüber nicht entgegengehalten werden
(2) --> Positive Publizität: Ist eine Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen
(3) --> "Positive" Publizität: Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht, kann ein Dritter sich darauf berufen, da der Betroffene die Benachtigung unterlassen hat.
Thema 1: Was ist, will und soll Unternehmensrecht?
Begriff und Bedeutung des Handelsrecht?
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Es ist also der Teil des Privatrechts, der ein Sonderrecht für bestimmte am Handelsverkehr teilnehmende Personen enthält.
Das HGB ist Spezialregelung gegenüber dem BGB. Im Recht gilt der Vorrang der spezielleren Regelung. Das HGB geht daher, soweit es vom BGB abweichende Regelungen enthält, dem BGB vor.
Thema 1: Was ist, will und soll Unternehmensrecht?
Gesetzliche Regelungen neben dem HGB?
- BGB
- Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen: GWB
- Insolvenzrecht: InsO
- Marken- / Kennzeichenrecht: MarkenG, MarkenVO
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Entscheidungsgründe?
Die Rechtsform ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung - Zweckmäßigkeitsfrage
- Verwaltungs- und Zeitaufwand
- Anzahl der beteiligten Personen
- beabsichtige Art der Unternehmensfinanzierung
- steuerliche Aspekte
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Definition Unternehmen und Unternehmer
verschiedene Defintionen: § 14 BGB, § 84 Abs. 1 HGB, § 2 UStG
Allgemein: Unter einem Unternehmen i.S.d. HGB versteht man die betrieblich-organisatorische Einheit bzw. Organisation, selbständiger nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen bzw. zur Erreichung auch entfernter wirtschaftlicher oder ideeller Zwecke, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet sind.
Unternehmer = Rechtssubjekt (z.B. Einzelunternehmer, KapG, rechtsfähige PG)
Unternehmen = Rechtsobjekt
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Der Einzelunternehmer / Einzelkaufmann
Unternehmer kann sein:
- Zweck der Gewinnerzielung
- Mindestmaß an Nachhaltigkeit und Organisation
HGB gilt NUR für Kaufleute. Kaufmann ist, wer ein kaufmännisches Unternehmen betreibt, § 1 (1) HGB
- gewerbliches Unternehmen (keine freien Berufe)
- Mindestgröße - kaufmännische Ausstattung und Organisation
- Von Bedeutung ist auch die Eintragung ins Handelsregister
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Sinn und Zweck der Gründung von Gesellschaften
- In einer Gesellschaft können mehrere Personen ein Unternehmen, als gleichberechtigte Partner betreiben
- externe Kapitalgeber wollen nicht unbedingt Zinsen haben, sondern am zukünftigen Gewinn profitieren und Mitspracherechte --> Mitgesellschafter
- Einzelkaufmann haftet persönlich und unbeschränkt
- Ab einer bestimmten Größe des Unternehmens kann bei einer Gesellschaft ein Geschäftsführer eingestellt werden. Bei Einzelunternehmen ist nur die Stellung als Prokurist oder Bevollmächtigter möglich.
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Aufgabe des Gesellschaftsrechts?
- Zusammenwirken der Gesellschafter (Regeln - wer hat welche Beiträge zu entrichten, Ablauf von Entscheidungsprozessen, Beendigung der Gesellschaft) --> Innenrecht
- Das Gesetz und der Gesellschaftsvertrag regeln viele Fragen
- Das Gesetz regelt das --> Außenrecht - wie die Gesellschaft finanziert wird und wie die Gesellschaft Dritten gegenüber haftet
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Der Gesellschaftsbegriff
"Recht von privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden"
Folgende Organisationen sind keine Gesellschaften:
- Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- die Stiftung (§§ 80 ff. BGB): haben keine Mitglieder, rechtsfähiges Sondervermögen
- die eheliche Lebensgemeinschaft: keine Verfolgung eines bestimmten Zwecks
- die Erbengemeinschaft: entsteht kraft Gesetzes
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Regelung der Gesellschaften an verschiedenen Orten?
GbR --> §§ 795 ff. BGB
oHG --> §§ 105 ff. HGB
KG --> §§ 161 ff. HGB
GmbH --> § 1 ff. GmbHG
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Ausländische Gesellschaftsformen für deutsche Unternehmen
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit in Europa besteht seit ca. 2006 die Möglichkeit, auch ein Unternehmen, dass schwerpunktsmäßig in Deutschland geschäftstätig ist und dessen Geschäftsführung in Deutschland ansässig ist, in einer ausländischen Rechtsform zu führen.
Praktische Bedeutung: Private Limited Company by Shares (kurz Limited)
- Rechungslegung und Publizität unterliegen englischem Recht --> englische Bilanz aufstellen und veröffentlichen --> bei Mängeln: Streichung aus dem Register
- Innenverhältnis richtet sich nach englischem Recht
- es muss bei Streitfällen in England prozessiert werden
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Allgemeine Grundsätze
- Grundsatz der freien Rechtsformwahl
- Grundsatz der Vertragdfreiheit - Die meisten Rechtsnormen des Gesellschaftsrechts sind in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB dispositiv
- Rechtsformzwang - Bei nicht Erfüllung bestimmter Tatbestände wird die Gesellschaftumqualifiziert 1. GmbH ohne Eintragung ins HR --> OHG oder GbR 2. GbR mit Betrieb eines Handelsgwerbes wird zur oHG
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Körperschaften bzw. juristischen Personen - Überblick
Personengesellschaften:
- Grundtyp ist die GbR, weshalb oHG und KG auf die Regelungen der GbR verweisen, wenn keine spezielle Regelung genannt ist.
- kleine Anzahl an Mitgliedern und der Zusammenschluss beruht auf dem persönlichen Vertrauen der Gesellschafter.
Kapitalgesellschaften:
- Grundtyp ist der rechtsfähige Verein
- große Mitgliederzahl und der Zusammenschluss beruht nicht auf dem persönlichen Vertrauen der Mitglieder
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Körperschaften bzw. juristischen Personen - Personengesellschaften
- Organisation beruht auf einem schuldrechtlichen Vertrag
- Strukturmerkmale, die nicht immer vollständig vorliegen:
1. PersG sind vom Bestand ihrer Gesellschafter abhängig - keine Ein-Mann-Gesellschaft (außer EWIV)
2. Grundsatz der Selbstorganschaft: Geschäftsführung und Vertretung werden von den Gesellschaftern persönlich vorgenommen
3. Bei Entscheidungen gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Es wird nach Kopfteilen abgestimmt, unabhängig von der Beteiligungshöhe
4. Für Verbindlichkeiten der G. haftet mind. ein Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen
5. Die meisten PersG sind (teil-)rechtsfähig
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Körperschaften bzw. juristischen Personen - Kapitalgesellschaften
- Organisation beruht auf der rechtsgeschäftlich vereinbarten Geltung einer Verfassung bzw. Satzung --> grundlegenden Regeln für das Zusammenwirken in der Gesellschaft enthält
- folgende Merkmale, die unterschiedlich stark oder schwach ausgeprägt sind
1. Geschäftsführung und Vertretung werden durch Organe wahrgenommen, die nicht Gesellschafter sind, aber sein können
2. Bei Entscheidungen gilt das Mehrheitsprinzip
3. Körperschaften sind fähig, wie eine natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Weil ihnen die Rechtsfähigkeit als solche zukommt, werden sie als "juristische Personen" bezeichnet.
Bsp.: GmbH, AG, KGaA, SE (Societas Europeana)
Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens
Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Körperschaften bzw. juristischen Personen - Kapitalgesellschaften
Funktionen des Haftkapitals
- Soll den Gläubigern gewisse Grundsicherung gewährleisten
- Funktion: Seriositätsgewähr
- Einfluss der Gesellschafter bestimmt sich nach der Höhe des Kapitalanteils (§ 47 (2) GmbHG)
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