Grundwissen Immobilien
Mietrecht nach Artikeln (teilweise abgekürzt)
Mietrecht nach Artikeln (teilweise abgekürzt)
Kartei Details
Karten | 39 |
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Lernende | 63 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 27.02.2015 / 07.06.2025 |
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Tod des Mieters: Die Erben können mit der gesetzlichen Frist auf den nächst gesetzlichen Termin kündigen
Form der Kündigung bei Wohn und Geschäftsräumen: Schriftlichkeit zudem muss der Vermieter mit einem vom Kanton genehmigten Formular kündigen
Wohnung der Familie: Ehegatten können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen kündigen, gleiche Regelung bei eingetragenen Partnerschaften
Kündigung durch den Vermieter: Separate Zustellung der Kündigung sowie Kündigungsandrohung nach Art. 257d an beide Ehegatten oder eingetragenen Partnern
Nichtigkeit der Kündigung: wenn sie den Art. 266l-266n nicht entspricht
Retentionsrecht des Vermieters, Umfang: Für einen verfallenen Jahreszins und einen laufenden Halbjahreszins hat der Vermieter an beweglichen Sachen von Geschäftsräumen ein Retentionsrecht. Das Retentionsrecht an Gegenstände des Untermieters soweit wie dieser die Miete nicht bezahlt hat.
Rechte Dritter: Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören (Eigentumsvorbehalt)gehen dem Retentionsrecht vor - Retentionsrecht erlischt, wenn Vermieter wusste das die Sachen nicht dem Mieter gehören und darauf hin nicht gekündigt hat.
Geltendmachung: bei Wegzug des Mieters oder Fortschaffung der Sachen mit Hilfe einer Amtsstelle (Betreibungsamt SchKG Art. 283) Heimlich fortgeschaffene Sachen können innert 10 Tage seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe zurückgebracht werden.
Missbräuchliche Mietzinse: wenn übersetzter Ertrag erzielt wird oder auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
Ausnahmen (Keine Vorschläge): im Rahmen Orts- und Quartierüblichkeit, durch Kostensteigerung und Mehrleistung, kostendeckende Bruttorendite bei Neubauten, Teuerungsausgleich
Indexierte Mietzinse: Mietzins folgt einem Index (LIK) mind. Dauer 5 Jahre. Einseitige Kündigungsfristen zu Gunsten Mieter möglich. Vermieter ist gebunden.
Gestaffelte Mietzinse: Mietzins erhöht sich um einen bestimmten Betrag, MV für mind. 3 Jahre abgeschlossen, MZ höchstens 1 Mal im Jahr erhöht und in CHF
MZ-Erhöhung und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter: Jederzeit auf nächstmöglichen Kündigungstermin, mind 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist, begründet und mit Amtlichen Formular ansonsten nichtig
Anfechtung des Mietzinses: Anfechtung und Herabsetzung des Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Mietsache bei der Schlichtungsbehörde, wenn wegen Notlage gezwungen war oder wenn MZ gegenüber dem früheren Mieter erheblich erhöht ist
Art. 270a
während der Mietdauer: Herabsetzungsbegehren muss schriftlich dem Vermieter gestellt werden, nimmt dieser innert 30 Tagen keine Stellung so kann der Mieter die Schlichtungsbehörde anrufen gleiches gilt wenn der Vermieter nur teilweise entspricht
Zahlungsrückstand des Mieters
Sicherheiten durch den Mieter (Pfandrecht: Betreibung auf Pfändung)
Sorgfalt und Rücksichtnahme
Meldepflicht bei Mängel
Duldungspflicht (Herabsetzung Mietzins (259d) und Schadenersatz (259e) bleiben vorbehalten
Mängel während der Mietdauer - Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen)
Rechte des Mieters bei Mängel die er nicht zu verantworten hat: Mängelbeseitigung durch Vermieter, Herabsetzung Mietzins, Schadenersatz, Hinterlegung Mietzins bei Schlichtungsbehörde
Beseitigung Mangel: Wenn Vermieter Mangel nicht beseitigt - fristlose Kündigung wenn Sache untauglich, Mangel auf Kosten Vermieter beseitigen
Herabsetzung des Mietzinses wenn die Tauglichkeit vermindert oder beeinträchtigt
Schadenersatz: Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss der Vermieter Schadenersatzleisten
Hinterlegung des Mietzinses: Angemessene Frist zur Behebung des Mangels und Androhung der Hinterlegung
Herausgabe hinterlegten Mietzins: Ansprüche müssen innert 30 Tage bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht werden
Erneuerungen und Änderungen durch den Mieter: nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters, das selbe für die Wiederherstellung: Schriftlichkeit
Wechsel des Eigentümers: Kündigung nach Gesetz bei Geltendmachung von Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte/Verschwägerte. Bei früherer Kündigung: Schadenersatzpflicht
Vormerkung im Grundbuch: kann verabredet werden siehe ZGB Art. 959
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