Grundwissen Immobilien

Mietrecht nach Artikeln (teilweise abgekürzt)

Mietrecht nach Artikeln (teilweise abgekürzt)


Kartei Details

Karten 39
Lernende 63
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 27.02.2015 / 07.06.2025
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Art. 257d

Zahlungsrückstand des Mieters

Art. 257e

Sicherheiten durch den Mieter (Pfandrecht: Betreibung auf Pfändung)

Art. 257f

Sorgfalt und Rücksichtnahme

Art. 257g

Meldepflicht bei Mängel

Art. 257h

Duldungspflicht (Herabsetzung Mietzins (259d) und Schadenersatz (259e) bleiben vorbehalten

Art. 259

Mängel während der Mietdauer - Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen)

Art. 259a

Rechte des Mieters bei Mängel die er nicht zu verantworten hat: Mängelbeseitigung durch Vermieter, Herabsetzung Mietzins, Schadenersatz, Hinterlegung Mietzins bei Schlichtungsbehörde

Art. 259b

Beseitigung Mangel: Wenn Vermieter Mangel nicht beseitigt - fristlose Kündigung wenn Sache untauglich, Mangel auf Kosten Vermieter beseitigen

Art. 259d

Herabsetzung des Mietzinses wenn die Tauglichkeit vermindert oder beeinträchtigt

Art. 259e

Schadenersatz: Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss der Vermieter Schadenersatzleisten

Art. 259g

Hinterlegung des Mietzinses: Angemessene Frist zur Behebung des Mangels und Androhung der Hinterlegung

Art. 259h

Herausgabe hinterlegten Mietzins: Ansprüche müssen innert 30 Tage bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht werden

Art. 260a

Erneuerungen und Änderungen durch den Mieter: nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters, das selbe für die Wiederherstellung: Schriftlichkeit

Art. 261

Wechsel des Eigentümers: Kündigung nach Gesetz bei Geltendmachung von Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte/Verschwägerte. Bei früherer Kündigung: Schadenersatzpflicht

Art. 261b

Vormerkung im Grundbuch: kann verabredet werden siehe ZGB Art. 959

Art. 262

Untermiete: mit Zustimmung des Vermieters unter Angabe über Bedingungen der Untermiete, Verweigerung bei (Keine Vorschläge) oder wenn dem Vermieter wesentliche Nachteile entstehen. Vermieter kann den Untermieter dazu anhalten die Sache nicht anders zu Gebrauchen als gestattet ist.

Art. 263

Übertragung der Miete auf einen Dritten: Schriftlichkeit, Verweigerung nur aus wichtigem Grund, Solidarische Haftung des Zedenten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchsten aber für zwei Jahre

Art. 264

Vorzeitige Rückgabe der Mietsache: Stellung von einem zumutbarer Mieter, welcher zahlungsfähig ist und bereit dem MV zu den selben Bedingungen zu übernehmen.

Art. 265

Verrechnung: Parteien können nicht im Voraus auf das Recht verzichten

Art. 266a

Kündigungsfristen und Termine: Nach Vereinbarung längere Frist oder Gesetz, bei Nichteinhaltung gilt die Kündigung auf den nächstmöglichen Termin

Art. 266c

Kündigungsfristen und Termine bei Wohnungen: 3 Monate auf ortsüblichen Termin, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer

Art. 266d

Kündigungsfristen und Termine bei Geschäftsräumen: 6 Monate auf ortsüblichen Termin, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer

Art. 266g

Ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen: Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen. Zb. Nicht Bezahlung einer Sicherheitsleistung, Kündigung mit gesetzlichen Frist auf beliebigen Zeitpunkt

Art. 266h

Konkurs des Mieters: Der Vermieter kann für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist darf der Vermieter fristlos kündigen

Art. 266i

Tod des Mieters: Die Erben können mit der gesetzlichen Frist auf den nächst gesetzlichen Termin kündigen

Art. 266l

Form der Kündigung bei Wohn und Geschäftsräumen: Schriftlichkeit zudem muss der Vermieter mit einem vom Kanton genehmigten Formular kündigen

Art. 266m

Wohnung der Familie: Ehegatten können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen kündigen, gleiche Regelung bei eingetragenen Partnerschaften

Art. 266n

Kündigung durch den Vermieter: Separate Zustellung der Kündigung sowie Kündigungsandrohung nach Art. 257d an beide Ehegatten oder eingetragenen Partnern

Art. 266o

Nichtigkeit der Kündigung: wenn sie den Art. 266l-266n nicht entspricht

Art. 268

Retentionsrecht des Vermieters, Umfang: Für einen verfallenen Jahreszins und einen laufenden Halbjahreszins hat der Vermieter an beweglichen Sachen von Geschäftsräumen ein Retentionsrecht. Das Retentionsrecht an Gegenstände des Untermieters soweit wie dieser die Miete nicht bezahlt hat.

Art. 268a

Rechte Dritter: Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören (Eigentumsvorbehalt)gehen dem Retentionsrecht vor - Retentionsrecht erlischt, wenn Vermieter wusste das die Sachen nicht dem Mieter gehören und darauf hin nicht gekündigt hat.

Art. 268b

Geltendmachung: bei Wegzug des Mieters oder Fortschaffung der Sachen mit Hilfe einer Amtsstelle (Betreibungsamt SchKG Art. 283) Heimlich fortgeschaffene Sachen können innert 10 Tage seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe zurückgebracht werden.

Art. 269

Missbräuchliche Mietzinse: wenn übersetzter Ertrag erzielt wird oder auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.

Art. 269a

Ausnahmen (Keine Vorschläge): im Rahmen Orts- und Quartierüblichkeit, durch Kostensteigerung und Mehrleistung, kostendeckende Bruttorendite bei Neubauten, Teuerungsausgleich

Art. 269b

Indexierte Mietzinse: Mietzins folgt einem Index (LIK) mind. Dauer 5 Jahre. Einseitige Kündigungsfristen zu Gunsten Mieter möglich. Vermieter ist gebunden.

Art. 269c

Gestaffelte Mietzinse: Mietzins erhöht sich um einen bestimmten Betrag, MV für mind. 3 Jahre abgeschlossen, MZ höchstens 1 Mal im Jahr erhöht und in CHF

Art. 269d

MZ-Erhöhung und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter: Jederzeit auf nächstmöglichen Kündigungstermin, mind 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist, begründet und mit Amtlichen Formular ansonsten nichtig

Art. 270

Anfechtung des Mietzinses: Anfechtung und Herabsetzung des Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Mietsache bei der Schlichtungsbehörde, wenn wegen Notlage gezwungen war oder wenn MZ gegenüber dem früheren Mieter erheblich erhöht ist

Art. 270a

während der Mietdauer: Herabsetzungsbegehren muss schriftlich dem Vermieter gestellt werden, nimmt dieser innert 30 Tagen keine Stellung so kann der Mieter die Schlichtungsbehörde anrufen gleiches gilt wenn der Vermieter nur teilweise entspricht