PS Ziele
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 42 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Apprentissage |
Crée / Actualisé | 16.09.2012 / 18.08.2021 |
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PS 402
Wenn die auslagernde Einheit die Dienstleistungen eines Dienstleisters in Anspruch
nimmt, bestehen die Ziele des Abschlussprüfers des Auslagernden darin,
(a) ein Verständnis von Art und Bedeutsamkeit der von dem Dienstleister erbrachten
Dienstleistungen und von deren Auswirkungen auf das für die Abschlussprüfung
relevante IKS der auslagernden Einheit zu gewinnen, das ausreicht, um die Risiken
wesentlicher falscher Darstellungen festzustellen und zu beurteilen, und
(b) Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um diesen Risiken zu begegnen.
Gewinnen eines Verständnisses der durch einen Dienstleister
erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich des IKS 9–14
Reaktion auf die beurteilten Risiken wesentlicher
falscher Darstellungen 15–17
Berichte der Typen 1 und 2 unter Ausschluss der Dienstleistungen
eines Subdienstleisters 18
Dolose Handlungen, Verstösse gegen Gesetze und andere
Rechtsvorschriften sowie nicht korrigierte falsche Darstellungen
im Zusammenhang mit Tätigkeiten beim Dienstleister 19
Erteilung des Vermerks durch den Abschlussprüfer des Auslagernden 20–22
PS 330
Ziel
3. Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise
zu den beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu erhalten, indem der
Abschlussprüfer ein angemessenes Vorgehen auf diese Risiken plant und umsetzt.
Allgemeine Reaktionen 5
Prüfungshandlungen als Reaktion auf die beurteilten Risiken
wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene 6–23
Angemessenheit der Darstellung im Abschluss und
der Abschlussangaben 24
Beurteilung, ob die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und geeignet sind 25–27
Dokumentation 28–30
PS 320
Ziel
Das Ziel des Abschlussprüfers besteht in der angemessenen Anwendung des Konzepts
der Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung.
Festlegung der Wesentlichkeit und Toleranzwesentlichkeit
bei der Prüfungsplanung 10–11
Anpassungen im Verlauf der Abschlussprüfung 12–13
Dokumentation 14
PS 315
Ziel
Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, aus dem Verstehen der Einheit und ihres
Umfelds, einschliesslich ihres IKS, die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Darstellungen auf Abschluss- und Aussageebene zu identifizieren
und zu beurteilen, um dadurch eine Grundlage für das Planen und Umsetzen von
Reaktionen auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu schaffen.
Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit zusammenhängende
Tätigkeiten 5–10
Das erforderliche Verständnis von der Einheit und ihrem Umfeld,
einschliesslich ihres IKS 11–24
Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher
Darstellungen 25–31
Dokumentation 32
PS 300
Ziel
Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, die Prüfung so zu planen, dass sie wirksam
durchgeführt wird.
Einbindung von Mitgliedern des Prüfungsteams mit Schlüsselfunktionen 5
Vorbereitende Massnahmen 6
Planungsaktivitäten 7–11
Dokumentation 12
Zusätzliche Überlegungen bei Erstprüfungen 13
PS 290
Berechnung des Kapitalverlusts O–P
Melde- und Überwachungspflichten Q–U
Zwischenbilanzen V–AA
Rangrücktritt BB–FF
Sanierungsmassnahmen GG
Benachrichtigung des Richters HH–NN
Schlussbemerkung OO
PS 265
Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, den für die Überwachung Verantwortlichen
und dem Management in geeigneter Weise Mängel im IKS mitzuteilen, die er während
der Prüfung festgestellt hat und die nach seinem pflichtgemässen Ermessen bedeutsam
genug sind, um deren entsprechende Aufmerksamkeit zu verdienen.
5-1. Bei ordentlichen Revisionen hat die Revisionsstelle zudem zu prüfen, ob ein internes
Kontrollsystem existiert, und die Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung
zu informieren (Art. 728a Abs. 1, Ziff. 3 OR und Art. 728b Abs. 2 Ziff. 1 OR). Die Prüfung der
Existenz des internen Kontrollsystems wird in PS 890(5) behandelt.
PS 260
Die Ziele des Abschlussprüfers sind
(a) klare Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen über die
Pflichten des Abschlussprüfers bei der Abschlussprüfung sowie über einen Überblick
zu dem geplanten Umfang und der geplanten zeitlichen Einteilung der Prüfung;
(b) Erlangen prüfungsrelevanter Informationen von den für die Überwachung Verantwortlichen;
(c) zeitgerechte Information der für die Überwachung Verantwortlichen über Beobachtungen,
die aus der Prüfung resultieren und die für deren Verantwortung zur
Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess bedeutsam und relevant sind, sowie
(d) Förderung einer wirksamen wechselseitigen Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer
und den für die Überwachung Verantwortlichen.
Die für die Überwachung Verantwortlichen 11–13
Zu kommunizierende Sachverhalte 14–17
Der Kommunikationsprozess 18–22
Dokumentation 23
PS 250
Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Einhaltung der Bestimmungen
in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften zu erlangen, denen im Allgemeinen
eine unmittelbare Auswirkung auf die Festlegung wesentlicher Beträge und
Angaben im Abschluss beigemessen wird;
(b) bestimmte Prüfungshandlungen durchzuführen, die dazu beitragen, Fälle von
Verstössen gegen sonstige Gesetze und andere Rechtsvorschriften, die wesentliche
Auswirkungen auf den Abschluss haben können, zu erkennen und
(c) den während der Prüfung festgestellten tatsächlichen oder vermuteten Verstössen
gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften angemessen zu begegnen.
Erwägungen des Abschlussprüfers zur Einhaltung von Gesetzen
und anderen Rechtsvorschriften 12–17
Prüfungshandlungen bei festgestellten oder vermuteten Verstössen 18–21
Berichterstattung über festgestellte oder vermutete Verstösse 22–28
Dokumentation
PS 240
Ziele
10. Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Abschluss aufgrund von dolosen
Handlungen zu identifizieren und zu beurteilen,
(b) durch die Planung und Umsetzung angemessener Reaktionen ausreichende geeignete
Prüfungsnachweise in Bezug auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher
Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen zu erhalten und
(c) in angemessener Weise auf die in einer Abschlussprüfung entdeckten oder vermuteten
dolosen Handlungen zu reagieren.
Kritische Grundhaltung 12–14
Besprechung im Prüfungsteam 15
Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und damit
zusammenhängende Tätigkeiten 16–24
Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher
falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen 25–27
Reaktionen auf die beurteilten Risiken wesentlicher
falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen 28–33
Beurteilung der Prüfungsnachweise 34–37
Unmöglichkeit für den Abschlussprüfer zur Fortführung des Auftrags 38
Schriftliche Erklärungen 39
Mitteilungen an das Management und Kommunikation mit den
für die Überwachung Verantwortlichen 40–42
Mitteilungen an Aufsichtsbehörden und Überwachungsstellen 43
Dokumentation 44–47
PS 230
Das Ziel des Abschlussprüfers ist die Erstellung einer Dokumentation, die
(a) eine ausreichende und geeignete Aufzeichnung der Grundlage für den Vermerk
des Abschlussprüfers bietet und
(b) Nachweise darüber liefert, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit den PS und
den massgebenden gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen geplant
und durchgeführt wurde.
Zeitgerechte Erstellung der Prüfungsdokumentation 7
Dokumentation der durchgeführten Prüfungshandlungen
und der erlangten Prüfungsnachweise 8–13
Zusammenstellung der endgültigen Prüfungsakte 14–16
QS 1
Ziel
Das Ziel der Praxis besteht darin, ein Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten,
um hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, dass
(a) die Praxis und ihr Fachpersonal berufliche Standards sowie massgebende gesetzliche
und andere rechtliche Anforderungen einhalten und
(b) die von der Praxis oder von den Auftragsverantwortlichen erteilten Vermerke(2)
unter den gegebenen Umständen angemessen sind.
Anwendung und Einhaltung der relevanten Anforderungen 13–15
Bestandteile eines Qualitätssicherungssystems 16–17
Führungsverantwortung für die Qualität innerhalb der Praxis 18–19
Relevante berufliche Verhaltensanforderungen 20–25
Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen
und bestimmten Aufträgen 26–28
Personalwesen 29–31
Auftragsdurchführung 32–47
Nachschau 48–56
Dokumentation des Qualitätssicherungssystems 57–59
PS 220
Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, Qualitätssicherungsmassnahmen auf Auftragsebene
umzusetzen, die dem Abschlussprüfer hinreichende Sicherheit darüber verschaffen,
dass
(a) die Abschlussprüfung den beruflichen Standards sowie massgebenden gesetzlichen
und anderen rechtlichen Anforderungen entspricht und
b) der erteilte Vermerk des Abschlussprüfers unter den gegebenen Umständen angemessen
ist.
Führungsverantwortung für die Qualität von Abschlussprüfungen 8
Relevante berufliche Verhaltensanforderungen 9–11
Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und Prüfungsaufträgen 12–13
Bestimmung des Prüfungsteams 14
Auftragsdurchführung 15–22
Nachschau 23
Dokumentation 24–25
PS 210
Ziel
Das Ziel des Abschlussprüfers besteht darin, einen Prüfungsauftrag nur dann anzunehmen
oder fortzuführen, wenn die Grundlagen für dessen Durchführung vereinbart wurden
durch
(a) die Feststellung, ob die Vorbedingungen für eine Abschlussprüfung gegeben sind,
und
(b) die Bestätigung, dass der Abschlussprüfer und das Management sowie – sofern
einschlägig – die für die Überwachung Verantwortlichen ein gemeinsames Verständnis
über die Bedingungen des Prüfungsauftrags haben.
Vorbedingungen für eine Abschlussprüfung
Die Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge
Folgeprüfungen
Annahme einer Änderung der Auftragsbedingungen für den Prüfungsauftrag
Zusätzliche Überlegungen bei der Auftragsannahme
PS 200
Berufliche Verhaltensanforderungen bei Abschlussprüfungen
Kritische Grundhaltung
Pflichtgemässes Ermessen
Ausreichende geeignete Prüfungsnachweise und Prüfungsrisiko
Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den PS
sich fühlen
se sentir
sentimental
sentimental
Gefühl
le sentiment
gerührt
ému
empfindsam, feinfühlig
émotif
rührend, ergreifend
émouvant
PS 920
Ziel eines Auftrags zu vereinbarten Prüfungshandlungen ist, diejenigen Prüfungshandlungen
vorzunehmen, welche der Wirtschaftsprüfer mit dem Unternehmen und gegebenenfalls
einer Drittpartei (oder Drittparteien) vereinbart hat, und über tatsächliche Feststellungen
zu berichten.
5 Da der Wirtschaftsprüfer über die tatsächlichen Feststellungen bei den vereinbarten
Prüfungshandlungen – und nichts anderes – Bericht erstattet, wird keine Zusicherung
gegeben. Die Berichtsadressaten schätzen die Prüfungshandlungen und Feststellungen
des Wirtschaftsprüfers selber ein und ziehen daraus ihre eigenen Schlussfolgerungen.
6 Der Bericht (Textziffer 17 ff.) ist nur für die Parteien bestimmt, welche die Auftragsbedingungen
kennen (Textziffer 10A): Andere kennen den Anlass für die Prüfungshandlungen
nicht und könnten deren Ergebnisse falsch interpretieren.
6A Auftraggeber der Prüfungshandlungen können ausser Organen des Unternehmens auch
Dritte sein. Textziffer 17A gilt dann zusätzlich.
PS 910
Ziel eines Review-Auftrags
3 Ziel der Review eines Abschlusses ist eine Aussage des Wirtschaftsprüfers darüber, ob er
auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass der Abschluss
nicht in allen wesentlichen Punkten den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen
entspricht. Diese Aussage macht der Wirtschaftsprüfer aufgrund von Prüfungshandlungen,
welche nicht alle Nachweise liefern, die von einer Abschlussprüfung verlangt
würden (Review-Handlungen; Textziffer 18 ff.). Sie ist deswegen negativ formuliert.
3A Bei einem Grossteil der Unternehmen (z. B. jene in der Rechtsform der AG) ist eine Abschlussprüfung
gesetzlich vorgeschrieben. Review-Aufträge beziehen sich daher vor
allem auf Zwischenabschlüsse, Einzelabschlüsse im Rahmen der Prüfung von Konzernabschlüssen
sowie Abschlüsse oder Finanzinformationen aus besonderem Anlass.
PS 880
Nach unserer Beurteilung
1. hat der Anbieter die erforderlichen Massnahmen getroffen, damit am Vollzugstag die notwendigen
Finanzmittel zur Verfügung stehen; [3]
2. sind die Bestimmungen über Pflichtangebote, insbesondere die Mindestpreisvorschriften, eingehalten;
[4]
3. ist die Best-Price-Rule bis zur Veröffentlichung des Angebots eingehalten; [5]
4. [6].
Ausserdem sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass
5. die Empfänger des Angebots nicht gleich behandelt werden;
6. der Angebotsprospekt nicht vollständig und wahr ist; [7]
7. der Angebotsprospekt nicht dem BEHG und den Verordnungen sowie der/den Verfügung/en
der UEK [2] [8] entspricht; und
8. die Bestimmungen über die Wirkungen der Voranmeldung des Angebots nicht eingehalten
sind [9].
PS 800
Das Ziel des Abschlussprüfers bei der Anwendung der PS auf die Prüfung eines Abschlusses,
der aufgestellt ist in Übereinstimmung mit einem Regelwerk für einen speziellen
Zweck, besteht darin, in angemessener Weise die besonderen Überlegungen zu berücksichtigen,
die relevant sind für
(a) die Auftragsannahme,
(b) die Planung und Durchführung dieses Auftrags und
(c) die Bildung eines Prüfungsurteils und die Erteilung eines Vermerks zum Abschluss.
PS 720
Ziel
Ziel des Abschlussprüfers ist es, angemessen darauf zu reagieren, falls in Dokumenten,
die den geprüften Abschluss und den dazu erteilten Vermerk des Abschlussprüfers beinhalten,
sonstige Informationen enthalten sind, welche die Glaubwürdigkeit des Abschlusses
und des Vermerks des Abschlussprüfers beeinträchtigen könnten.
PS 620
Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) zu entscheiden, ob die Arbeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers verwertet
werden soll, und
(b) falls die Arbeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers verwertet wird, zu
entscheiden, ob diese Arbeit für die Zwecke des Abschlussprüfers angemessen ist.
Entscheidung über die Notwendigkeit, einen Sachverständigen
des Abschlussprüfers einzubeziehen 7
Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen 8
Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des Sachverständigen
des Abschlussprüfers 9
Erlangen eines Verständnisses von dem Fachgebiet des Sachverständigen
des Abschlussprüfers 10
Vereinbarung mit dem Sachverständigen des Abschlussprüfers 11
Beurteilung der Angemessenheit der Arbeit des Sachverständigen
des Abschlussprüfers 12–13
Bezugnahme auf den Sachverständigen des Abschlussprüfers
im Vermerk des Abschlussprüfers 14–15
PS 610
Wenn die Einheit über eine interne Revision verfügt, die der Abschlussprüfer als voraussichtlich
relevant für die Abschlussprüfung eingestuft hat, bestehen die Ziele des Abschlussprüfers
darin,
(a) festzulegen, ob und in welchem Umfang bestimmte Arbeiten der internen Prüfer
verwertet werden sollen, und
(b) falls bestimmte Arbeiten der internen Prüfer verwertet werden, festzulegen, ob
diese Arbeiten für die Zwecke der Abschlussprüfung angemessen sind.
Festlegung, ob und in welchem Umfang die Arbeit interner Prüfer verwertet
werden soll 8–10
Verwertung bestimmter Arbeiten interner Prüfer 11–12
Dokumentation 13
PS 600
Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) darüber zu entscheiden, ob er als Abschlussprüfer des Konzernabschlusses tätig
wird und
(b) falls in der Funktion des Konzernabschlussprüfers:
(i) sich mit Teilbereichsprüfern eindeutig über Umfang und zeitliche Einteilungihrer
Untersuchungen der Finanzinformationen zu Teilbereichen sowie über
ihre Feststellungen auszutauschen und
(ii) ausreichende geeignete Prüfungsnachweise über die Finanzinformationen
der Teilbereiche sowie über den Konsolidierungsprozess zu erlangen, um ein
Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob der Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit dem massgebenden Regelwerk der
Rechnungslegung aufgestellt wurde.
Verantwortlichkeit 11
Auftragsannahme und -fortführung 12–14
Prüfungsstrategie und Prüfungsprogramm 15–16
Verstehen des Konzerns, seiner Teilbereiche und des jeweiligen Umfelds 17–18
Verstehen der Teilbereichsprüfer 19–20
Wesentlichkeit 21–23
Reaktion auf beurteilte Risiken 24–31
Konsolidierungsprozess 32–37
Ereignisse nach dem Abschlussstichtag 38–39
Kommunikation mit dem Teilbereichsprüfer 40–41
Beurteilung von erlangten Prüfungsnachweisen auf ausreichenden Umfang
und Eignung 42–45
Kommunikation mit dem Konzernmanagement und den für die Konzernüberwachung
Verantwortlichen 46–49
Dokumentation 50
PS 580
Die Ziele des Abschlussprüfers sind,
(a) schriftliche Erklärungen des Managements und – soweit angebracht – von den für
die Überwachung Verantwortlichen zu erlangen, dass diese ihrer Ansicht nach
ihrer Verantwortung für die Aufstellung des Abschlusses und für die Vollständigkeit
der dem Abschlussprüfer zur Verfügung gestellten Informationen nachgekommen
sind,
(b) sonstige für den Abschluss oder spezifische Abschlussaussagen relevante Prüfungsnachweise
durch schriftliche Erklärungen zu unterstützen, sofern der Abschlussprüfer
dies für notwendig erachtet oder dies aufgrund anderer PS erforderlich ist,
und
(c) angemessen zu reagieren auf schriftliche Erklärungen, die vom Management und –
soweit angebracht – von den für die Überwachung Verantwortlichen zur Verfügung
gestellt wurden, oder falls das Management und – soweit angebracht – die
für die Überwachung Verantwortlichen vom Abschlussprüfer angeforderte schriftliche
Erklärungen nicht zur Verfügung gestellt haben.
Mitglieder des Managements, von denen schriftliche Erklärungen
angefordert werden 9
Schriftliche Erklärungen zur Verantwortung des Managements 10–12
Weitere schriftliche Erklärungen 13
Datum und abgedeckte Zeiträume schriftlicher Erklärungen 14
Form von schriftlichen Erklärungen 15
Zweifel an der Verlässlichkeit schriftlicher Erklärungen und Nichtabgabe
angeforderter schriftlicher Erklärungen 16–20
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