Fragenkatalog Verjährung
Fragenkatalog Verjährung
Fragenkatalog Verjährung
Set of flashcards Details
Flashcards | 20 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 18.06.2014 / 17.09.2022 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/fragenkatalog_verjaehrung
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/fragenkatalog_verjaehrung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
20. Was sind Ausschlussfristen
Gestaltungsrechte (z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt) sind keine Ansprüche. Daher unterliegen sie nicht der Verjährung. Sie können nur innerhalb bestimmter Fristen wahrgenommen werden. Z.B. die Anfechtungsfristen nach § 121 II BGB oder § 124 II BGB. Nach Ablauf dieser Fristen können die Gestaltungsrechte nicht mehr wahrgenommen werden.
19. An welcher Stelle im Fallaufbau wird die Verjährung geprüft?
Nach der Prüfung der Entstehung und des Untergangs des Anspruchs bei der Prüfung seiner Durchsetzbarkeit.
18. Was bedeutet bei der Verjährung Neubeginn? Nennen Sie zwei Beispiele!
Beim Neubeginn beginnt die Frist neu zu laufen (§ 212 BGB). Anerkennung des Anspruchs insbesondere durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung (§ 212 I Nr. 1 BGB). 2. Gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung (§ 212 I Nr. 2 BGB).
17. Was bedeutet bei der Verjährung Hemmung? Nennen Sie drei Beispiele!
Bei der Hemmung nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht mitgerechnet. Beispiele: 1. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch (§ 203 BGB). 2. Erhebung der gerichtlichen Klage § 204 I Nr. 1 BGB. 3. Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 I Nr. 3 BGB).
16. Welche Möglichkeiten gibt es, den Eintritt der Verjährung hinauszuschieben?
Der Eintritt der Verjährung kann dadurch hinausgeschoben werden, dass die Verjährungsfrist nach §§ 203 ff BGB gehemmt wird oder nach § 212 BGB neu beginnt.
15. Ob und inwieweit kann durch einzelvertragliche Regelungen von den Verjährungsvorschriften abgewichen werden?
Aufgrund der Vertragsfreiheit können grundsätzlich die Verjährungsfristen verändert werden. D.h., sie können bis maximal 30 Jahre verlängert (sh. § 202 II BGB) oder verkürzt werden. Für die Verkürzung gibt es keine Untergrenze mit Ausnahme der verbraucherrechtlichen Schutzvorschriften(bei Kaufverträgen § 475 Abs. 2 BGB, im Reisevertragsrecht § 651 m sowie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB) § 309 Nr. 7a,7b, 8a und 8b BGB).
14. Gibt es spezielle Verjährungsregelungen, die von der allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 195 BGB abweichen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195 BGB, 199 gilt nicht, wenn es speziellere Regelungen gibt, z.B. im Kaufrecht § 438 BGB und im Werkvertragsrecht § 634a BGB.
13. Nach welchen Vorschriften werden die Verjährungsfristen der §§ 196-198 BGB berechnet?
Für die Berechnung der Verjährungsfristen der § 196 BGB – 198 BGB gelten die §§ 200 und 201 BGB.
12. Wie wird die Verjährungsfrist nach dem kenntnisunabhängigen System nach § 199 II – IV BGB berechnet?
Zu unterscheiden ist zwischen Ansprüchen, die auf Schadensersatz und solche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind:
- Schadensersatz §§ 199 II BGB: Verletzung des Körpers, Lebens, Freiheit, Gesundheit: 30 Jahre ab Begehung der haftungsauslösenden Handlung.
- § 199 III BGB: sonstige Schadensersatzansprüche ( z.B. Verletzung des Eigentums, Persönlichkeitsrechts u. Urheberrechts, Vermögensschäden) in zehn Jahren bzw. 30 Jahren (sh. § 199 III BGB).
- Nicht auf Schadensersatz § 199 IV BGB (z.B. Kaufpreiszahlung § 433 II BGB): Zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 IV BGB)
11. Wie wird die Verjährungsfrist nach dem kenntnisabhängigen System nach § 199 I BGB berechnet?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (=Fälligkeit)(sogn. objektive Komponente)und der Kenntnis des Gläubigers oder seiner grobfahrlässigen Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Umstände und über den Namen und Wohnsitz des Schuldners (subjektive (kenntnisabhängige) Komponente) zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
10. Wie wird allgemein der Beginn und das Ende der allgemeinen Verjährungsfrist berechnet?
Für die Berechnung der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB bedarf es der Berechnung zweier unterschiedlicher Fristen:
- Berechnung der Verjährungsfrist nach dem objektiven und subjektiven (kenntnisabhängigen) System (§ 199 I BGB),
- Berechnung der Höchstfrist nur nach dem objektiven (kenntnisunabhängigen) System (§§199 II – IV BGB).
Zunächst wird mit der Berechnung nach § 199 I BGB begonnen. Dieses System, was letztendlich auf die Kenntnis des Gläubigers abstellt, macht das Verjährungssystem somit kenntnisabhängig, so dass die Verjährung „ad infinitum“ (ohne Ende) hinausgeschoben werden könnte. Durch die Berechnung der Höchstfristen nach § 199 II – IV BGB , die kenntnisunabhängig sind, wird eine zeitliche Obergrenze festgelegt. Danach ist der Anspruch endgültig verjährt.
9. Was ist der Sinn und Zweck der Verjährung?
Die Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Die Verjährung beschleunigt die Abwicklung von Rechtsgeschäften und die Durchsetzung von Ansprüchen. Dadurch wird verhindert, dass sich Streitigkeiten unnötig in die Länge ziehen und somit die Klärung der Rechts- und Sachfragen zunehmend komplizierter wird.
8. Kann das auf einen verjährten Anspruch hin Geleistete wieder zurückgefordert werden?
Erbringt der Schuldner trotz Verjährung des Anspruchs die geschuldete Leistung, z.B. zahlt er auf die verjährte Kaufpreisschuld, kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden (arg. §214 II S. 1 BGB). Grund: Der Anspruch ist weiterhin wirksam.
7. Was passiert mit dem Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist?
Der Anspruch bleibt zwar weiterhin wirksam, ist aber nicht mehr durchsetzbar.
6. Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist?
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 I BGB). Er muss dann die Einrede der Verjährung erheben.
5. Welche von der allgemeinen Verjährungsfrist abweichenden Verjährungsfristen gibt es?
- Bei dinglichen, familien- u. erbrechtlichen Ansprüchen gelten nach §§ 196, 197, 198 BGB andere Verjährungsfristen.
- Es gibt des Weiteren im BGB außerhalb der Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB speziellere Regelungen gibt, z.B. im Kaufrecht § 438 BGB und im Werkvertragsrecht § 634a BGB, die vorgehen.
4. Welche Verjährungsfrist gilt generell?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
3. Wann tritt die Verjährung ein?
Die Verjährung tritt ein nach Ablauf der Verjährungsfrist (§§ 195 ff BGB).
2. Wie lautet die Definition der Verjährung?
Verjährung i.S.d. §§ 194 ff BGB ist der Zeitablauf, der dem Verpflichteten (=Schuldner) gegenüber dem Berechtigten (= Gläubiger) das Recht gibt, die Leistung zu verweigern.
1. Was ist Gegenstand der Verjährung? Geben Sie drei Beispiele an!
Gegenstand der Verjährung sind Ansprüche, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Z.B. Anspruch auf Kaufpreiszahlung § 433 I BGB, Mietzahlung § 535 II BGB oder Schadensersatz nach § 823 BGB.
-
- 1 / 20
-