Familienrecht
Ehe, Güterrecht (Mehrwertanteil rechnen), Scheidung, Kindesrecht, Unterhalt, KESB-Zuständigkeit und Verfahren, Vorsorgeauftrag, FU
Ehe, Güterrecht (Mehrwertanteil rechnen), Scheidung, Kindesrecht, Unterhalt, KESB-Zuständigkeit und Verfahren, Vorsorgeauftrag, FU
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Cartes-fiches
Auf welche Arten kann das Kindesverhältnis entstehen
- Zur Mutter
- Zum Vater
- Zur Mutter
- Durch Geburt (ZGB 252 I)
- Durch Adoption (ZGB 252 III)
- Zum anderen Elternteil
- Durch Ehe bzw. Vermutung (ZGB 252 II)
- Durch Anerkennung (ZGB 252 II)
- Durch Gerichtsentscheid (ZGB 252 II)
- Durch Adoption (ZGB 252 III)
Unter welchen Voraussetzungen wird die Vaterschaft des Ehemannes vermutet?
- Wenn das Kind während der Ehe geboren wird (ZGB 255 I)
- Wenn das Kind innert 300 Tage nach dem Tod des Ehemannes geboren wird; bei späterer Geburt, wenn die Zeugung nachgewiesen wird (ZGB 255 II)
- Wenn der Ehemann für Verschollen erklärt wird: wenn das Kind innert 300 Tage seit dem ZP des Todesgefahr/der letzten Nachricht des Ehemannes geboren wird (ZGB 255 III)
Unter welchen Voraussetzungen gilt die Ehefrau der Mutter als anderer Elternteil?
- Wenn sie im ZP der Geburt mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nach dem FMedG durch Samenspende gezeugt wird (255a I)
- Wenn sie stirb/verschollen erklärt wird: wenn die Insemination vor dem Tod/ZP der Todesgefar/ZP der letzten Nachricht stattgefunden hat (255 II).
Anfechtung der Vaterschaftsvermutung
- Aktivlegitmation
- Passivlegitimation
- Klagegrund
- Klagefrist
- Aktivlegitmation (ZGB 256 I):
- Ehemann (ausgeschlossen, wenn Zeugung durch Dritten/Insemination zugestimmt); dessen Eltern, falls Ehemann gestorben/urteilsunfähig (258)
- Kind, wenn gemeinsamer Haushalt der Eltern vor 18J aufhört
- Passivlegitimation (ZGB 256 II)
- Bei Klage des Ehemannes: Kind und Mutter
- Bei Klage Kinde: Ehemann und Mutter
- Klagegrund (256a):
- Zeugung während Ehe: Kläger hat Beweis der Nichtvaterschaft zu erbringen
- Zeuge vor Ehe/während Aufhebung gemeinsamer Haushalt: keine Begründung, Beweislast lebt wieder auf, wenn Beklagte glaubhaft macht, er habe um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt
- Klagefrist (ZGB 256c)
- Ehemann:
- Relativ: 1 Jahr ab Geburt/Kenntnis der Nicht-Vaterschaft
- Absolut: 5 Jahre ab Geburt des Kindes
- Kind: spätestens 1 Jahr nach Volljährigkeit
- Anfechtung nach Fristablauf bei wichtigem Grund zulässig
- Ehemann:
Anerkennung
- Rechtsnatur
- Form
- Voraussetzungen
- Rechtsnatur: absolut höchstpersönliches Recht. Wenn Vater gestorben/urteilsunfähig, muss Vaterschaft mittels Klage erreicht werden
- Form (260 III):
- Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten
- Letzwillige Verfügung
- Vor Gericht (bei hängiger Klage)
- Voraussetzungen:
- Positiv: Bestand eines Kindesverhältnis zur Mutter (260 I)
- Negative: Kein Kindesverhältnis zu einem Vater (auch nicht aufgrund einer Vermutung)
Anfechtung der Anerkennung
- Aktivlegitimation
- Passivlegitimation
- Klagegrund
- Klagefrist
- Aktivlegitimation (ZGB 260a I): Jedermann, der ein Interesse hat (Mutter, Kind, Erben, Gemeinderat (§4 lit. c EGzZGB))
- Passivlegitimation (260a III). Anerkennender und Kind, soweit sie nicht selber klagen (nicht Mutter)
- Klagegrund (260b): Nichtvaterschaft des Anerkennenden.
- Klagefrist (260c):
- Für alle:
- Relativ: 1 Jahr ab Kenntnis Anerkennung + Nichtvaterschaft/Entdeckung Irrtum/Wegfall Drohung
- Absolut: 5 Jahre seit Anerkennung
- Kind: 1 Jahr nach Volljährigkeit
- Anfechtung nach Fristablauf bei wichtigem Grund möglich
- Für alle:
Vaterschaftsklage
- Voraussetzungen
- Aktivlegitimation
- Passivlegitimation
- Klagegrund/Beweis
- Klagefrist
- Voraussetzungen
- Positiv: Kindesverhältnis zu einer Mutter
- Negativ: Kein Kindesverhältnis zu einem Vater (ansonsten vorgängig zu beseitigen)
- Aktivlegitimation (261 I): Mutter und Kind (Kind entweder urteilsfähig oder durch Vormund/Beistand zu vertreten)
- Passivlegitimation (261 II):
- Vater
- Falls 1 tot: Nachkommen, Eltern, Geschwister
- Falls 2 fehlen: Gemeinderat am letzten Wohnsitz (§4 EGzZGB)
- Klagegrund/Beweis: biologische Vaterschaft des Beklagten (idR DNA-Gutachten) --> wird vermutet, wenn Beklagte der Mutter 300-180 Tage vor der Geburt beigewohnt hat und auch darüber hinaus, wenn er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigwohnt hat.
- Klagefrist:
- Mutter: innerhalb 1J seit Geburt
- Kind: innerhalb 1J nach Volljährigkeit
- Bei Bestehen eines Vaterschaftsverhältnisses: innerhalb 1J ab sei Beseitigung
- Vespätete Klage wird bei wichtigen Gründen trotzdem zugelassen
Adoption
- Allgemeine Voraussetzungen
- Voraussetzungen auf Seiten Kind
- Voraussetzungen auf Seiten Eltern
- Allgemeine Voraussetzungen (264)
- Retrospektive: Mind. 1J Pflege und Erziehung durch Adoptionswillige
- Perspektive: Adoption dient dem Kindeswohl
- Zustimmung biologischer Eltern (265a), sofern bekannt und urteilsfähig (265c)
- Voraussetzungen auf Seiten Kind
- IdR Minderjährigkeit (264 I)
- Mind 16J/max. 45J jünger als Adoptiveltern (264d I)
- Falls urteilsfähig: Zustimmung (265 I)
- Falls bevormundet/verbeiständet: Zustimmung KESB (265 II)
- Voraussetzungen auf Seiten Eltern
- Gemeinschaftliche Adoption (264a)
- Verheiratet + gemeinsamer Haushalt seit mind. 3J
- Mindestalter 28J
- Einzeladoption (264b):
- Mindestalter 28J
- Nicht verheiratet
- Falls verheiratet: Ehegatte dauernd urteilsunfähig; seit mehr als 3J mit unbekanntem Aufenthalt abwesend / Ehe seit mehr als 3J gerichtlich getrennt
- Stiefkindadoption (264c): adoptionswilliger mit Vater/Mutter des Kindes
- Verheiratet + mind. 3J gemeinsamer Haushalt
- In eingetragener Partnerschaft lebend + mind. 3J gemeinsamer Haushalt
- Eine faktische Lebensgemeinschaft führend + mind. 3J gemeinsamer Haushalt + keine Ehe/eingetragene Partnerschaft mit anderer Person
- Gemeinschaftliche Adoption (264a)
Adodption eines volljährigen
- Konstellationen/Voraussetzungen
- Nicht erforderlich im vgl. zur Adoption eines Mindesjährigen
- Konstellationen (266 I):
- Adoptivkind aus körperliche, gestigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig + mind. 1J Pflegeverhältnis während
- Mind. 1J Pflege und Erziehung während Minderjährigkeit
- Andere wichtige Gründe + mind. 1J Hausgemeinschaft
- Keine Kindeswohlprüfung und keine Zustimmung der leiblichen Eltern (266 II)
Adoptionsverfahren : Ablauf und Zuständigkeiten in SZ
- Einreichung Gesuch durch Adoptiveltern (268 II, III)
- Untersuchung (268a ff.) durch Zentralbehörde Adoption: umfasst alle wesentliche Umstände, namentlich Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherische Eignung, Beziehung, wirtschaftliche Lage, Beweggründe, Familienverhältnisse
- Entscheid durch Departement des Inneren (§6 Abs.3 lit a EGzZGB i.V.m. §2 lit. b VVAG)
Anfechtung der Adoption
- Anfechtugsgründe
- Aktivlegitimation
- Anfechtungsmöglichkeiten & Fristen
- Anfechtugsgründe
- Fehlende/mangelhafte Zustimmung (269 I)
- Aktivlegitimation: Zustimmungsberechtigte
- Ausgeschlossen bei ernstlicher Beeinträchtigung des Kindeswohls
- Schwerwiegende Mängel (269a)
- Aktivlegitimation: Jedermann, der ein Interesse hat (auch Gemeinderat, §4 lit. d EGzZGB)
- Ausgeschlosse, wenn Mangel inzwischen behoben oder bloss Verfahrensvorschriften betrifft
- Fehlende/mangelhafte Zustimmung (269 I)
- Rechtsmittel
- Ordentliches Rechtsmittel: jeweils anwendbare Frist
- Statusklage nach ZGB 269 (ausgeschlossen, solange ordentliches Rechtsmittel verfügbar, 269 II)
- Absolut: 2J seit Adoption
- Relativ: 6M seit Entdeckung