Familienrecht

Ehe, Güterrecht (Mehrwertanteil rechnen), Scheidung, Kindesrecht, Unterhalt, KESB-Zuständigkeit und Verfahren, Vorsorgeauftrag, FU

Ehe, Güterrecht (Mehrwertanteil rechnen), Scheidung, Kindesrecht, Unterhalt, KESB-Zuständigkeit und Verfahren, Vorsorgeauftrag, FU

Flashcards
11
Students
0
Language
German
Category
Law
Level
Other
Created / Updated
07.11.2026 / 07.11.2026

Flashcards

Auf welche Arten kann das Kindesverhältnis entstehen 

  1. Zur Mutter
  2. Zum Vater

 

  1. Zur Mutter
    1. Durch Geburt (ZGB 252 I)
    2. Durch Adoption (ZGB 252 III)
  2. Zum anderen Elternteil
    1. Durch Ehe bzw. Vermutung (ZGB 252 II)
    2. Durch Anerkennung (ZGB 252 II)
    3. Durch Gerichtsentscheid (ZGB 252 II)
    4. Durch Adoption (ZGB 252 III)

Unter welchen Voraussetzungen wird die Vaterschaft des Ehemannes vermutet?

 

  1. Wenn das Kind während der Ehe geboren wird (ZGB 255 I)
  2. Wenn das Kind innert 300 Tage nach dem Tod des Ehemannes geboren wird; bei späterer Geburt, wenn die Zeugung nachgewiesen wird (ZGB 255 II)
  3. Wenn der Ehemann für Verschollen erklärt wird: wenn das Kind innert 300 Tage seit dem ZP des Todesgefahr/der letzten Nachricht des Ehemannes geboren wird (ZGB 255 III)

Unter welchen Voraussetzungen gilt die Ehefrau der Mutter als anderer Elternteil?

  1. Wenn sie im ZP der Geburt mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nach dem FMedG durch Samenspende gezeugt wird (255a I)
  2. Wenn sie stirb/verschollen erklärt wird: wenn die Insemination vor dem Tod/ZP der Todesgefar/ZP der letzten Nachricht stattgefunden hat (255 II). 

Anfechtung der Vaterschaftsvermutung

  1. Aktivlegitmation
  2. Passivlegitimation
  3. Klagegrund
  4. Klagefrist

  1. Aktivlegitmation (ZGB 256 I): 
    1. Ehemann (ausgeschlossen, wenn Zeugung durch Dritten/Insemination zugestimmt); dessen Eltern, falls Ehemann gestorben/urteilsunfähig (258)
    2. Kind, wenn gemeinsamer Haushalt der Eltern vor 18J aufhört
  2. Passivlegitimation (ZGB 256 II)
    1. Bei Klage des Ehemannes: Kind und Mutter
    2. Bei Klage Kinde: Ehemann und Mutter 
  3. Klagegrund (256a):
    1. Zeugung während Ehe: Kläger hat Beweis der Nichtvaterschaft zu erbringen
    2. Zeuge vor Ehe/während Aufhebung gemeinsamer Haushalt: keine Begründung, Beweislast lebt wieder auf, wenn Beklagte glaubhaft macht, er habe um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt 
  4. Klagefrist (ZGB 256c) 
    1. Ehemann: 
      1. Relativ: 1 Jahr ab Geburt/Kenntnis der Nicht-Vaterschaft 
      2. Absolut: 5 Jahre ab Geburt des Kindes 
    2. Kind: spätestens 1 Jahr nach Volljährigkeit
    3. Anfechtung nach Fristablauf bei wichtigem Grund zulässig 

Anerkennung 

  1. Rechtsnatur
  2. Form
  3. Voraussetzungen 

  1. Rechtsnatur: absolut höchstpersönliches Recht. Wenn Vater gestorben/urteilsunfähig, muss Vaterschaft mittels Klage erreicht werden
  2. Form (260 III): 
    1. Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten 
    2. Letzwillige Verfügung
    3. Vor Gericht (bei hängiger Klage)
  3. Voraussetzungen: 
    1. Positiv: Bestand eines Kindesverhältnis zur Mutter (260 I)
    2. Negative: Kein Kindesverhältnis zu einem Vater (auch nicht aufgrund einer Vermutung)

Anfechtung der Anerkennung 

  1. Aktivlegitimation
  2. Passivlegitimation
  3. Klagegrund
  4. Klagefrist

  1. Aktivlegitimation (ZGB 260a I): Jedermann, der ein Interesse hat (Mutter, Kind, Erben, Gemeinderat (§4 lit. c EGzZGB))
  2. Passivlegitimation (260a III). Anerkennender und Kind, soweit sie nicht selber klagen (nicht Mutter)
  3. Klagegrund (260b): Nichtvaterschaft des Anerkennenden. 
  4. Klagefrist (260c): 
    1. Für alle: 
      1. Relativ: 1 Jahr ab Kenntnis Anerkennung + Nichtvaterschaft/Entdeckung Irrtum/Wegfall Drohung 
      2. Absolut: 5 Jahre seit Anerkennung
    2. Kind: 1 Jahr nach Volljährigkeit 
    3. Anfechtung nach Fristablauf bei wichtigem Grund möglich 

Vaterschaftsklage 

  1. Voraussetzungen
  2. Aktivlegitimation
  3. Passivlegitimation
  4. Klagegrund/Beweis 
  5. Klagefrist

  1. Voraussetzungen
    1. Positiv: Kindesverhältnis zu einer Mutter
    2. Negativ: Kein Kindesverhältnis zu einem Vater (ansonsten vorgängig zu beseitigen)
  2. Aktivlegitimation (261 I): Mutter und Kind (Kind entweder urteilsfähig oder durch Vormund/Beistand zu vertreten)
  3. Passivlegitimation (261 II):
    1. Vater
    2. Falls 1 tot: Nachkommen, Eltern, Geschwister
    3. Falls 2 fehlen: Gemeinderat am letzten Wohnsitz (§4 EGzZGB)
  4. Klagegrund/Beweis: biologische Vaterschaft des Beklagten (idR DNA-Gutachten) --> wird vermutet, wenn Beklagte der Mutter 300-180 Tage vor der Geburt beigewohnt hat und auch darüber hinaus, wenn er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigwohnt hat.
  5. Klagefrist: 
    1. Mutter: innerhalb 1J seit Geburt
    2. Kind: innerhalb 1J nach Volljährigkeit 
    3. Bei Bestehen eines Vaterschaftsverhältnisses: innerhalb 1J ab sei Beseitigung 
    4. Vespätete Klage wird bei wichtigen Gründen trotzdem zugelassen

Adoption

  1. Allgemeine Voraussetzungen
  2. Voraussetzungen auf Seiten Kind 
  3. Voraussetzungen auf Seiten Eltern

  1. Allgemeine Voraussetzungen (264)
    1. Retrospektive: Mind. 1J Pflege und Erziehung durch Adoptionswillige
    2. Perspektive: Adoption dient dem Kindeswohl  
    3. Zustimmung biologischer Eltern (265a), sofern bekannt und urteilsfähig (265c)
  2. Voraussetzungen auf Seiten Kind 
    1. IdR Minderjährigkeit (264 I)
    2. Mind 16J/max. 45J jünger als Adoptiveltern (264d I)
    3. Falls urteilsfähig: Zustimmung (265 I)
    4. Falls bevormundet/verbeiständet: Zustimmung KESB (265 II)
  3. Voraussetzungen auf Seiten Eltern
    1. Gemeinschaftliche Adoption (264a)
      1. Verheiratet + gemeinsamer Haushalt seit mind. 3J
      2. Mindestalter 28J
    2. Einzeladoption (264b):
      1. Mindestalter 28J
      2. Nicht verheiratet
      3. Falls verheiratet: Ehegatte dauernd urteilsunfähig; seit mehr als 3J mit unbekanntem Aufenthalt abwesend / Ehe seit mehr als 3J gerichtlich getrennt
    3. Stiefkindadoption (264c): adoptionswilliger mit Vater/Mutter des Kindes
      1. Verheiratet + mind. 3J gemeinsamer Haushalt 
      2. In eingetragener Partnerschaft lebend + mind. 3J gemeinsamer Haushalt 
      3. Eine faktische Lebensgemeinschaft führend + mind. 3J gemeinsamer Haushalt + keine Ehe/eingetragene Partnerschaft mit anderer Person 

Adodption eines volljährigen 

  1. Konstellationen/Voraussetzungen 
  2. Nicht erforderlich im vgl. zur Adoption eines Mindesjährigen 

  1. Konstellationen (266 I): 
    1. Adoptivkind aus körperliche, gestigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig + mind. 1J Pflegeverhältnis während 
    2. Mind. 1J Pflege und Erziehung während Minderjährigkeit 
    3. Andere wichtige Gründe + mind. 1J Hausgemeinschaft
  2. Keine Kindeswohlprüfung und keine Zustimmung der leiblichen Eltern (266 II)

Adoptionsverfahren : Ablauf und Zuständigkeiten in SZ

  1. Einreichung Gesuch durch Adoptiveltern (268 II, III)
  2. Untersuchung (268a ff.) durch Zentralbehörde Adoption: umfasst alle wesentliche Umstände, namentlich Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherische Eignung, Beziehung, wirtschaftliche Lage, Beweggründe, Familienverhältnisse 
  3. Entscheid durch Departement des Inneren  (§6 Abs.3 lit a EGzZGB i.V.m. §2 lit. b VVAG)

Anfechtung der Adoption 

  1. Anfechtugsgründe 
  2. Aktivlegitimation
  3. Anfechtungsmöglichkeiten & Fristen 

  1. Anfechtugsgründe 
    1. Fehlende/mangelhafte Zustimmung (269 I)
      1. Aktivlegitimation: Zustimmungsberechtigte
      2. Ausgeschlossen bei ernstlicher Beeinträchtigung des Kindeswohls
    2. Schwerwiegende Mängel (269a)
      1. Aktivlegitimation: Jedermann, der ein Interesse hat (auch Gemeinderat, §4 lit. d EGzZGB)
      2. Ausgeschlosse, wenn Mangel inzwischen behoben oder bloss Verfahrensvorschriften betrifft
  2. Rechtsmittel 
    1. Ordentliches Rechtsmittel: jeweils anwendbare Frist
    2. Statusklage nach ZGB 269 (ausgeschlossen, solange ordentliches Rechtsmittel verfügbar, 269 II) 
      1. Absolut: 2J seit Adoption
      2. Relativ: 6M seit Entdeckung

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