Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteile, Verfügungen von Todes wegen, Testamentsarten, Begünstigung des Ehegatten, Ablauf nach Todesfall (Zivilstandsamt, Siegelung, Sicherungsmassregeln, Ausschlagung, öff. Inventar, Fristen), Erbteilung, Verkauf Nachlassliegenschaft, Willensvollstrecker/Erbenvertreter, Klagen
Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteile, Verfügungen von Todes wegen, Testamentsarten, Begünstigung des Ehegatten, Ablauf nach Todesfall (Zivilstandsamt, Siegelung, Sicherungsmassregeln, Ausschlagung, öff. Inventar, Fristen), Erbteilung, Verkauf Nachlassliegenschaft, Willensvollstrecker/Erbenvertreter, Klagen
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Lernkarten
Prinzipien des Erbrechts (4)
1. Unmittelbarkeit der Erbfolge: Zeitpunkt des Todes und des Erganges identisch.
2. Universalsukzession: Alles Vermögen (Aktiven und Passiven, auch unbekannte) geht auf die Erben über.
3. Gesamtnachfolge: die Erbschaft geht als Ganzes aig die Erbengemeinschaft als Gesamthandgemeinschaft über
4. Verfangenheit und Verfügungsfreiheit: Erblasser darf innerhab der gesetzlichen Schranken (Pflichtteile, Formerfordernisse, Persönlichkeitsrecht Erben etc.) über seinen Nachlass verfügen.
1. Bedeutung "gesetzliche" Erbfolge
2. Definition Parentel
3. Angehörige 1-3 Parentel
1. Geltende Ordnung (deispositiv), wenn Erblasser nichts anderes verfügt hat
2. Gruppe von Blutsverwandten, die durch das nächste gemeinsame "Stammeshaupt" verwandt sind
3.
1. Parentel: Personen, die vom Erblasser selbst abstammen
2. Parentel: Eltern des Erblasser sowie alle von ihnen abstammenden Personen
3. Parenten Grosseltern des Erblassers und alle von ihnen abstammenden Personen
Prinzipien des Parentelensystems (3)
1. Gleichheitsprinzip: Gleichstufige Erben erben untereinander zu gleichen Teilen.
2. Eintrittsprinzip: An Stelle eines Vorverstorbene Erben treten dessen Nachkommen ein (auch anwendbar bei Enterbung (ZGB 478), Erbunwürdikeit (ZGB 541) oder Ausschlagung (572); nicht anwendbar beim Erbverzicht (ZGB 495) und bei Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen Erben (573))
3. Anwachsungsprinzip: Ist ein Erbe ohne Nachkommen vorverstorben, fällt ihr Anteil zu gleichen Teilen an die gleichstufigen Miterben (subsidiär zum Eintrittsprinzip).
Gesetzliche Erbfolge
1. Parentel (ZGB 457 I) (+ Ehegatte)
2. Parentel (ZGB 458 I) (+ Ehegatte)
3. Parentel (ZGB 459 I) (+ Ehegatte)
4. Gemeinwesen (ZGB 466) --> Gemeine des letzten schwyzerischen Wohnsitzes (§37 EGzZGB)
1. Definition Pflichtteil
2. Zwingende Voraussetzungen Pflichtteil
3. Definition frei verfügbare Quote
1. Mindestanspruch eines gesetzlichen Erben am Nachlass
2. Unbelastet, unbedingt, ungemindert (Unzulässig: Nacherbeinsetzung und Anordnung Erbschaftsverwaltung. Zulässig: ideelle, aber nicht vermögensmässige Auflagen zu Lasten des Pflichtteils)
3. Verbleibender Nachlass nach Abzug der Pflichtteile
1. Pflichtteilsberechtigte Personen
2. Wie viel beträgt der Pflichtteil?
1. Nachkommen & Ehegatte (Eltern seit 2023 abgeschafft)
2. Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches (ZGB
Gesetzlicher Erbteil und frei verfügbare Quote bei:
1) Nur Nachkommen
2) Nur Ehepartner
3) Nachkommen + Ehepartner
4) Ehegatte + Vater/Mutter
5) Ehegatte + Geschwister
1) 1/1 - 1/2 (frei verfügbare Quote = 1/2)
2) 1/1 - 1/2 (frei verfügbare Quote = 1/2)
3) Je 1/2 - Je 1/4 (frei verfügbare Quote = 1/2)
4) 3/4 Ehegatte + 1/4 Vater/Mutter - 3/8 Ehegatte + 0 Vater/Mutter (frei verfügbare Quote = 5/8)
5) 3/4 Ehegatte + 1/4 Geschwister - 3/8 Ehegatte + 0 Vater/Mutter (frei verfügbare Quote = 5/8)
Unter welchen Voraussetzungen verliert ein Ehegatte der Pflichtteilsanspruch im Scheidungsverfahren?
Wenn entweder
1) das Verfahren auf gemeinsamen Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über das Verfahren auf gemeinsames Begehren fortgesetz wurde (ZGB 472 I Ziff. 1)
2) die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (ZGB 472 I Ziff. 2)
Zusammensetzung
1) Nettonachlass
2) Teilungsmasse
3) Pflichtteilsberechnungsmasse
1) Nettonachlass: Nachlassaktiven zum Verkehrswert im Todeszeitpunkt (ZGB 474 I) abzgl. Erbschaftsschulden (Schulden Erblasser) und Erbgangsschulden (Auslagen für Begräbnis, Siegelung, Inventaraufnahme, Unterhaltsansprüche Hausgenossen während 1M) (ZGB 474 II)
2) Teilungsmasse: Nettonachlass + ausgleichungspflichtige Zuwendungen (ZGB 626/ZGB 631)
3) Pflichtteilsberechnungsmasse: Teilungsmasse + herabsetzbare Zuwendungen (ZGB 475/527) + Rückkaufswert einer Versicherung (476/529) (+ gesetzliche Beteiligung an Vorschlag bzw. Gesamtgut (ZGB 216 II/241 III)
1) Was sind ausgleichsungspflichtige Zuwendungen?
2) Welche Zuwendungen gehören dazu?
1) Unentgeltliche Zuwendungen von einem gewissen Wert aus dem Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten.
2)
a) Sämtliche Zuwendungen, deren Ausgleichung der Erblasser angeordnet hat (gewillkürte Ausgleichung) (ZGB 626 I)
b) Gewisse Zuwendungen, sofern der Erblasser deren Ausgleich nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (ZGB 626 II) oder der Erblasser den Erben nachweisbar über seinen Erbanteil hinaus begünstigen wollte (ZGB 629 I) --> Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabretung, Schulderlass u.ä. an die Nachkommen (Schenkungs- oder Versorgunskollation umstr.)
c) Überdurchsnittliche Ausbildungs- und Erziehungskosten (631)
1) Modalitäten der Ausgleichung
2) Wert der Ausgleichung
3) Wie werden Verwendungen, Schaden und bezogene Früchte handhabt?
1) Einwurf in natura (Realkollation) / Anrechnung an den Erbteil (Idealkollation)
2) Falls Sache nicht veräussert: Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbganges (630 I)
Falls Sache veräussert: Erzielter Erlös (630 I)
3) Nach den Beistzesregeln (630 II)
- falls gutgläubiger Besitz: keine Ersatzpflicht für Schaden, bezogene Früchte (938) / Ersatzanspruch für notwendige und nützliche Verwendung (939)
- falls bösgläubiger Besitz: Ersatz für Schaden und bezogene Früchte (940 I) / Ersatzanspruch nur für notwendige Verwendungen (940 II)