Einführung Recht Begriffe 1
Grundbegriffe 1 Fernuni Einführung Recht R. Mabillard
Grundbegriffe 1 Fernuni Einführung Recht R. Mabillard
Kartei Details
Karten | 56 |
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Lernende | 26 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 18.11.2016 / 24.10.2023 |
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Pflichten/Rechtspflichten
- Wer eine Rechtspflicht nicht einhält, verhält sich rechtswidrig. Durchsetzung mit dem Recht.
Obliegenheiten
- Verhalten, das man beachten muss, wenn man einen bestimmten Erfolg erreichen will. Die Missachtung ist keine Rechtswidrigkeit, sie hat einfach zur Folge, dass ein bestimmter Rechtsvorteil nicht ausgeübt werden kann.
- Wer e. Baute errichten will, muss ein Baubewilligungsgesuch einreichen. Es besteht aber keine Rechtspflicht, e. Baugesuch einzureichen. Wer keines einreicht, erhält einfach keine Baubewilligung. D. Einreichen e. Baugesuchs ist e. Obliegenheit, d. man erfüllen muss, um e. Baubewilligung zu erhalten. Eine rechtswidrige Pflichtverletzung ist demgegenüber, wenn man d. Baute auch ohne Baubewilligung errichtet.
Absolute Rechte
- sind subjektive Rechte einer Person, die im Privatrecht gegenüber jedermann wirken.
- Sie können sich auf eine Person (z. B. elterliches Sorgerecht), eine Sache (z.B. dingliche Rechte wie das -Eigentum) oder ein Recht (z. B. Niessbrauch an einem Gesellschaftsanteil) beziehen.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein absolutes Recht verletzt u. dadurch einen Schaden verursacht, begeht eine unerlaubte Handlung u. muss Schadenersatz leisten.
Relative Rechte
Recht, das im Gegensatz zum absoluten Recht nicht gegenüber jedermann, sondern nur gegenüber bestimmten Personen besteht.
Realobligatorische Rechte
- Sind an ein dingliches Recht gebunden.
- Gehören zu den subjektiven Rechten und entstehen gegenüber einer oder mehreren bestimmten Personen
- Wirken nur gegenüber Vertragspartnern
- Beispiel: das Pfandrecht an einem Grundstück, da es sich um eine Forderungen (Obligation) an einer realen (dinglichen) Sache (= Grundstück) handelt.
Gestaltungsrechte
- ist ein subjektives Recht, dessen Ausübung einseitig und unmittelbar auf ein bestehendes Rechtsverhältnis einwirkt und dieses verändert (Konstitutivwirkung).
- Ausübung erfolgt einseitig durch formlose Willenserklärung
- Es ist keine Verfügung, da kein Recht übertragen wird, aber es ändert eine bestehende Rechtslage. Es schafft somit ein neues Rechtsverhältnis.
- Nach Kündigung der Wohnung tritt – auf Ende d. Kündigungsfrist – ein neues Rechtsverhältnis ein
Objektives Recht
- Bezeichnet die Gesamtheit jener Normen, die das menschliche Zusammenleben ordnen sollen, sich dem Postulat der Gerechtigkeit verpflichtet fühlen und allenfalls mit staatlich organisiertem Zwang durchgesetzt werden können.
- Im englischen Sprachraum spricht man davon von «law»
- Andere Verhaltensanordnungen, die das Zusammenleben der Rechtsgemeinschaft regeln, aber nicht als Recht im objektiven Sinn gelten, sind Sitte und Moral.
Rechtsverhältnis
- ist eine durch Rechtsnormen geregelte soziale Beziehung zwischen mehreren (meist 2) Personen.
- Es entsteht entweder unmittelbar kraft Gesetzes (z. B. aufgrund einer unerlaubten Handlung) oder durch Rechtsgeschäft (z. B. Vertrag) oder durch eine öfftl.-rechtliche Massnahme (z. B. Verwaltungsakt)
- Als R. i. w. S. gilt auch die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer Sache (z. B. Eigentum an einem Grundstück).
- Je nachdem, ob privatrechtliche oder öfftl.-rechtliche Normen zur Anwendung gelangen, ist das R. entweder privatrechtlich (z. B. zwischen Verkäufer u. Käufer) oder öfftl.-rechtlich (z. B. Beamtenverhältnis).
- Das R. bildet die Grundlage für subjektive Rechte.
Nationales Recht
- Kann unterteilt werden in Bundesrecht, kantonales und kommunales Recht ► föderalistischer Aufbau der Schweiz
- Kantone u. Gemeinden sollen, soweit möglich u. sinnvoll, den regionalen und lokalen Verhältnissen entsprechende Regeln aufstellen können.
- Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt werden; dasselbe zwischen Kantonen und Gemeinden
Supranationales Recht
- Rechtsnormen, die von supranationalen Organisationen kraft eigener - durch völkerrechtlichen Vertrag übertragener - Rechtsetzungsbefugnis erlassen werden und dem nationalen Recht vorgehen.
- Beispiele finden sich im Recht der Europäischen Union (EU): Die Grundfreiheiten, aber auch Bestimmungen in den völkerrechtlichen Verträgen der EU mit anderen Staaten
Gemeines Recht und Partikularrecht
- Unterscheidung zwischen gemeinem Recht und Partikularrecht hat historische Gründe
- Römisches und kanonisches Recht galt im Deutschen Reich, bevor das Recht in umfassenden Gesetzen, d. sogenannten Kodifikationen, festgeschrieben wurde.
- Partikularrecht war Territorialrecht, verschieden von Region zu Region, zuweilen auch von Stadt zu Stadt
- P. kommt heute etwa zum Zug, wenn im Gesetz auf den Ortsgebrauch verwiesen wird, sowie in den seltenen Fällen, in denen das eidgen. Recht kantonales vorbehält
Dingliche Rechte
- Rechte, die eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache begründen.
- Sie sind absolute Rechte und wirken gegen jedermann.
- Man teilt sie ein in
- a) das Eigentum; der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen.
- b) beschränkte dingliche Rechte. Diese sind entweder Nutzungsrechte (z. B. Erbbaurecht, Dienstbarkeit) oder Verwertungsrechte {z. B. Hypothek, Reallast) oder Erwerbsrechte (z. B. Vorkaufsrecht).
- D. R. sind auch die auf einer Sache (Grundstück) ruhenden öffentlichen Lasten ► Subjektiv-dingliche Rechte
Obligatorische Rechte
- Sie sind die wichtigsten relativen Rechte.
- O.R. sind hauptsächlich diejenigen, die im Obligationenrecht geregelt sind
- Im Vordergrund steht eigentlich die Komponente d. Verpflichtung (obligation), der jedoch als Korrelat das subjektive, obligatorische Recht d. Berechtigten gegenübersteht.
- Aber auch in anderen Teilen d. Zivilrechts, v.a. im Familienrecht und im Erbrecht, sind relative Rechtsverhältnisse geregelt: Jemand muss etwas bezahlen, jemand hat etwas zugute. Beispiele:
- Unterhaltsanspruch d. Kindes gegen seine Eltern (Art. 276 ff. ZGB)
- Anspruch benachteiligter Erben auf Ausgleichung gegenüber anderen Erben (Art. 626 ff. ZGB)
Persönlichkeitsrechte
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) ist ein absolutes, nicht dingliches Recht.
- Es schützt jedermann vor widerrechtlichen Eingriffen in seine Persönlichkeit
- «1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Vermögensrechte
- Die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs werden in Verwaltungsrechte (Herrschaftsrechte) und Vermögensrechte unterteilt.
- Zu den Vermögensrechten zählen:
- Recht auf Gewinnstrebigkeit
- Recht auf Dividende
- Bezugsrecht bzw. Vorwegzeichnungsrecht
- Recht auf Anteil am Liquidationserlös
- Spielt aber auch im Eherecht eine Rolle
Dispositives Recht
- (nachgiebiges, abdingbares Recht oder auch ius dispositivum) lässt von den gesetzlichen Regelungen abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu, weicht also der Parteienvereinbarung.
- Es findet sich wegen des dort besonders ausgeprägten Grundsatzes der Privautonomie häufig im Schuldrecht.
- Funktionen: Es ergänzt unvollständige Verträge, hilft bei ihrer Auslegung.
Familienrecht
- Eherecht (Rechtsbeziehung innerhalb Familie, Gleichgeschlechtliche Paare)
- Verwandtschaft (Kindsverhältnisse...)
- Aus historischen Gründen auch Erwachsenenschutzrecht
Formelles Recht
- Regelt das Verfahren zur Rechtsdurchsetzung vor den staatlichen Behörden. Zu ihm zählen insb das Zivilprozessrecht, das Strafprozessrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht.
- Bei formellem Recht handelt es sich stets um öffentliches Recht.
- Neben dem Verfahrensrecht im engeren Sinn umfasst es auch das Organisationsrecht der Behörden.
- Dient der Durchsetzung des materiellen Rechts
Gemischtrechtliche Normen
Ein und dieselbe Norm gilt sowohl privat- als auch öffentlichrechtlich. kann auf zivil- als auch auf öffentlichrechtlichem Weg durchgesetzt werden.
Gesetz im materiellen Sinn
- Durch staatlichen Hoheitsakt erlassene generell-abstrakte Normen
- Generell = gilt für eine unbestimmte Vielzahl von Personen
- Abstrakt = regeln eine unbestimmte Vielzahl von Fällen
- Bezeichnet Gesetze in einem weiten Sinn und werden unterteilt in
- Verfassung als Grund«gesetz» des Staates
- Gesetze im formellen Sinn als von der Legislative in einem bestimmten Verfahren erlassene Normen
- Verordnungen als dem G. i. f. S. untergeordnete Normen
Kollisionsrecht
- In vielen Fällen ist d. Frage nicht leicht zu beantworten, zu welchem Territorium ein Sachverhalt gehört. Man braucht darum Regelung, die festlegt, welches Recht angewendet wird.
- Nach welchem Recht wird Einkommen besteuert, welches eine in d. USA wohnhafte Person aus Vermögen erzielt, das sie in Kolumbien erworben hat und auf e. Bank in d. Schweiz angelegt hat?
- Soweit es sich um privatrechtliche Sachverhalte handelt, wird das anwendbare Recht durch das IPR geregelt. Es enthält nicht inhaltliche Regeln, sondern regelt nur, welches Recht auf welche Sachverhalte anwendbar ist.
- Es ist nicht internationales, sondern grundsätzlich nationales Recht (IPRG; SR 291)
- Das IPR kann festlegen, dass für bestimmte Rechtsfrage ausländisches Recht massgeblich ist, auch wenn sie von CH-Gerichten zu beurteilen ist; das CH-Gericht muss ausländisches Recht anwenden.
- Für verwaltungsrechtliche Fragestellungen gilt analog ein Internationales Verwaltungsrecht.
- Im Unterschied zum IPR meist nicht ausdrücklich geregelt, abgesehen v. Sonderfällen wie Doppelbesteuerungsrecht
Materielles Recht
- Das m.R. sagt, was «rechtens» ist; es ordnet direkt die von ihm erfassten Lebensverhältnisse
- Bspw. Privatrecht (ZGB/OR), Arbeitsrecht, Strafrecht, d. besondere Verwaltungsrecht (z.B.Wasserrecht, Strassenverkehrsrecht, Gewerberecht).
Personenrecht
- Umschreibung der Rechtssubjekte und deren rechtlichem Status.
- Was eine Person im Rechtssinne ist (natürlich/juristischh)
- Wann Persönlichkeit beginnt/endet
- Urteils- und Handlungsfähigkeit
- Auch der privatrechtliche Teil des Datenschutzrechts
Privatrecht
- Jener Rechtsbereich, welcher sich mit den Rechtsverhältnissen gleichgeordneter Rechtssubjekte (Rechtsunterworfener) beschäftigt.
- Das P. denkt hauptsächlich in den Kategorien d. subjektiven Rechts.
- Durch den Bund geregelt. Unterteilt in Zivilrecht (Private) und Handelsrecht (kaufm. Verkehr)
- ZGB vom 10.12.1907: Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht
- OR vom 30.3.1911: Obligationenrecht und Handelsrecht
Rechtsgebiete
- Eine Rechtsordnung besteht aus mehreren selbständigen Rechtsgebieten.
- Von einer Summe von Normen als Rechtsgebiet spricht man, wenn einerseits eine selbständige und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit ihnen gerechtfertigt erscheint und sie andererseits einen gemeinsamen Grundtatbestand sowie gemeinsame Gestaltungsprinzipien aufweisen.
Rechtsgüterschutz
- Rechtsgüter sind alle Güter oder Interessen, deren Ausübung durch die Rechtsordnung geschützt ist. Dieser Schutz kann mit unterschiedlichen Mitteln erfolgen:
- Durch das Verfassungsrecht, insbes. Grundrechte. Das Eigentum ist gewährleistet (Art. 26 BV). Der Staat kann nicht einfach dem Erbonkel sein Vermögen wegnehmen und es dem Neffen geben
- Durch das Privatrecht. Der Eigentümer eines Fahrrades hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe seines Fahrrades gegenüber jedem, der es ihm vorenthält (Art. 641 II ZGB). Er kann sein Rad von demjenigen, dem er es ausgeliehen hat, zivilprozessual zurückverlangen
- Durch das öffentliche Recht (i.e.S.), insbesondere das Verwaltungsrecht. Das Wettbewerbsrecht will Preise tief halten; zu diesem Zweck schränkt es Kartelle oder andere Formen d. Wettbewerbsverhinderung ein.
- Durch das Strafrecht. Wer seinen Erbonkel umbringt, wird bestraft (Art. 111 oder 112 StGB). Damit schützt das Strafrecht das Rechtsgut «Leben».
- Verfassungsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht stehen unabhängig nebeneinander. Sie werden von unterschiedlichen Behörden in unterschiedlichen Verfahren durchgesetzt.
- Materrialrechtlich können aber die unterschiedlichen Verfahrenswege auch als mehrere Mittel angesehen werden, die dem Schutz desselben Rechtsgutes dienen. Insoweit kann die Rechtsordnung trotz ihrer Vielfalt als Einheit betrachtet werden.
- Im Einzelnen ergibt sich aus d. jeweiligen Rechtsordnung, welche Interessen als geschützte Rechtsgüter zu betrachten sind. Das kann je nach Zeit und Ort unterschiedlich sein.
- In einem kommunistischen System ist der wirtschaftliche Wettbewerb kein geschütztes Rechtsgut
Zwingendes Recht
- (ius cogens) kann durch Parteienvereinbarung nicht abbedungen werden.
- Damit möchte der Gesetzgeber erreichen, dass bestimmte Regelungszwecke nicht durch abweichende privatautonome Rechtsgestaltung vereitelt werden.
- Sollte eine Vereinbarung dennoch Abweichendes vorsehen, so ist dies zur Gänze oder teilweise nichtig.
- Man unterscheidet absolut zwingendes Recht und relativ zwingendes Recht.
Öffentliches Recht
- Rechtsgebiet, das – schematisiert betrachtet – die Beziehungen zwischen dem Staat und den Rechtsunterworfenen regelt und insbesondere im Bereich des Verwaltungsrechts u.a. auch die Ausübung von Eigentümerbefugnissen beschränkt.
- Das öffentliche Recht sichert aber den Einzelnen im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip vor staatlicher Willkür und Freiheitsbedrohung.
- Zum öffentlichen Recht gehören das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, aber auch das Strafrecht sowie das Verfahrens- und Organisationsrecht.
Übervorteilung
- Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Vertragsabschlüsse freiwillig erfolgen und das Gesetz verlangt nicht, dass die Parteien eines V. einen «gerechten Preis» vereinbaren.
- Ausnahmsweise erscheint aber die Ü. Der einen Seite derart stossend, dass ihr nicht zuzumuten ist, den Vertrag gegen sich gelten zu lassen (Art. 21 Abs. 1 OR)
- Die einseitige Unverbindlichkeit wegen Ü. ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Die 3 Tatbestandselemente müssen erfüllt sein:
- Objektiv muss ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung/Gegenleistung vorliegen
- Subjektiv muss der Benachteiligte aus einer Position der Schwäche heraus gehandelt haben (Notlage, unerfahren, Leichtsinn)
- Die Gegenpartei muss diese Schwäche ausgebeutet haben.
Erbrecht
Finanzielle Folgen des Sterbens einer natürlichen Person
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