Difinitionen
BGB
BGB
Set of flashcards Details
Flashcards | 22 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 27.05.2012 / 13.01.2013 |
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Abgabe
(einer Willenserklärung)
[§ 130]
Endgültige willentliche Entäußerung. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie den richtigen Empfänger
Abnahme
[§ 640]
Körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werkes (§ 646). Die Abnah
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
[§ 305 I 1]
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Angebot (Antrag)
[§§ 145 ff.]
Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und alle vertragswesentlichen Regelungspunkte (die sog. essentialia negotii) so bestimmt bezeichnet, dass der Erklärungsempfänger nur noch Ja zu sagen braucht. Gem. § 145 ist ein
Annahme
(eines Angebotes)
[§§ 147 ff.]
Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages erklärt wird und die damit zum Zustandekommen des Vertrages führt, wenn sie in den zeitlichen Grenzen der §§ 147 bis 149 rechtzeitig erklärt w
Annahmeverzug
(Gläubigerverzug)
[§§ 293 ff.]
Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß, d.h. zur richtigen Zeit am richtigen Ort in der richtigen Weise angebotenen, noch möglichen Leistung durch den Gläubiger. In der Regel ist ein tatsächliches Angebot erforderlich; ausnahmsweise genügt ein
Anscheinsvollmacht
Vollmacht, die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch den Rechtsschein einer Vollmachterteilung begründet wird. Voraussetzungen: Ein nicht Befugter tritt wiederholt und über eine gewisse Dauer als Vertreter für den Geschäftsherrn auf, der Geschäf
Anspruch
[§ 194 I]
Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
argumentum a maiore
(fortiori) ad minus (auch:
argumentum a fortiori)
„vom Größeren auf das Kleinere“: Wenn sich aus einem Tatbestand bestimmte Rechtsfolgen ergeben, dann müssen sie „erst recht“ für einen vergleichbaren Tatbestand gelten, auf den der Gesetzeszweck in noch stärkerem Maße zutrifft.
argumentum e
contrario
„Umkehr-Gegenschluss-Argument“: Gegenschluss von der Regelung eines gesetzlich geregelten Falles auf die entgegengesetzte Rechtsfolge des ungeregelten Falles.
Auftrag
[§§ 662 ff.]
Schuldrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Beauftragtem, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft in dessen Interesse unentgeltlich zu besorgen.
Auslegung
Interpretation von Gesetzen, unbestimmten Rechtsbegriffen, Willenserklärungen und Verträgen, vgl. z.B. §§ 133, 157.
Auslegungsmethoden
Grammatische Auslegung, systematische Auslegung, historische Auslegung, teleologische Auslegung, verfassungskonforme Auslegung, erläuternde Auslegung, ergänzende Auslegung, richtlinienkonforme Auslegung.
berechtigte Geschäftsführung
ohne Auftrag
(GoA)
[§§ 670, 677,
683 ff.]
Berechtigt ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn deren Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 S. 1) oder wenn der Geschäftsherr die Geschäftsführung nachträglich genehmigt
berechtigte GoA
(Rechtsfolgen)
[§ 683]
Rechtsfolge der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist das Entstehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, aus dem der Geschäftsführer verpflichtet ist, das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf
Besitz
[§§ 854 ff.]
Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Grds. setzt Besitz die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache voraus (§ 854 I). Ausnahmen: Besitzerwerb „kurzer Hand“, § 854 II; Besitzerwerb durch Besitzdiener, § 855; Erbschaftsbe
bewegliche Sachen
[§ 90 ff
Alle körperlichen Gegenstände, die einer Ortsveränderung zugänglich und nicht unselbstständiger Teil eines Grundstücks sind. Tiere sind keine Sachen, stehen ihnen aber gleich, § 90 a. Auch Scheinbestandteile eines Grundstücks (§ 95) sind bewegl. Sac
Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB
Am 01.07.1896 vom Deutschen Reichstag beschlossenes, am 24.08.1896 verkündetes und zum 01.01.1900 in Kraft getretenes und bis heute geltendes Gesetzbuch, in dem das Zivilrecht einheitlich kodifiziert ist
conditio sine qua non
Bedingung, ohne die nicht …“: Formel zur Bestimmung von Kausalität im Rahmen der Äquivalenztheorie.
culpa in contrahendo
[§§ 280 I, 311 II, III,
241 II]
Abk.: c.i.c. / (lat.) „Verschulden bei Vertragsverhandlungen“: Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begrün- deten gesetzlichen Schuldverhältnisses ( schuldrechtliche
culpa in contrahendo
(Fallgruppen)
Treuwidriger Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund; Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Formmangels, der auf das Verhalten einer Seite zurückgeht, wenn diese bei der anderen Seite besonderes Vertrauen in die Wirksamkeit des Vertrage
Dissens
(Einigungsmangel)
Antrag und Annahme bei Vertragsschluss korrespondieren nicht oder nicht vollständig miteinander. Zu unterscheiden sind offener Dissens und versteckter Dissens.
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