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BGB

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Flashcards 22
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 27.05.2012 / 13.01.2013
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Abgabe

(einer Willenserklärung)

[§ 130]

Endgültige willentliche Entäußerung. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass sie den richtigen Empfänger

Abnahme

[§ 640]

Körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an ihre Stelle die Vollendung des Werkes (§ 646). Die Abnah

Allgemeine

Geschäftsbedingungen

[§ 305 I 1]

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Angebot (Antrag)

[§§ 145 ff.]

Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist und alle vertragswesentlichen Regelungspunkte (die sog. essentialia negotii) so bestimmt bezeichnet, dass der Erklärungsempfänger nur noch Ja zu sagen braucht. Gem. § 145 ist ein

Annahme

(eines Angebotes)

[§§ 147 ff.]

Willenserklärung, mit der das vorbehaltlose Einverständnis zu einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages erklärt wird und die damit zum Zustandekommen des Vertrages führt, wenn sie in den zeitlichen Grenzen der §§ 147 bis 149 rechtzeitig erklärt w

Annahmeverzug

(Gläubigerverzug)

[§§ 293 ff.]

Nichtannahme der vom Schuldner ordnungsgemäß, d.h. zur richtigen Zeit am richtigen Ort in der richtigen Weise angebotenen, noch möglichen Leistung durch den Gläubiger. In der Regel ist ein tatsächliches Angebot erforderlich; ausnahmsweise genügt ein

Anscheinsvollmacht

Vollmacht, die nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch den Rechtsschein einer Vollmachterteilung begründet wird. Voraussetzungen: Ein nicht Befugter tritt wiederholt und über eine gewisse Dauer als Vertreter für den Geschäftsherrn auf, der Geschäf

Anspruch

[§ 194 I]

Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.