
Brennpunkt (24): Rechtsformen
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 70 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Apprentissage |
Copyright | STR teachware |
Crée / Actualisé | 05.03.2014 / 02.04.2025 |
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Lot
Ce fichier est une partie du lot Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Steuerliche Aspekte
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)
Frage: Soll der Nachteil der Doppelbesteuerung bei AG oder GmbH in Kauf genommen werden?
Zur Beurteilung im Einzelfall ist professionelle Beratung notwendig (Aufgabenbereiche einer Treuhandunternehmungen).
Stiftung
Widmung einers Vermögens zu einem bestimmten Zweck.
Stiftungsrat
Leitendes Organ einer Stiftung.
Subsidiäre Haftung
= «ergänzende» Haftung. Für die Schulden einer Kollektivgesellschaft haftet in erster Linie das Gesellschaftsvermögen. Reicht dieses nicht aus, um die Schulden zu decken, haften die Gesellschafter subsidiär (ergänzend) mit ihrem Privatvermögen.
Urabstimmung
Form der Generalversammlung bei einer Genossenschaft; schriftliche Stimmabgabe, möglich bei grossen Genossenschaften mit mehr als 300 Mitgliedern.
Verein
Personenbezogener Zusammenschluss zur Verfolgung ideeller Zwecke; kann auch ein kaufmännisches Unternehmen betreiben (z.B. Berufs-, Fach-, und Wirtschaftsverbände). Für die Schulden eines Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, sofern in den Statuten nicht etwas anderes bestimmt wird.
Vereinsversammlung
Oberstes Organ eines Vereins, Generalversammlung aller Vereinsmitglieder.
Verwaltung (Genossenschaft)
Geschäftsführendes Organ einer Genossenschaft; vertritt die Genossenschaft gegen aussen und muss aus mindestens drei Personen (meist Genossenschaftern) bestehen.
Verwaltung (Stiftung)
Leitendes Organ einer Stiftung.
Verwaltungsrat – VR
(bei einer AG)
Hat die Oberleitung der AG, besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die nicht zwingend Aktionäre sein müssen. Vertritt die AG gegen aussen indem er ...
a) dies selber tut
b) einem oder mehreren VR-Mitgliedern überträgt (= Delegierten des VR) oder
c) an Dritte (=Direktorinnen) delegiert.
Häufig gebrauchter Begriff: "CEO", Chief Executive Officer; = geschäftsführender Manager
Vinkulierung
Die Eintragung eines neuen Aktionärs ins Aktienregister ist mit bestimmten Bedingungen verknüpft. Der Verwaltungsrat muss dem Verkauf solcher Aktien zustimmen. Die Vinkulierung dient dazu, die Eigenart einer Unternehmung zu gewährleisten (z.B. bei Aktiengesellschaften, die im Besitz der Familie bleiben sollen).
[ Das lateinische Wort «Vinculum» bedeutet Fessel.]
Vorstand
Geschäftsführendes Organ eines Vereins.
Weiterbestand/Nachfolge
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)
Frage: Bei welcher Rechtsform kann die Gesellschaft «einfach» auf Erben oder mögliche Käufer übertragen werden?
Bei einer AG eher einfacher (Übertrag der Aktien);
bei einer GmbH schwieriger, weil der Handel mit Stammanteilen schwerfälliger ist
Zur Beurteilung im Einzelfall ist professionelle Beratung notwendig (Aufgabenbereich einer Treuhandunternehmungen).
Öffentliche Beurkundung
Formvorschrift: Bei der ein Vertrag unter der Mitwirkung einer staatlich anerkannten Urkundsperson (in vielen Kantonen ein Notar) schriftlich aufgesetzt wird. Gilt auch für die Statuten bei der Gründungsversammlung einer AG.
Das öffentliche Recht regelt die Organisation und die Tätigkeit des Staates. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sowie die Beziehungen der Staaten untereinander [festgehalten z.B. in der Bundesverfassung, im Steuerrecht, im SchKG oder im Strafgesetzbuch (StGB)].
Aktien
= Wertpapiere, welche die Mitgliedschaft an der AG verkörpert.
Definition Wertpapier: Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.
Aktiengesellschaft
Die AG ist eine kapitalbezogene Gesellschaft mit eigener Firma und Rechtspersönlichkeit (= juristische Person) mit einem zum Voraus bestimmtes Kapital, mindestens CHF 100'000.–, das in Teilsummen (= Aktien) zerlegt ist.
Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen infrage.
Für die Schulden der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen, es gibt keine persönliche Haftung der Aktionäre.
Aktienkapital
Zum Voraus bestimmtes Kapital einer AG; ist in Teilsummen (= Aktien) zerlegt;
mindestens CHF 100'000.–, muss zu mindestens 20% bzw. CHF 50'000.– einbezahlt sein.
Anonymität
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)
Frage: Wollen die Gesellschafter im Hintergrund (anonym) bleiben?
Bei einer AG oder GmbH können die Gesellschafter eher anonym bleiben.
Anteilschein
Kapitalanteil eines Genossenschafters am Grundkapital der Gesellschaft;
eine Genossenschaft muss allerdings von Gesetzes wegen nicht notwendigerweise über ein Grundkapital verfügen.
Anteilscheine sind – im Gegensatz zu Aktien – keine Wertpapiere, sondern lediglich Beweisurkunden.
Arbeitsteilung
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)
Frage: Wollen die Gesellschafter die Geschäftsführung persönlich wahrnehmen (ohne dass sie mit ihrem Privatvermögen haften)?
Benötigt die Gründungsperson weitere Fachkompetenzen von Personen, die sich in der Unternehmung engagieren?
Deklaratorische Wirkung
(des HR-Eintrags)
Feststellende Wirkung des HR-Eintrages bei der Kollektivgesellschaft. Die Kollektivgesellschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (deshalb hat der HR-Eintrag nur noch «feststellenden» Charakter).
Delegiertenversammlung (DV)
Form der Generalversammlung bei einer Genossenschaft; bei grossen Genossenschaften (z.B. Migros) wählen die Genossenschafter «Vertreter» (= Delegierte), die sie an der DV vertreten.
Einfache Gesellschaft
Eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR ist eine rein vertragliche Verbindung mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie ist keine juristische Person (wie eine AG) und nicht rechtsfähig (wie eine Kollektivgesellschaft). Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch.
Eintragungspflicht (ins HR)
Einzelunternehmen müssen sich ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000.- eintragen lassen. Für gewisse Branchen wie Banken, bankähnliche Institute oder Treuhandbüros gilt die Eintragungspflicht jedoch unabhängig vom Umsatz. Gesellschaftsunternehmungen sind generell eintragungspflichtig, auch Stiftungen oder Vereine mit einem wirtschaftlichen Zweck.
Einzelunternehmung / Einzelfirma
Eine natürliche Person führt mit dem selber eingebrachten Kapital eine kaufmännische Unternehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung.
Geeignet für Personen, die eine Geschäftsidee durch eigene Initiative auf selbstständiger Basis verwirklichen wollen und dafür genügend Eigenkapital aufbringen können.
Firma (→ Firmenbildung)
Bezeichnung (Name) einer Unternehmung.
Die Firma (bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften) kann aus Sach-, Personen- oder reinen Fantasienamengebildet werden; immer ist die Rechtsform anzugeben (Art. 950 OR); Firmenausschliesslichkeit gilt bei juristischen Personen für die gesamte Schweiz.
Firmenausschliesslichkeit
Die Firma darf nur einmal vorkommen (vgl. Firmenschutz) und muss sich klar von anderen, bereits bestehenden unterscheiden.
Die Firmenausschliesslichkeit gilt für eine Einzelunternehmung am Eintragungsort, für jur. Personen (AG, GmbH und Genossenschaft) für die ganze Schweiz.
Firmeneinheit
Unternehmungen dürfen nur eine Firma führen.
Firmengebrauchspflicht
Firma muss wie eingetragen verwendet werden. Firma darf durch Logos ergänzt werden.
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