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Brennpunkt (24): Rechtsformen

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 70
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 05.03.2014 / 02.04.2025

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Aktien

= Wertpapiere, welche die Mitgliedschaft an der AG verkörpert.

Definition Wertpapier: Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.

Aktiengesellschaft

Die AG ist eine kapitalbezogene Gesellschaft mit eigener Firma und Rechtspersönlichkeit (= juristische Person) mit einem zum Voraus bestimmtes Kapital, mindestens CHF 100'000.–, das in Teilsummen (= Aktien) zerlegt ist.

Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen infrage.

Für die Schulden der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen, es gibt keine persönliche Haftung der Aktionäre.

Aktienkapital

Zum Voraus bestimmtes Kapital einer AG; ist in Teilsummen (= Aktien) zerlegt;
mindestens CHF 100'000.–, muss zu mindestens 20% bzw. CHF 50'000.– einbezahlt sein.

Anonymität
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)

Frage: Wollen die Gesellschafter im Hintergrund (anonym) bleiben?

Bei einer AG oder GmbH können die Gesellschafter eher anonym bleiben.

Anteilschein

Kapitalanteil eines Genossenschafters am Grundkapital der Gesellschaft;
eine Genossenschaft muss allerdings von Gesetzes wegen nicht notwendigerweise über ein Grundkapital verfügen.
Anteilscheine sind – im Gegensatz zu Aktien – keine Wertpapiere, sondern lediglich Beweisurkunden.

Arbeitsteilung
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)

Frage: Wollen die Gesellschafter die Geschäftsführung persönlich wahrnehmen (ohne dass sie mit ihrem Privatvermögen haften)?

Benötigt die Gründungsperson weitere Fachkompetenzen von Personen, die sich in der Unternehmung engagieren?

Deklaratorische Wirkung
(des HR-Eintrags)

Feststellende Wirkung des HR-Eintrages bei der Kollektivgesellschaft. Die Kollektivgesellschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (deshalb hat der HR-Eintrag nur noch «feststellenden» Charakter).

Delegiertenversammlung (DV)

Form der Generalversammlung bei einer Genossenschaft; bei grossen Genossenschaften (z.B. Migros) wählen die Genossenschafter «Vertreter» (= Delegierte), die sie an der DV vertreten.

Einfache Gesellschaft

Eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR ist eine rein vertragliche Verbindung mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie ist keine juristische Person (wie eine AG) und nicht rechtsfähig (wie eine Kollektivgesellschaft). Für die Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch.

Eintragungspflicht (ins HR)

Einzelunternehmen müssen sich ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000.- eintragen lassen. Für gewisse Branchen wie Banken, bankähnliche Institute oder Treuhandbüros gilt die Eintragungspflicht jedoch unabhängig vom Umsatz. Gesellschaftsunternehmungen sind generell eintragungspflichtig, auch Stiftungen oder Vereine mit einem wirtschaftlichen Zweck.

Einzelunternehmung / Einzelfirma

Eine natürliche Person führt mit dem selber eingebrachten Kapital eine kaufmännische Unternehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung.

Geeignet für Personen, die eine Geschäftsidee durch eigene Initiative auf selbstständiger Basis verwirklichen wollen und dafür genügend Eigenkapital aufbringen können.

Firma (→ Firmenbildung)

Bezeichnung (Name) einer Unternehmung.
     Die Firma (bei Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften) kann aus Sach-, Personen- oder reinen Fantasienamengebildet werden; immer ist die Rechtsform anzugeben (Art. 950 OR); Firmenausschliesslichkeit gilt bei juristischen Personen für die gesamte Schweiz.

Firmenausschliesslichkeit

Die Firma darf nur einmal vorkommen (vgl. Firmenschutz) und muss sich klar von anderen, bereits bestehenden unterscheiden.

Die Firmenausschliesslichkeit gilt für eine Einzelunternehmung am Eintragungsort, für jur. Personen (AG, GmbH und Genossenschaft) für die ganze Schweiz.

Firmeneinheit

Unternehmungen dürfen nur eine Firma führen.

Firmengebrauchspflicht

Firma muss wie eingetragen verwendet werden. Firma darf durch Logos ergänzt werden.

Firmenklarheit

Die Firma muss deutlich über die tatsächlichen Verhältnisse informieren.

Firmenschutz

Die Firma (d.h. der Name) einer Unternehmung ist geschützt.

Firmenwahrheit

Die Firma muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Generalversammlung (Genossenschaft)

Oberstes Organ, in der jeder Genossenschafter grundsätzlich über eine Stimme verfügt.

Drei Arten:
– als GV aller Genossenschafter (wie bei der AG)
– in Form einer Urabstimmung (schriftliche Stimmabgabe, bei grossen Genossenschaften mit mehr als 300 Mitgliedern)
– in Form einer Delegiertenversammlung (ebenfalls nur bei grossen Genossenschaften)

Generalversammlung – GV
(bei einer AG)

«Haupt»-versammlung der Aktionäre; oberstes Organ der AG; genehmigt die Statuten und hat die Kompetenz, diese bei Bedarf zu ändern; wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats (VR) und die Revisionsstelle.

Genossenschaft

Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zum Zweck der Förderung ihrer wirtschaftlichen Interessen in gemeinsamer Selbsthilfe (Mindestzahl = 7 Mitglieder). Neben wirtschaftlichen werden häufig auch ideelle (z. B. kulturelle) Ziele angestrebt. Viele Beispiele von Genossenschaften gibt es im landwirtschaftlichen Bereich (Einkaufs- oder Verkaufsgenossenschaften).

Geschäftsführung
(bei einer GmbH)

Zweites Organ einer GmbH; steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über den Vorsitz dieses Gremiums. Analog zur AG kann die Geschäftsführung auch einzelnen Gesellschaftern oder Dritten übertragen werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die GmbH ist eine sowohl personen- als auch kapitalbezogene Gesellschaft mit eigener Firma und eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Person) mit einem im Voraus festgelegten Stammkapital (Gesellschaftskapital), das in Stammeinlagen aufgeteilt ist und von den Gründungsmitgliedern einbezahlt werden muss.

Als Gesellschafter kommen nur natürliche Personen infrage (personenbezogener Charakter der GmbH). Für die Schulden einer GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen; es gibt grundsätzlich keine persönliche Haftung der Gesellschafter.

Gesellschafterversammlung
(bei einer GmbH)

Oberstes Organ einer GmbH, das von allen Gesellschaftern gebildet wird. Wenn in den Statuten nicht anders festgelegt, ist das Stimmrecht nach den Kapitalanteilen verteilt.

Gesellschaftsvertrag
(Kollektivgesellschaft)

Grundlagendokument, in welchem das Verhältnis der Gesellschafter untereinander geregelt wird.

Gründungs-/Verfahrenskosten
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)

Frage: Wie viel soll/darf das Gründungsverfahren kosten?

Einfaches (kostengünstiges) Verfahren für eine Einzelunternehmung.
Bei einer AG oder GmbH bedarf es einer notariellen Urkunde und zwingend eines HR-Eintrags.
Bei AG und GmbH gelten Mindestkapitalvorschriften für das Eigenkapital.

Handelsgesellschaften

Zusammenschlüsse (mehrerer Personen) für eine Unternehmung, die ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausübt.

Gliederung:
– Kollektivgesellschaft,
– Aktiengesellschaft
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Handelsregister (HR)

Das HR ist ein öffentliches Verzeichnis, das rechtlich relevante Informationen über die eingetragenen Unternehmungen enthält. Es wird durch kantonale Ämter geführt. Öffentlich heisst, dass jedermann ins HR Einsicht nehmen (z.B. via www.zefix.ch) oder sich gegen eine Bearbeitungsgebühr Auszüge über bestimmte Unternehmungen geben lassen kann.

Inhaberaktie

Aktien, die auf einen namentlich nicht genannten Inhaber lauten. Nennwert ist voll einbezahlt; Inhaber der AG nicht bekannt; Weitergabe durch Übergabe des Papiers (an der Börse oder ausserhalb des Börsenhandels).

Juristische Personen
(des Privatrechts)

Konstruiertes Rechtsgebilde, welche die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen besitzen (ausgenommen jener, die nur von Menschen ausgeübt werden können wie z.B. heiraten oder Kinder adoptieren).

[Einem Verein, einer GmbH einer AG oder einer Genossenschaft werden durch das Gesetz die Fähigkeit zugestanden, eigene Rechte und Pflichten zu erwerben.]

Kapitalbedarf
(als Kriterium zur Bestimmung der Rechtsform)

Frage: Kann/können der oder die Gründer/innen alleine genügend Kapital aufbringen, um damit die geplanten Investitionen in eine neue Unternehmung tätigen zu können, oder werden weitere kapitalkräftige Partner (Gesellschafter) benötigt?

Kollektivgesellschaft

Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen Personen um eine Unternehmung gemeinsam zu betreiben.

Alle Gesellschafter bringen dazu ihre fachlichen Fähigkeiten, ihre Arbeitskraft und Kapitalanteile ein; unbeschränkte und solidarische Haftung (auch mit dem Privatvermögen).

Eine Kollektivgesellschaft tritt nach aussen als Einheit unter eigener Firma auf; es gibt keine Vorschriften für die zu leistenden Kapitaleinlagen.

Konstitutive Wirkung
(des HR-Eintrags)

Rechtsbegründende Wirkung des HR-Eintrages bei juristischen Personen. Dies bedeutet, dass eine jur. Person ihre Rechtspersönlichkeit erst mit dem HR-Eintrag erhält.

Kriterien zur Bestimmung der Rechtsform

Zur Auswahl stehen Einzelunternehmung, (Kollektivgesellschaft), GmbH und AG.

Kriterien:
– Arbeitsteilung
– Kapitalbedarf
– Risiko, Haftung
– Gründungs- und Verfahrenskosten
– Anonymität
– Nachfolgeregelung (Weiterbestand bei Vererbung oder Verkauf der Unternehmung)
– Steuerliche Aspekte.

Kurswert

Der sich an der Börse aus Angebot und Nachfrage ergebende Kauf- bzw. Verkaufspreis einer Aktie.

Liberierung

Einzahlung der Kapitaleinlagen auf ein spezielles Sperrkonto (im Gründungsverfahren einer AG).

Namenaktie

Aktien, die auf einen der AG bekannten Eigentümer lauten. Eigentümer (= Aktionär) ist im Aktienregister der AG eingetragen (und somit der Gesellschaft bekannt).
Übertragung durch Zession (= schriftlicher Übertragungsvermerk / Forderungsabtretung).
Namenaktien müssen nicht vollständig, mindestens aber zu 20% einbezahlt sein.

Natürliche Personen

Menschen aus «Fleisch und Blut».

Nennwert/Nominalwert

= anteilsmässiger Betrag (aufgedruckter Wert) einer einzelnen Aktie.

[1'000 Aktien zum Nennwert von CHF 100.– ergeben ein Aktienkapital von CHF 100'000.–.]

Organe
(bei einer AG)

Die Institutionen einer juristischen Person, durch welche sie entscheiden und handeln kann («Kopf» und «Hände» einer jur. Person).

Bei einer AG:
– Generalversammlung der Aktionäre
– Verwaltungsrat
– Revisionsstelle