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Brennpunkt (22): Erbrecht

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 22
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 15.01.2014 / 13.04.2024

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Erbschaft

Die von einem Erblasser hinterlassenen Vermögensteile und Schulden; wird auch als Nachlass bezeichnet.

Erblasser

Die verstorbene Person.

Erben

Die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, d.h. sie werden Eigentümer und Besitzer aller Vermögensteile (auch Schulden).

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben zusammen bilden miteinander von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft.

Sie können als Gesamteigentümer nur gemeinsam (= einstimmig) über das Erbe verfügen,
sie haften damit solidarisch für allfällige Schulden.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn keine Verfügung von Todes vorliegt (weder ein Testament noch ein Erbvertrag), bestimmt sich die Erbfolge nach Gesetz, d.h. die Verwandten des Erblassers und seinen allfällig überlebenden Ehegatten treten als Erben ein.

Stammträger

«Oberste» Personen eines Stammes: Kinder, Eltern oder Grosseltern.

Innerhalb des erbberechtigten Stammes erben zuerst die Stammträger.

Verfügung von Todes wegen

Verfügung (Dokument), in der festgehalten wird, was mit dem Nachlass einer Person nach ihrem Tode zu geschehen hat.

Zwei Formen: Testament oder Erbvertrag.

Testament

= letztwillige Verfügung, die entweder eigenhändig oder öffentlich erstellt werden kann.

Formvorschriften.
– Eigenhändiges Testament: gesamtes Dokument einschliesslich Datum und Unterschrift vollständig von Hand geschrieben;
– Öffentliches Testament: Von kantonaler Urkundsperson aufgesetzt, zwei Zeugen.

Mögliche Inhaltspunkte:
- Pflichtteile
- Erbeinsetzung
- Ersatzverfügung
- Vermächtnis
- Teilungsvorschrift