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Brennpunkt (22): Erbrecht

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 22
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 15.01.2014 / 24.03.2025

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Erbschaft

Die von einem Erblasser hinterlassenen Vermögensteile und Schulden; wird auch als Nachlass bezeichnet.

Erblasser

Die verstorbene Person.

Erben

Die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein, d.h. sie werden Eigentümer und Besitzer aller Vermögensteile (auch Schulden).

Erbengemeinschaft

Mehrere Erben zusammen bilden miteinander von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft.

Sie können als Gesamteigentümer nur gemeinsam (= einstimmig) über das Erbe verfügen,
sie haften damit solidarisch für allfällige Schulden.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn keine Verfügung von Todes vorliegt (weder ein Testament noch ein Erbvertrag), bestimmt sich die Erbfolge nach Gesetz, d.h. die Verwandten des Erblassers und seinen allfällig überlebenden Ehegatten treten als Erben ein.

Stammträger

«Oberste» Personen eines Stammes: Kinder, Eltern oder Grosseltern.

Innerhalb des erbberechtigten Stammes erben zuerst die Stammträger.

Verfügung von Todes wegen

Verfügung (Dokument), in der festgehalten wird, was mit dem Nachlass einer Person nach ihrem Tode zu geschehen hat.

Zwei Formen: Testament oder Erbvertrag.

Testament

= letztwillige Verfügung, die entweder eigenhändig oder öffentlich erstellt werden kann.

Formvorschriften.
– Eigenhändiges Testament: gesamtes Dokument einschliesslich Datum und Unterschrift vollständig von Hand geschrieben;
– Öffentliches Testament: Von kantonaler Urkundsperson aufgesetzt, zwei Zeugen.

Mögliche Inhaltspunkte:
- Pflichtteile
- Erbeinsetzung
- Ersatzverfügung
- Vermächtnis
- Teilungsvorschrift

Erbvertrag

= gemeinsame Vereinbarung mehrerer Personen, Hauptzweck ist die Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und die Aufstellung eigener Bestimmungen.

Formvorschriften: Öffentliche Beurkundung; Vertragspartner urteilfähig und das 18. Altersjahr zurückgelegt

Pflichtteil

Bruchteil der gesetzlichen Quote, der einem Erben nicht entzogen werden kann.

Mindestanspruch

= Gesetzliche Quote mal Pflichtteil; zeigt an, welcher Anteil einem Erben von Gesetzes wegen mindestens zusteht.

Freie Quote

Anteil am Nachlass, über den der Erblasser frei verfügen kann.

Ersatzverfügung

Eine Ersatzverfügung bestimmt, wem bei einem vorzeitigen Tod des eingesetzten Erben der Nachlass zukommen soll.

Teilungsvorschrift

Mit einer Teilungsvorschrift kann der Erblasser einzelne Vermögensteile ganz einer bestimmten Personen zuweisen (damit kann die Aufteilung einzelner Vermögensbestandteile unter mehreren Erben verhindert werden).

Vermächtnis

Der Erblasser kann jemandem einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen.

Nachlass

Die von einem Erblasser hinterlassenen Vermögensteile und Schulden heissen Erbschaft oder Nachlass.

Nachlassinventar

Aufstellung sämtlicher Aktiven und Passiven am Todestag des Erblassers (von den Behörden aufgenommen).

Öffentliches Inventar

Wenn die Vermögens- und Schuldverhältnisse des Erblassers unklar sind, können die Erben innerhalb eines Monats seit dem Todesfall ein öffentliches Inventar verlangen (wird durch eine Amtsperson erstellt).

Damit verbunden ist ein Schuldenruf (Gläubiger und Schuldner des Erblassers werden öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen und Guthaben anzumelden)

Amtliche Liquidation

Die Erbschaftsbehörde übernimmt in diesem Fall die Schuldenzahlung und eine allfällige Auszahlung eines Überschusses an die Erben.

Ungültigkeitsklage

Mit der Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) können Erben oder Vermächtnisnehmer eine letztwillige Verfügung anfechten, wenn sie bezweifeln, dass der Erblasser bei Erstellung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig gewesen sei. Weitere Gründe sind sitten-oder rechtswidrige Inhalte und Formmängel eines Testaments.

Herabsetzungsklage

Mit der Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) kann ein Erbe die Korrektur einer Pflichtteilsverletzung erwirken. Die Frist dazu beträgt 1 Jahr vom Zeitpunkt an, an dem der Erbe von der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erhalten hat.

Enterbung

Wird einem pflichtteilsberechtigten Erben sein Erbanspruch entzogen, spricht man von einer Enterbung.

Nur gültig, wenn in Form einer letztwilligen Verfügung die Gründe ausdrücklich angegeben werden.

Gemäss Gesetz gibt es zwei mögliche Enterbungsgründe:
- schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder
- schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten.