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Brennpunkt (10)/(11): Entstehung von Obligationen - Allgemeine Vertragslehre

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 64
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Mittelschule
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 22.04.2013 / 14.04.2024

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Absicht

Vorsätzliches, willentliches Handeln.

Absicht

Vorsätzliches, willentliches Handeln

Absichtliche Täuschung

Art. 28 OR: Verträge, bei denen
(a) eine Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Verschweigen von Tatsachen vorliegt,
(b) jemand deswegen (absichtliche) zum Vertragsabschluss verleitet wurde sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.

Adäquater Kausalzusammenhang

Ein Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, d.h. wenn die betreffende Ursache «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung» die eingetretenen Wirkung verursacht hat.

Anfechtbare Verträge

Weisen einen Mangel beim Vertragsabschluss auf:   
(a) Übervorteilung,
(b) wesentlicher Irrtum,
(c) absichtliche Täuschung,
(d) Furchterregung 

Annahme (am Beispiel Kaufvertrag)

Voraussetzung der Vertragsentstehung; Bestellung des Käufers (aufgrund eines Antrags) oder Lieferung des Käufers gemäss Bestellung.

Antrag (am Beispiel Kaufvertrag)

Voraussetzung der Vertragsentstehung; Angebot (Offerte) der Verkäuferin oder Bestellung des Käufers.

Antrag unter Abwesenden

Antrag, bei dem die Partner nicht persönlich anwesend sind = schriftlicher Antrag. Falls nicht befristet, bleibt der Antragsteller ca. vier Tage gebunden, so lange, bis er bei normalem Postverkehr eine Antwort erwarten darf