Brennpunkt R/G (10) und (11): Entstehung von Obligationen - Allgemeine Vertragslehre
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
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Kartei Details
| Zusammenfassung | Diese Karteikarten behandeln die Grundlagen der Vertragslehre für die Mittelschule, mit Fokus auf die Entstehung von Obligationen. Sie decken Themen wie Vertragsabschluss, Sicherungsmittel, Mängel und Formvorschriften ab, einschließlich der verschiedenen Arten von Verträgen und deren rechtlichen Konsequenzen. Besonders nützlich für Schüler, die sich auf Prüfungen im Bereich Recht vorbereiten und ein besseres Verständnis der Vertragsbildung und -durchsetzung erlangen möchten. |
|---|---|
| Karten | 64 |
| Sprache | Deutsch |
| Kategorie | Recht |
| Stufe | Mittelschule |
| Copyright | STR teachware |
| Erstellt / Aktualisiert | 22.04.2013 / 24.02.2026 |
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Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Stillschweigende Annahme
Ein Antrag muss nicht zwingend «ausdrücklich» angenommen werden; eine Annahme kann sich auch aus einem entsprechende Verhalten (ohne mündliche Äusserung) ergeben, z.B. direkte Lieferung aufgrund eines Antrags oder direkte Kartenbelastung auf einer Kreditkarte in e-busniness.
Unbefristeter Antrag
Antrag, der nur ohne Frist gestellt wird
Unerlaubte Handlung
Unvorsichtiges Verhalten, das bei jemandem einen Schaden verursacht, wodurch man zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird (Entstehungsgrund für eine Obligation).
Ungerechtfertigte Bereicherung
Rechtlich grundlose Vermögensverschiebungen (Entstehungsgrund für eine Obligation).
Ungültige Verträge
Verträge mit einem ...
widerrechtlichen,
unsittlichen oder
unmöglicher Inhalt.
Solche Verträge gelten als nicht abgeschlossen und sind deshalb «nichtig».
Unverbindlicher Antrag
Antrag mit einem ausdrücklichen Hinweis, z.B. «nur solange Vorrat», «Preise freibleibend»
Unwesentlicher Irrtum
Ein Irrtum aus dem Beweggrund, der zum Vertragsabschluss geführt hat (= Motivirrtum) ist nicht wesentlich – ein solcher Vertrag ist nicht anfechtbar; Art. 24 Abs. 2 OR.
Urkundsperson
Staatlich anerkannte «Stelle» (oft ein Notar) welche eine öffentliche Beurkundung vornehmen darf.
Urteilsfähigkeit
Fähigkeit, vernunftgemässes zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.
Verbindlicher Antrag
Grundsatz: Vertragspartner sind an Anträge gebunden (= verbindliche Anträge); falls ein Antrag unverbindlich sein soll, muss dies ausdrücklich erwähnt werden.
Verschulden
Unvorsichtiges oder unsorgfältiges Handeln; Verschulden kann sich aus Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben.
Verschuldenshaftung
Haftung gemäss Art. 41 OR: Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt (aus Absicht oder Fahrlässigkeit) wird ihm zum Ersatz (Schadensersatz) verpflichtet.
Verträge
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Vertragsparteien besteht (vgl. Art. 1 OR).
Volljährigkeit
Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 14 ZGB). (Seit 1.1.2013 gilt nur noch dieser Begriff; «Mündigkeit» gibt es nicht mehr!)
Voraussetzungen für eine «Unerlaubte Handlung»
4 Tatbestandsmerkmale:
1. Widerrechtlichkeit (= Eingriff in geschütztes Rechtsgut)
2. Schaden (= Vermögensverminderung)
3. Kausalzusammenhang (= Zusammenhang Ursache-Wirkung)
4. Absicht oder Fahrlässigkeit (= Verschulden)
Wesentlicher Irrtum
Ein Irrtum ist nur in folgenden Fällen ein wesentlicher:
(a) Art des Vertrages
(b) Gegenstand/Person
(c) Umfang
(d) Grundlage des Vertrages; Art. 24 OR.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Widerruf
Zurückziehung eines Antrags
Zession
Zession = Forderungsabtretung; Zur Absicherung einer Vertragspflicht tritt beispielweise ein Kreditnehmer seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitorenforderungen) an den Kreditgeber ab.
Öffentliche Beurkundung
Formvorschrift, durch welche die Mitwirkung einer staatlich anerkannten Urkundsperson (in vielen Kantonen ein Notar) vorgeschrieben ist. Der Notar bescheinigt, dass der Vertrag den Willen der Vertragsparteien enthält. z.B. Grundstückskauf
Übervorteilung
Vgl. Art. 21 OR: Verträge, bei denen
(a) ein offenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,
(b) eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn beim Übervorteilten vorliegt und
(c) die Ausbeutung dieses Umstands durch den Vertragspartner.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Absicht
Vorsätzliches, willentliches Handeln.
Absicht
Vorsätzliches, willentliches Handeln
Absichtliche Täuschung
Art. 28 OR: Verträge, bei denen
(a) eine Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Verschweigen von Tatsachen vorliegt,
(b) jemand deswegen (absichtliche) zum Vertragsabschluss verleitet wurde sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Adäquater Kausalzusammenhang
Ein Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, d.h. wenn die betreffende Ursache «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung» die eingetretenen Wirkung verursacht hat.
Anfechtbare Verträge
Weisen einen Mangel beim Vertragsabschluss auf:
(a) Übervorteilung,
(b) wesentlicher Irrtum,
(c) absichtliche Täuschung,
(d) Furchterregung
Annahme (am Beispiel Kaufvertrag)
Voraussetzung der Vertragsentstehung; Bestellung des Käufers (aufgrund eines Antrags) oder Lieferung des Käufers gemäss Bestellung.
Antrag (am Beispiel Kaufvertrag)
Voraussetzung der Vertragsentstehung; Angebot (Offerte) der Verkäuferin oder Bestellung des Käufers.
Antrag unter Abwesenden
Antrag, bei dem die Partner nicht persönlich anwesend sind = schriftlicher Antrag. Falls nicht befristet, bleibt der Antragsteller ca. vier Tage gebunden, so lange, bis er bei normalem Postverkehr eine Antwort erwarten darf
Antrag unter Anwesenden
Antrag, bei dem die Partner persönlich anwesend sind, mündlich (auch am Telefon) miteinander verhandeln – Vertragspartner sind nur während des Gesprächs gebunden.
Befristeter Antrag
Antrag, der nur während einer vorgegebenen Frist gültig ist.
Eigentumsvorbehalt
Zur Absicherung einer Vertragspflicht kann sich der Verkäufer die Sicherheit verschaffen, dass er den Kaufgegenstand so lange zurückfordern kann, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat (nur gültig bei Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister).
Einfache Schriftlichkeit
Formvorschrift, wonach ein Vertrag in schriftlicher Form abgefasst sein muss und die eigenhändige Unterschrift der Parteien enthalten muss.
Fahrlässigkeit
Mangelnde Vorsicht, unsorgfältiges Verhalten.
Faustpfand
Durch ein Pfandrecht wird eine Forderung derart gesichert, dass der Pfandgläubiger das Recht erhält, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Verwertungserlös seine Forderung auszahlen zu lassen. Beim Faustpfand erhält der Gläubiger eine (wertvolle) bewegliche Sache, z.B. Wertpapiere, zur Absicherung einer Vertragspflicht
Formfreiheit
Grundsatz, dass ein Rechtsgeschäft nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden muss (z.B. in schriftlicher Form oder beim Notar). Es genügt ein «formfreier» mündlicher Abschluss.
Formvorschrift
Die durch das Gesetz vorgeschriebene äussere Form der Gestaltung eines Rechtsgeschäftes; als Grundsatz gilt für Verträge Formfreiheit gemäss Art. 11 Abs. 1 OR.
Wird aber eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, so gilt eine solcher Vertrag als nichtig.
Furchterregung
Art. 29 OR: Verträge, bei denen
(a) eine widerrechtliche Drohung (psychischer Zwang) vorliegt,
(b) eine begründete Furcht besteht (die Drohung muss eine erhebliche Gefahr darstellen) sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Drohung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Gefährdungshaftung
Haftung (automatische) für etwaige Schäden den Betrieb von gefährlichen «Einrichtungen», z.B. Strassenverkehr, Eisenbahnbetrieb, Elektr. Anlagen, Atomanlagen, Flugverkehr.
Geschäftsfähigkeit
Voraussetzung, dass ein Vertrag rechtsgültig abgeschlossen werden darf; Vertragspartner müssen handlungsfähig und urteilsfähig sein (volljährige Personen sind im Normalfall urteilfähig und damit geschäftsfähig).
Grundpfand
Durch ein Pfandrecht wird eine Forderung derart gesichert, dass der Pfandgläubiger das Recht erhält, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Verwertungserlös seine Forderung auszahlen zu lassen. Bei Grundpfand besteht zur Absicherung einer Vertragspflicht ein Pfandrecht an einem Grundstück des Schuldners.
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