
Brennpunkt (10)/(11): Entstehung von Obligationen - Allgemeine Vertragslehre
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
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Kartei Details
Karten | 64 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Mittelschule |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 22.04.2013 / 27.02.2025 |
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Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Unverbindlicher Antrag
Antrag mit einem ausdrücklichen Hinweis, z.B. «nur solange Vorrat», «Preise freibleibend»
Unwesentlicher Irrtum
Ein Irrtum aus dem Beweggrund, der zum Vertragsabschluss geführt hat (= Motivirrtum) ist nicht wesentlich – ein solcher Vertrag ist nicht anfechtbar; Art. 24 Abs. 2 OR.
Urkundsperson
Staatlich anerkannte «Stelle» (oft ein Notar) welche eine öffentliche Beurkundung vornehmen darf.
Urteilsfähigkeit
Fähigkeit, vernunftgemässes zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.
Verbindlicher Antrag
Grundsatz: Vertragspartner sind an Anträge gebunden (= verbindliche Anträge); falls ein Antrag unverbindlich sein soll, muss dies ausdrücklich erwähnt werden.
Verschulden
Unvorsichtiges oder unsorgfältiges Handeln; Verschulden kann sich aus Absicht oder Fahrlässigkeit ergeben.
Verschuldenshaftung
Haftung gemäss Art. 41 OR: Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt (aus Absicht oder Fahrlässigkeit) wird ihm zum Ersatz (Schadensersatz) verpflichtet.
Verträge
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Vertragsparteien besteht (vgl. Art. 1 OR).
Volljährigkeit
Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 14 ZGB). (Seit 1.1.2013 gilt nur noch dieser Begriff; «Mündigkeit» gibt es nicht mehr!)
Voraussetzungen für eine «Unerlaubte Handlung»
4 Tatbestandsmerkmale:
1. Widerrechtlichkeit (= Eingriff in geschütztes Rechtsgut)
2. Schaden (= Vermögensverminderung)
3. Kausalzusammenhang (= Zusammenhang Ursache-Wirkung)
4. Absicht oder Fahrlässigkeit (= Verschulden)
Wesentlicher Irrtum
Ein Irrtum ist nur in folgenden Fällen ein wesentlicher:
(a) Art des Vertrages
(b) Gegenstand/Person
(c) Umfang
(d) Grundlage des Vertrages; Art. 24 OR.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Widerruf
Zurückziehung eines Antrags
Zession
Zession = Forderungsabtretung; Zur Absicherung einer Vertragspflicht tritt beispielweise ein Kreditnehmer seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitorenforderungen) an den Kreditgeber ab.
Öffentliche Beurkundung
Formvorschrift, durch welche die Mitwirkung einer staatlich anerkannten Urkundsperson (in vielen Kantonen ein Notar) vorgeschrieben ist. Der Notar bescheinigt, dass der Vertrag den Willen der Vertragsparteien enthält. z.B. Grundstückskauf
Übervorteilung
Vgl. Art. 21 OR: Verträge, bei denen
(a) ein offenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,
(b) eine Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn beim Übervorteilten vorliegt und
(c) die Ausbeutung dieses Umstands durch den Vertragspartner.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Absicht
Vorsätzliches, willentliches Handeln.
Absicht
Vorsätzliches, willentliches Handeln
Absichtliche Täuschung
Art. 28 OR: Verträge, bei denen
(a) eine Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Verschweigen von Tatsachen vorliegt,
(b) jemand deswegen (absichtliche) zum Vertragsabschluss verleitet wurde sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Adäquater Kausalzusammenhang
Ein Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, d.h. wenn die betreffende Ursache «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung» die eingetretenen Wirkung verursacht hat.
Anfechtbare Verträge
Weisen einen Mangel beim Vertragsabschluss auf:
(a) Übervorteilung,
(b) wesentlicher Irrtum,
(c) absichtliche Täuschung,
(d) Furchterregung
Annahme (am Beispiel Kaufvertrag)
Voraussetzung der Vertragsentstehung; Bestellung des Käufers (aufgrund eines Antrags) oder Lieferung des Käufers gemäss Bestellung.
Antrag (am Beispiel Kaufvertrag)
Voraussetzung der Vertragsentstehung; Angebot (Offerte) der Verkäuferin oder Bestellung des Käufers.
Antrag unter Abwesenden
Antrag, bei dem die Partner nicht persönlich anwesend sind = schriftlicher Antrag. Falls nicht befristet, bleibt der Antragsteller ca. vier Tage gebunden, so lange, bis er bei normalem Postverkehr eine Antwort erwarten darf
Antrag unter Anwesenden
Antrag, bei dem die Partner persönlich anwesend sind, mündlich (auch am Telefon) miteinander verhandeln – Vertragspartner sind nur während des Gesprächs gebunden.
Befristeter Antrag
Antrag, der nur während einer vorgegebenen Frist gültig ist.
Eigentumsvorbehalt
Zur Absicherung einer Vertragspflicht kann sich der Verkäufer die Sicherheit verschaffen, dass er den Kaufgegenstand so lange zurückfordern kann, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat (nur gültig bei Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister).
Einfache Schriftlichkeit
Formvorschrift, wonach ein Vertrag in schriftlicher Form abgefasst sein muss und die eigenhändige Unterschrift der Parteien enthalten muss.
Fahrlässigkeit
Mangelnde Vorsicht, unsorgfältiges Verhalten.
Faustpfand
Durch ein Pfandrecht wird eine Forderung derart gesichert, dass der Pfandgläubiger das Recht erhält, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Verwertungserlös seine Forderung auszahlen zu lassen. Beim Faustpfand erhält der Gläubiger eine (wertvolle) bewegliche Sache, z.B. Wertpapiere, zur Absicherung einer Vertragspflicht
Formfreiheit
Grundsatz, dass ein Rechtsgeschäft nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden muss (z.B. in schriftlicher Form oder beim Notar). Es genügt ein «formfreier» mündlicher Abschluss.
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