
Brennpunkt (10)/(11): Entstehung von Obligationen - Allgemeine Vertragslehre
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Kartei Details
Karten | 64 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Mittelschule |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 22.04.2013 / 27.02.2025 |
Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Absicht
Vorsätzliches, willentliches Handeln.
Absicht
Vorsätzliches, willentliches Handeln
Absichtliche Täuschung
Art. 28 OR: Verträge, bei denen
(a) eine Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Verschweigen von Tatsachen vorliegt,
(b) jemand deswegen (absichtliche) zum Vertragsabschluss verleitet wurde sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Adäquater Kausalzusammenhang
Ein Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, d.h. wenn die betreffende Ursache «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung» die eingetretenen Wirkung verursacht hat.
Anfechtbare Verträge
Weisen einen Mangel beim Vertragsabschluss auf:
(a) Übervorteilung,
(b) wesentlicher Irrtum,
(c) absichtliche Täuschung,
(d) Furchterregung
Annahme (am Beispiel Kaufvertrag)
Voraussetzung der Vertragsentstehung; Bestellung des Käufers (aufgrund eines Antrags) oder Lieferung des Käufers gemäss Bestellung.
Antrag (am Beispiel Kaufvertrag)
Voraussetzung der Vertragsentstehung; Angebot (Offerte) der Verkäuferin oder Bestellung des Käufers.
Antrag unter Abwesenden
Antrag, bei dem die Partner nicht persönlich anwesend sind = schriftlicher Antrag. Falls nicht befristet, bleibt der Antragsteller ca. vier Tage gebunden, so lange, bis er bei normalem Postverkehr eine Antwort erwarten darf
Antrag unter Anwesenden
Antrag, bei dem die Partner persönlich anwesend sind, mündlich (auch am Telefon) miteinander verhandeln – Vertragspartner sind nur während des Gesprächs gebunden.
Befristeter Antrag
Antrag, der nur während einer vorgegebenen Frist gültig ist.
Eigentumsvorbehalt
Zur Absicherung einer Vertragspflicht kann sich der Verkäufer die Sicherheit verschaffen, dass er den Kaufgegenstand so lange zurückfordern kann, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat (nur gültig bei Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister).
Einfache Schriftlichkeit
Formvorschrift, wonach ein Vertrag in schriftlicher Form abgefasst sein muss und die eigenhändige Unterschrift der Parteien enthalten muss.
Fahrlässigkeit
Mangelnde Vorsicht, unsorgfältiges Verhalten.
Faustpfand
Durch ein Pfandrecht wird eine Forderung derart gesichert, dass der Pfandgläubiger das Recht erhält, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Verwertungserlös seine Forderung auszahlen zu lassen. Beim Faustpfand erhält der Gläubiger eine (wertvolle) bewegliche Sache, z.B. Wertpapiere, zur Absicherung einer Vertragspflicht
Formfreiheit
Grundsatz, dass ein Rechtsgeschäft nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden muss (z.B. in schriftlicher Form oder beim Notar). Es genügt ein «formfreier» mündlicher Abschluss.
Formvorschrift
Die durch das Gesetz vorgeschriebene äussere Form der Gestaltung eines Rechtsgeschäftes; als Grundsatz gilt für Verträge Formfreiheit gemäss Art. 11 Abs. 1 OR.
Wird aber eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, so gilt eine solcher Vertrag als nichtig.
Furchterregung
Art. 29 OR: Verträge, bei denen
(a) eine widerrechtliche Drohung (psychischer Zwang) vorliegt,
(b) eine begründete Furcht besteht (die Drohung muss eine erhebliche Gefahr darstellen) sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Drohung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.
Gefährdungshaftung
Haftung (automatische) für etwaige Schäden den Betrieb von gefährlichen «Einrichtungen», z.B. Strassenverkehr, Eisenbahnbetrieb, Elektr. Anlagen, Atomanlagen, Flugverkehr.
Geschäftsfähigkeit
Voraussetzung, dass ein Vertrag rechtsgültig abgeschlossen werden darf; Vertragspartner müssen handlungsfähig und urteilsfähig sein (volljährige Personen sind im Normalfall urteilfähig und damit geschäftsfähig).
Grundpfand
Durch ein Pfandrecht wird eine Forderung derart gesichert, dass der Pfandgläubiger das Recht erhält, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Verwertungserlös seine Forderung auszahlen zu lassen. Bei Grundpfand besteht zur Absicherung einer Vertragspflicht ein Pfandrecht an einem Grundstück des Schuldners.
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzung dazu ist Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit.
Handlungsvollmacht (i. V.)
Kaufmännische Stellvertretung, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber jene Geschäfte tätigen darf, die der Betrieb gewöhnlicherweise mit sich bringt (= alltägliche Geschäfte); kein HR-Eintrag notwendig
Inhaltsfreiheit
Grundsatz, dass der Vertragsinhalt (unter Beachtung der drei Schranken) frei festgelegt werden kann.
Irrtum
Parteien haben sich im Vertrag geirrt, z.B. in der Art des Vertrags (Miete statt Kauf), im Gegenstand oder der Person, im Umfang oder über die notwendige Vertragsgrundlage (Auto ist unfallfrei).
Kaufmännische Stellvertretungen
Standardisierte Vollmachten, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen darf, z.B. Prokura und Handlungsvollmacht.
Kausalhaftung
Schadenshaftung ohne irgendein Verschulden
Kausalhaftung mit möglichem Befreiungsbeweis
Milde Form der Kausalhaftung, bei der ein Verursacher eines Schadens die Möglichkeit hat, sich von seiner Haftpflicht zu befreien (durch den Nachweis seiner Sorgfalt oder falls der Schaden auch ohne Sorgfaltspflichtverletzung eingetreten wäre). Bsp. Geschäftsherr oder Tierhalter
Kausalhaftung ohne möglichen Befreiungsbeweis
Schadenshaftung ohne Verschulden, bei der man sich auch bei Beachtung grösstmöglicher Vorsicht nicht von der Haftpflicht befreien kann. Bsp. Werkeigentümer oder Grundeigentümer
Kausalzusammenhang
Beziehung zwischen Ursache und Wirkung.
Kaution
Zur Absicherung einer Vertragspflicht muss eine bestimmte Summe hinterlegt werden, beispielsweise zur Abdeckung von Schadenersatzforderungen bei einer Fahrzeugmiete.
Konventionalstrafe
Zur Absicherung einer Vertragspflicht wird im Vertrag ein bestimmte Summe festgelegt, die zu zahlen ist, falls eine Vertragspartei die Abmachung nicht einhält. Wird z.B. bestellte Ware nicht bis zum vereinbarten Termin ausgeliefert, ist (automatisch) die Konventionalstrafe fällig.
Lohnzession
Zession = Forderungsabtretung; Abtretung eines Teils des Lohnes nur zur Sicherung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten.
Mängel beim Vertragsabschluss
Führen zur einseitigen Unverbindlichkeit des Vertrags (solche Verträge sind anfechtbar); Bsp.: Übervorteilung, Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung.
Nichtige Verträge
Verträge mit einem widerrechtlichen, unsittlichen oder unmöglicher Inhalt; gelten als nicht abgeschlossen.
Obligation
«Schuld- und Forderungsverhältnis» durch das eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt ist. (Im rechtlichen Sinn ist eine Obligation ein festverzinsliches Wertpapier.)
Prokura (ppa.)
Kaufmännische Stellvertretung, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber alle Geschäfte tätigen darf, die der Zweck der Unternehmung mit sich bringen kann, mit Ausnahme des Verkaufs und der Verpfändung von Liegenschaften; HR-Eintrag notwendig.
Qualifizierte Schriftlichkeit
Vertrag in schriftlicher Form, bei dem zusätzliche Bedingungen z.B. bestimmte Inhaltsangaben, die Benutzung eines besonderen Formulars oder die eigenhändige Niederschrift plus eigenhändige Unterschrift der Parteien notwendig sind. Beispiele: Abzahlungsvertrag, Kündigung im Mietvertrag, Testament.
Retentionsrecht
= Rückbehaltungsrecht; Zur Absicherung einer Vertragspflicht kann ein Gläubiger, bewegliche Sachen oder Wertpapiere zurückzubehalten, wenn die Forderung fällig wird.
Schaden
Vermögensverminderung
Schranken der Vertragsfreiheit
3 Schranken:
– widerrechtliche,
– unsittliche oder
– unmögliche Inhalte;
führen zur Nichtigkeit des Vertrags, solche Verträge entfalten keine Rechtswirkung.