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Brennpunkt (10)/(11): Entstehung von Obligationen - Allgemeine Vertragslehre

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 64
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Mittelschule
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 22.04.2013 / 27.02.2025

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Absicht

Vorsätzliches, willentliches Handeln.

Absicht

Vorsätzliches, willentliches Handeln

Absichtliche Täuschung

Art. 28 OR: Verträge, bei denen
(a) eine Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Verschweigen von Tatsachen vorliegt,
(b) jemand deswegen (absichtliche) zum Vertragsabschluss verleitet wurde sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.

Adäquater Kausalzusammenhang

Ein Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn der Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, d.h. wenn die betreffende Ursache «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung» die eingetretenen Wirkung verursacht hat.

Anfechtbare Verträge

Weisen einen Mangel beim Vertragsabschluss auf:   
(a) Übervorteilung,
(b) wesentlicher Irrtum,
(c) absichtliche Täuschung,
(d) Furchterregung 

Annahme (am Beispiel Kaufvertrag)

Voraussetzung der Vertragsentstehung; Bestellung des Käufers (aufgrund eines Antrags) oder Lieferung des Käufers gemäss Bestellung.

Antrag (am Beispiel Kaufvertrag)

Voraussetzung der Vertragsentstehung; Angebot (Offerte) der Verkäuferin oder Bestellung des Käufers.

Antrag unter Abwesenden

Antrag, bei dem die Partner nicht persönlich anwesend sind = schriftlicher Antrag. Falls nicht befristet, bleibt der Antragsteller ca. vier Tage gebunden, so lange, bis er bei normalem Postverkehr eine Antwort erwarten darf

Antrag unter Anwesenden

Antrag, bei dem die Partner persönlich anwesend sind, mündlich (auch am Telefon) miteinander verhandeln – Vertragspartner sind nur während des Gesprächs gebunden.

Befristeter Antrag

Antrag, der nur während einer vorgegebenen Frist gültig ist.

Eigentumsvorbehalt

Zur Absicherung einer Vertragspflicht kann sich der Verkäufer die Sicherheit verschaffen, dass er den Kaufgegenstand so lange zurückfordern kann, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat (nur gültig bei Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister).

Einfache Schriftlichkeit

Formvorschrift, wonach ein Vertrag in schriftlicher Form abgefasst sein muss und die eigenhändige Unterschrift der Parteien enthalten muss.

Fahrlässigkeit

Mangelnde Vorsicht, unsorgfältiges Verhalten.

Faustpfand

Durch ein Pfandrecht wird eine Forderung derart gesichert, dass der Pfandgläubiger das Recht erhält, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Verwertungserlös seine Forderung auszahlen zu lassen. Beim Faustpfand erhält der Gläubiger eine (wertvolle) bewegliche Sache, z.B. Wertpapiere, zur Absicherung einer Vertragspflicht

Formfreiheit

Grundsatz, dass ein Rechtsgeschäft nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden muss (z.B. in schriftlicher Form oder beim Notar). Es genügt ein «formfreier» mündlicher Abschluss.

Formvorschrift

Die durch das Gesetz vorgeschriebene äussere Form der Gestaltung eines Rechtsgeschäftes; als Grundsatz gilt für Verträge Formfreiheit gemäss Art. 11 Abs. 1 OR.
Wird aber eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, so gilt eine solcher Vertrag als nichtig.

Furchterregung

Art. 29 OR: Verträge, bei denen
(a) eine widerrechtliche Drohung (psychischer Zwang) vorliegt, 
(b) eine begründete Furcht besteht (die Drohung muss eine erhebliche Gefahr darstellen) sowie
(c) ein Kausalzusammenhang zwischen Drohung und Vertragsabschluss besteht.
Ein solcher Vertrag ist einseitig unverbindlich; er kann angefochten werden.

Gefährdungshaftung

Haftung (automatische) für etwaige Schäden den Betrieb von gefährlichen «Einrichtungen», z.B. Strassenverkehr, Eisenbahnbetrieb, Elektr. Anlagen, Atomanlagen, Flugverkehr.

Geschäftsfähigkeit

Voraussetzung, dass ein Vertrag rechtsgültig abgeschlossen werden darf; Vertragspartner müssen handlungsfähig und urteilsfähig sein (volljährige Personen sind im Normalfall urteilfähig und damit geschäftsfähig).

Grundpfand

Durch ein Pfandrecht wird eine Forderung derart gesichert, dass der Pfandgläubiger das Recht erhält, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Verwertungserlös seine Forderung auszahlen zu lassen. Bei Grundpfand besteht zur Absicherung einer Vertragspflicht ein Pfandrecht an einem Grundstück des Schuldners.

Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzung dazu ist Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit.

Handlungsvollmacht (i. V.)

Kaufmännische Stellvertretung, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber jene Geschäfte tätigen darf, die der Betrieb gewöhnlicherweise mit sich bringt (= alltägliche Geschäfte); kein HR-Eintrag notwendig

Inhaltsfreiheit

Grundsatz, dass der Vertragsinhalt (unter Beachtung der drei Schranken) frei festgelegt werden kann.

Irrtum

Parteien haben sich im Vertrag geirrt, z.B. in der Art des Vertrags (Miete statt Kauf), im Gegenstand oder der Person, im Umfang oder über die notwendige Vertragsgrundlage (Auto ist unfallfrei).

Kaufmännische Stellvertretungen

Standardisierte Vollmachten, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen darf, z.B. Prokura und Handlungsvollmacht.

Kausalhaftung

Schadenshaftung ohne irgendein Verschulden

Kausalhaftung mit möglichem Befreiungsbeweis

Milde Form der Kausalhaftung, bei der ein Verursacher eines Schadens die Möglichkeit hat, sich von seiner Haftpflicht zu befreien (durch den Nachweis seiner Sorgfalt oder falls der Schaden auch ohne Sorgfaltspflichtverletzung eingetreten wäre). Bsp. Geschäftsherr oder Tierhalter

Kausalhaftung ohne möglichen Befreiungsbeweis

Schadenshaftung ohne Verschulden, bei der man sich auch bei Beachtung grösstmöglicher Vorsicht nicht von der Haftpflicht befreien kann. Bsp. Werkeigentümer oder Grundeigentümer

Kausalzusammenhang

Beziehung zwischen Ursache und Wirkung.

Kaution

Zur Absicherung einer Vertragspflicht muss eine bestimmte Summe hinterlegt werden, beispielsweise zur Abdeckung von Schadenersatzforderungen bei einer Fahrzeugmiete.

Konventionalstrafe

Zur Absicherung einer Vertragspflicht wird im Vertrag ein bestimmte Summe festgelegt, die zu zahlen ist, falls eine Vertragspartei die Abmachung nicht einhält. Wird z.B. bestellte Ware nicht bis zum vereinbarten Termin ausgeliefert, ist (automatisch) die Konventionalstrafe fällig.

Lohnzession

Zession = Forderungsabtretung; Abtretung eines Teils des Lohnes nur zur Sicherung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten.

Mängel beim Vertragsabschluss

Führen zur einseitigen Unverbindlichkeit des Vertrags (solche Verträge sind anfechtbar); Bsp.: Übervorteilung, Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung.

Nichtige Verträge

Verträge mit einem widerrechtlichen, unsittlichen oder unmöglicher Inhalt; gelten als nicht abgeschlossen.

Obligation

«Schuld- und Forderungsverhältnis» durch das eine Partei zu einer Leistung verpflichtet und die Gegenpartei zur Einforderung dieser Leistung berechtigt ist. (Im rechtlichen Sinn ist eine Obligation ein festverzinsliches Wertpapier.)

Prokura (ppa.)

Kaufmännische Stellvertretung, durch welche die Inhaberin oder die Inhaber alle Geschäfte tätigen darf, die der Zweck der Unternehmung mit sich bringen kann, mit Ausnahme des Verkaufs und der Verpfändung von Liegenschaften; HR-Eintrag notwendig.

Qualifizierte Schriftlichkeit

Vertrag in schriftlicher Form, bei dem zusätzliche Bedingungen z.B. bestimmte Inhaltsangaben, die Benutzung eines besonderen Formulars oder die eigenhändige Niederschrift plus eigenhändige Unterschrift der Parteien notwendig sind. Beispiele: Abzahlungsvertrag, Kündigung im Mietvertrag, Testament.

Retentionsrecht

= Rückbehaltungsrecht; Zur Absicherung einer Vertragspflicht kann ein Gläubiger, bewegliche Sachen oder Wertpapiere zurückzubehalten, wenn die Forderung fällig wird.

Schaden

Vermögensverminderung

Schranken der Vertragsfreiheit

3 Schranken:
– widerrechtliche,
– unsittliche oder
– unmögliche Inhalte;
führen zur Nichtigkeit des Vertrags, solche Verträge entfalten keine Rechtswirkung.