
Brennpunkt (13): Schuldbetreibung und Konkursgesetz (SchKG)
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
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Kartei Details
Karten | 28 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 19.06.2013 / 12.05.2025 |
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Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Anfechtungsklage
Damit können Schenkungen, ungewohnte oder absichtliche Vermögensverschiebungen (die ein Schuldner zuungunsten der Gläubiger vornimmt) angefochten bzw. rückgängig gemacht werden.
Arrest
Vermögenswerte des Schuldners werden ohne Vorankündigung amtlich beschlagnahmt.
Betreibung auf Konkurs
Betreibungsart für Schuldner, die im HR eingetragen sind. Dabei wird das gesamte Vermögen (Ausnahme des Existenzminimums und Kompetenzstücke) beschlagnahmt und verwertet. Nach Abschluss des Verfahrens werden juristische Personen (z.B. eine AG) wirtschaftlich und rechtlich aufgelöst.
Betreibung auf Pfandverwertung
Betreibungsart die infrage kommt, wenn für eine Forderung als Sicherheit bereits ein Pfand «bestellt», d.h. ein Faust- oder Grundpfand eingerichtet wurde. Der Gläubiger kann in diesem Fall direkt im Anschluss an Einleitungsverfahren die Verwertung des Pfandes fordern.
Betreibung auf Pfändung
Betreibungsverfahren für Schuldner, die nicht im HR eingetragen sind; Verfahren verläuft in drei Phasen (Pfändung, Verwertung, Verteilung).
Betreibungsbegehren
Erster Schrit des Gläubigers; «Antrag» an das Betreibungsamt, gegen den Schuldner ein Betreibungsverfahren einzuleiten.
Budget
Gegenüberstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben für einen definierten Zeitraum.
Einleitungsverfahren
Verfahren, in dem festgestellt wird, ob eine Forderung nach Betreibung zu Recht besteht. Ablauf im vier Schritte–System.
Fortsetzungsbegehren
Begehren des Gläubigers um Fortsetzung der Betreibung (nach der definitiven Rechtsöffnung).
Kollokationsplan
Ein Plan über die «Rangordung», die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge, in der die Gläubiger ihre Forderungen zurückerhalten; wird in drei Klassen gegliedert.
Konkursdividende
Betrag, der auf eine Forderung zur Auszahlung gelangt (definiert prozentual nach der Höhe der Forderungen). Eine Dividende wird erst ausbezahlt, wenn alle Forderungen der vorangehenden Kollokationsklassen vollständig befriedigt sind.
Konkursverlustschein
Bestätigung, dass die Forderung der Gläubigerin aus dem Verwertungserlös nicht vollständig befriedigt werden konnte. Die Gläubigerin kann damit neue Betreibung gegen Schuldner einleiten (wenn dieser zu neuem Vermögen gekommen ist). Der Verlustschein verjährt nach 20 Jahren.
Liquiditätspolster/-reserve
Geldreserve in Form eines Bankkontos für unvorhergesehene Ausgaben; beträgt im Idealfall zwei bis vier Monatseinkommen.
Nachlassstundung
Verfahren, bei dem mit den Gläubigern ein Nachlassvertrag ausgehandelt werden kann, um die Existenz einer Unternehmung vorläufig zu sichern. Während des Verfahrens sind weder Konkurs noch Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung möglich. Das Gericht entscheidet darüber, ob eine Nachlassstundung gewährt wird.
Nachlassvertrag
Mit einem Nachlassvertrag verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen (damit soll die Zwangsvollstreckung vermieden und die wirtschaftliche Existenz des Schuldners gesichert werden).
Pfandausfallschein
Dokument, das ausgestellt wird, wenn aus dem Erlös des Pfandes nicht die gesamte Schuld getilgt werden konnte. Gläubiger hat damit das Recht, eine anschliessende Betreibung auf Pfändung bzw. auf Konkurs ohne vorheriges Einleitungsverfahren durchzuführen.
Privatkonkurs
Ein Privatkonkurs ist die offizielle Erklärung der Zahlungsunfähigkeit (der Insolvenz) einer Privatperson. Der Konkurs ist eine Totalliquidation des ganzen Vermögens zugunsten aller Schulden (Ausnahme: Bussen). Das restliche Vermögen eines Schuldner (z.B. ein eigenes Haus) wird verwertet und der Erlös an alle Gläubiger verteilt.
Rechtsvorschlag
Mündliche oder schriftliche Erklärung der Schuldnerin (innerhalb von 10 Tagne nach der Zustellung des Zahlungsbefehls), dass er die Forderung teilweise oder ganz bestreitet; blockiert das Verfahren.
Rechtsöffnungsbegehren
Antrag des Gläubigers an das Gericht, dass der Rechtsvorschlag beseitigt und die Betreibung fortgesetzt wird.
Schuldenruf
Aufforderung des Konkursamts, Ansprüche gegen den Schuldner beim Konkursamt anzumelden.
Sicherungsmittel
Arrest und Anfechtungsklage: Durch den Arrest (= amtliche Beschlagname der Vermögenswerte des Schuldners) oder einer Anfechtungsklage (Klage gegen «ungerechtfertigte» Vermögensverschiebungen) kann die Gefahr vermindert werden, dass der Schuldner Vermögenswerte verschwinden lässt.
Verlustschein aus Pfändung
Bestätigung, wie hoch die ungedeckte Forderung am Ende des Betreibungsverfahrens ist. Ermöglicht der Gläubigerin, eine spätere Betreibung einfacher durchzuführen (berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung). Der Verlustschein verjährt nach 20 Jahren.
Verschuldungsfallen/-ursachen
(Erwachsene)
Typische Lebenssituationen, die zu einer Verschuldung führen können. Als Ursachen gelten für Erwachsene:
1. Fehleinschätzungen
2. Einkommenseinbussen
3. Familie
4. Krankheit
5. (gescheiterte) Selbstständigkeit
Verschuldungsfallen/-ursachen
(Jugendliche)
Typische Lebenssituationen, die zu einer Verschuldung führen können. Als Ursachen gelten für Jugendliche:
1. Fehlende Finanzkompetenz,
2. Konsum als Freizeitbeschäftigung,
3. Gruppendruck,
4. kompensatorischer Konsum (Konsum aus Frust) und
5. (Kauf)Sucht (aufgrund einer Zwangsstörung).
Versteigerung (Gant)
Öffentlicher Verkauf der gepfändeten Vermögensteile an den/die Meistbietende.
Verwertungsbegehren
Antrag des Gläubigers, die gepfändete Sache zu verwerten.
Wechselbetreibung
Spezielles Betreibungsverfahren bei Forderungen in Form eines Wechsels oder eines Checks; strengeres Verfahren mit kürzeren Fristen.
Zahlungsbefehl
Aufforderung des Betreibungsamtes an den Schuldner, dem Gläubiger den Forderungsbetrag samt den Kosten für die Betreibung (innert 20 Tagen) zu bezahlen.
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