Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Konkubinat
Freie Lebensgemeinschaft von zwei Personen, für die es keine gesetzliche Regelung gibt, sondern individuelle vertragliche Abmachungen gelten.
Bei Konflikten wird meistens auf die Regelungen zur «einfachen Gesellschaft» im Obligationenrecht (Art. 530 ff.
OR) zurückgegriffen.
Verlobung/Verlöbnis
Eheversprechen, welches formlos erfolgen kann und dessen Erfüllung nicht einklagbar ist.
[Bei einer Auflösung ohne guten Grund, wird der Partner oder die Partnerin für alle auf die Hochzeit hin getätigten Ausgaben (z.B. Annulierungskosten, Brautkleid, grössere Geschenke) schadenersatzpflichtig.]
Ehefähigkeit
Ehefähig ist, wer folgende Voraussetzungen erfüllt
Namensrecht
Das Namensrecht regelt den Erwerb des Namens und Namensänderungen (sowie den Schutz des Namens)
Seit Anfang 2013 behält jeder Ehepartner seinen Namen (nach dem Grundsatz «Von der Wiege bis zur Bahre trägt jeder seinen Namen»).
Den Verheirateten steht es frei, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen.