
Brennpunkt (21): Familienrecht
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Set of flashcards Details
Flashcards | 40 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Vocational School |
Copyright | STR teachware |
Created / Updated | 08.01.2014 / 01.06.2025 |
Bundle
This box is part of the bundle Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Konkubinat
Freie Lebensgemeinschaft von zwei Personen, für die es keine gesetzliche Regelung gibt, sondern individuelle vertragliche Abmachungen gelten.
Bei Konflikten wird meistens auf die Regelungen zur «einfachen Gesellschaft» im Obligationenrecht (Art. 530 ff.
OR) zurückgegriffen.
Gesellschaftlich anerkannte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau.
Verlobung/Verlöbnis
Eheversprechen, welches formlos erfolgen kann und dessen Erfüllung nicht einklagbar ist.
[Bei einer Auflösung ohne guten Grund, wird der Partner oder die Partnerin für alle auf die Hochzeit hin getätigten Ausgaben (z.B. Annulierungskosten, Brautkleid, grössere Geschenke) schadenersatzpflichtig.]
Ehefähigkeit
Ehefähig ist, wer folgende Voraussetzungen erfüllt
- Volljährigkeit
- Urteilsfähigkeit
- Keine Verwandtschaft / Geschwisterschaft
- Frühere Ehe aufgelöst
Faktoren, die eine Ehe verunmöglichen wie zum Beispiel Verwandtschaft in gerader Linie oder eine schon bestehende Ehe.
Namensrecht
Das Namensrecht regelt den Erwerb des Namens und Namensänderungen (sowie den Schutz des Namens)
Seit Anfang 2013 behält jeder Ehepartner seinen Namen (nach dem Grundsatz «Von der Wiege bis zur Bahre trägt jeder seinen Namen»).
Den Verheirateten steht es frei, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen.
Gemeinsamer Name für ein verheiratetes Paar; dies kann der Ledignamen der Braut oder derjenige des Bräutigams sein.
Name von Verheirateten vor der Heirat.
Bürgerrecht
Unter dem Bürgerrecht (im engeren Sinn) verstehen wir die Staatszugehörigkeit einer Person zu einem Staat; das Schweizer Bürgerrecht wird definiert über das Bürgerrecht einer bestimmten Gemeinde.
Bezug zum Famlienrecht: Jeder Ehepartner behält sein Bürgerrecht. Die gemeinsamen Kinder erhalten das Bürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen sie tragen.
Kantonale Institutionen (Stellen), welche Beratung, Auskunft und Informationen im Bereich Paar- und Familienberatung anbieten. Es stehen psychologisch und rechtlich geschulte Personen für Lebens-, Beziehungs-, und Erziehungsfragen zur Verfügung.
Spezielles Gericht im Eheschutzverfahren. Es versucht in erster Linie eine Versöhnung zwischen den beiden Ehepartnern herbeizuführen, wenn die Eheberatung zu keiner Besserung der Situation führte. Bei einem Scheitern seiner Bemühungen verfügt das Eheschutzgericht die vorläufige Trennung, die später zu einer Scheidung führen kann.
Das eheliche Güterrecht bestimmt, was welchem Ehepartner während der Ehe gehört, wie die Vermögenswerte verwaltet, genutzt und gegebenenfalls veräussert werden können, und es regelt die Aufteilung des Vermögens nach dem Tod eines Ehegatten.
Ordentlicher Güterstand
Ohne anderslautende Vereinbarung bei der Eheschliessung gilt automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Dadurch verfügt jeder Partner über zwei getrennte Vermögensmassen: Eigengut und Errungenschaft.
Ordentlicher («automatischer») Güterstand. Jeder Partner verfügt über zwei getrennte Vermögensmassen: Eigengut und Errungenschaft. Jeder Ehegatte ist Eigentümer seines Eigengutes und seiner Errungenschaft und nutzt und verwaltet diese Güter selbst.
Eigengut
Vermögensbestandteile, die bereits vor der Ehe vorhanden waren oder in Form von persönlichen Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe dazukamen oder Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen (Kleider, Schmuck, persönliche Hobbyausrüstungen)
Der Ersatz von Eigengut ist wiederum Eigengut.
Errungenschaft
Vermögensteile, die nicht ausdrücklich zum Eigengut gehören. Zum Beispiel während der Ehe erworbenes Arbeitseinkommen, Erträge des Eigenguts (Zinsen von Obligationen), allfällige Leistungen von Sozialversicherungen.
Die Ersatzanschaffung von Errungenschaft zählt wieder zur Errungenschaft
Vorschlag/Rückschlag
Ein positiver Saldo der Errungenschaft (= Guthaben) wird als Vorschlag bezeichnet, ein negativer Saldo (= Schuld) als Rückschlag.
Das Gesetz bietet den Ehepartnern die Möglichkeit, güterrechtliche Vereinbarungen in beschränktem Rahmen individuell auszugestalten. Dazu sind im ZGB zwei Grundformen festgelegt: die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
Vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern (muss öffentlich beurkundet sein). Ein solcher Vertrag ist nötig zur Begründung einer Gütergemeinschaft oder einer Gütertrennung.
Vertraglicher Güterstand, entsteht durch Abschluss eines Ehevertrags. Unter diesem Güterstand verfügt jeder über sein Eigengut (in etwa wie bei der Errungenschaftsbeteiligung), zudem haben die Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum am sogenannten Gesamtgut; dieses wird bei Auflösung des Güterstandes gemäss individueller Regelung aufgeteilt.
Vermögensmasse in der Gütergemeinschaft, umfasst alle Vermögensteile, die nicht zum Eigengut gehören.
Gütertrennung
Vertraglicher Güterstand, entsteht durch Abschluss eines Ehevertrags.Dabei besteht eine klare Trennung des Vermögens zwischen Mann und Frau; während der Ehe und bei der Auflösung bleiben die Eheleute alleinige Eigentümer ihrer Vermögen. Gütertrennung kann bei Eheschliessung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden.
Ausserordentlicher Güterstand
Güterstand der Gütertrennung; falls er von Gesetzes wegen ein bei einem Privatkonkurs des Ehegatten (der in Gütergemeinschat lebt) oder auch bei einer gerichtlich angeordneten Trennung der Ehe in Kraft tritt.
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die aussergerichtlich durch eine gemeinsame Abmachung der Ehegatten erfolgen kann. Falls sich die Partner nicht einigen können, kann jeder Ehegatte beim Eheschutzgericht ein Gesuch auf Trennung einreichen.
Offizielle Auflösung der Ehe. Zwei unterschiedliche Verfahren: einvernehmliche Scheidung oder Kampfscheidung.
Einvernehmliche Scheidung (Konventionalscheidung)
Scheidungsverfahren, bei dem sich die Ehegatten über die Scheidungsfolgen einig sind, insbesondere über die güterrechtliche Auseinandersetzung, die nachehelichen Unterhaltszahlungen, das allfällige Sorgerecht sowie Alimente für die Kinder und die Aufteilung der beruflichen Vorsorge.
Einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen durch die Scheidungspartner. Kann durch die Ehegatten selbstständig oder mithilfe von Beratungsstellen, Anwälten oder Mediatoren (Rolle eines neutralen Dritten) ausgearbeitet werden. Folge: Ist das Gericht überzeugt, dass die Vereinbarung vollständig und angemessen ist, wird es diese genehmigen und die Scheidung aussprechen.
Scheidungsverfahren, bei dem sich eine Partei nicht scheiden lassen will; wird eingeleitet durch den scheidungswilligen Ehegatten. Die Gegenseite, die sich nicht scheiden lassen will, kann auf einer Trennungszeit von zwei Jahren beharren.
Verwandschaft
Das Verhältnis der Angehörigen untereinander. Verwandtschaft in gerader Linie = Personen die voneinandern abstammen (Grosseltern – Eltern – Kinder – Enkelkinder); Verwandtschaft in der Seitenlinie = Geschwister – Onkel und Tanten.
Das Verhältnis zwischen Eltern und Nachkommen; entsteht zwischen der leiblichen Mutter und ihrem Kind durch die Geburt, zwischen dem Kind und dem Vater automatisch, falls die Mutter verheiratet ist.
Durch eine Adoption entsteht ein Kindsverhältnis zu einem (nicht blutsverwandten) Kind; das Adoptivkind erhält dadurch die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes (und das Kindsverhältnis zum leiblichen Elternteil wird aufgehoben).
Elterliche Sorge
Begriff im Zusammenhang mit Trennungs- oder Scheidungsverfahren: Elterliche Sorge beinhaltet das Anrecht eines oder beider Elternteile, das Kind im eigenen Haushalt zu betreuen und zu erziehen.
Gliederung des Verwandschaftssystem; die verschiedenen Ebenen der Verwandschaft werden als Stämme bezeichnet (vgl. umgangssprachlich «Stammbaum»); von Bedeutung im Erbrecht zur Bestimmung der gesetzlichen Erben.
Der erste Stamm umfasst alle Nachkommen dieser Person, also deren Kinder, Enkel usw.
Zweiter Stamm
Der zweite Stamm umfasst die Eltern der Person sowie deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen und Nichten, usw. Er wird auch als elterlicher Stamm bezeichnet.
Der dritte Stamm umfasst die Grosseltern und deren Nachkommen, also Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins.
Nichte/Neffe
Das Kind eines Geschwisters, beispielsweise die Tochter einer Schwester.
Cousine/Cousin
Kinder von Onkel und Tanten.
Das Verhältnis einer Person zu den Ehegatten ihrer Verwandten und zu den Verwandten ihres Ehegatten.
Gesetzlich anerkanntes Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Paaren; damit werden gleichgeschlechtliche Paare (ohne Kinder) in vielen Belangen der Ehepaaren gleichgestellt (z.B. bei der Miete, im Arbeitsvertrag, im Sozialversicherungsrecht oder der beruflichen Vorsorge).