Brandschutz
BrandschutzKlausur
BrandschutzKlausur
Kartei Details
Karten | 101 |
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Lernende | 12 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 16.08.2013 / 08.10.2024 |
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Anforderungen Bedachung
Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Dachhaut – nicht Dachtragwerk – dienen primär dem Nachbarschaftsschutz
- Dachöffnungen 5 m entfernt von Brandwänden
- Weiche Bedachung Überdachführung 50 cm
- Dach mit Neigung < 15° das nicht F90 oder das mit brennbaren Baustoffen ausgeführt ist; so hoch, dass er horizontale Abstand zur Dachfläche min. 5 m
- Harte Bedachung: widerstandsfähig gegen Flugfeuer und Strahlende Wärme
Prüfung Harte Bedachung
-widerstandsfähig gegen Flugfeuer und Strahlende Wärme
- Prüfung: 2000 mm lang, 2500 mm hoch, Winkel 15° bzw. 45°, Holzwollekorb 600 g 300 x
300 x 200 mm
Versagenskriterien:
• zerstörter Bereich an der Oberfläche oder im inneren < 0,25 m2
• Ablaufen flüssiger Teile < 50 cm vom unteren Ende des Drahtkorbes
• Keine Flammen an der Unterseite
• Keine brennende oder glimmend abfallenden Teile
• Keine größeren Löcher im Dach (wie auch immer „größer“ hier definiert ist)
Decken mit weicher Bedachung sind zulässig wenn:
• Abstand Grundstücksgrenze > 12 m
• Abstand zu Gebäuden mit harter Bedachung auf dem selben Grundstück > 15 m
• Abstand zu Gebäuden mit weicher Bedachung auf dem selben Grundstück > 24 m
• weitere Bedingungen nach Gebäudeklasse
preußische Kappendecke
- FW von 30 Minuten gegeben, erhöhen durch: Verkleiden/ Dämmschichtbildner
Holzbalkendecken
FW von F30-B
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
RWA stehen im Schutzzielkonflikt mit der Forderung einer „harten Bedachung“. Das
Idealdach würde automatisch öffnen, gleichzeitig aber nicht zur Brandausbreitung beitragen.
• Rauchabzug: Gewährleistung von Personenschutz
o Rauchgase
o Sichtbehinderung
• Wärmeabzug: Verlängerung des Feuerwiderstandes des Gebäudes
o thermische Entlastung
o Behinderung der Brandentwicklung--> Verhinderung flash over
Natürliche RWA’s
(Lichtkuppeln und Lichtbänder aus brennbaren Baustoffen)
Lichtbänder in Dächern harter Bedachung zulässig wenn:
• < 40 m2, Länge < 20 m
• Abstand untereinander und vom Dachrand > 2 m
• Abstand zu Brandwänden, angrenzenden oder höheren Gebäudeteilen > 5 m
Natürliche RWA Wirkungsweise
• selbstregulierender Fördermenge
• ohne Leistungsgrenze bei höheren Temperatur, schlecht bei niedrigen
Maschinelle RWA Wirkungsweise
• konstante Fördermege
• gut bei geringen Temperaturen, schlechter bei höheren
Anforderungen an RA
• nicht (mehr) nur im Industriebau
• Dicke der raucharmen Schicht min. 2,5 m
• Größe von natürlichen RA- und Zuluftflächen bemisst sich nach der Höhe der raucharmen Schicht, Raumhöhe und Bemessungsgruppe
• neben NRA über Dach wird auch noch Entrauchung über Außenwände geregelt
• Das Zusammenwirken mit Löschanlagen und Brandmeldern ist umso effektiver, je größer das Verhältnis Zuluftfläche/Abluftfläche
-Die Bemessungsgruppe ergibt sich aus Brandausbreitungsgeschwindigkeit und
Brandentwicklungsdauer (Brandentstehung bis Brandbekämpfung).
Kategorien für den Schutzumfang von Brandmeldeanlagen
Kat 1 Vollschutz
Kat 2 Teilschutz
Kat 3 Schutz der Flucht- und Rettungswege
Kat 4 Einrichtungsschutz
Wer kann eine Verordnung erlassen? Welche Grundlage ist dazu erforderlich?
- Verordnung = Rechtsnorm, wird durch Regierungs- oder Verwaltungsorgan (Legislative, zB Landtag) erlassen
- benötigt immer eine Verordnungsermächtigung in einem Gesetz
- Urheber einer Verordnung ist die Exekutive (zB Landesverwaltung)
Von welchen Regelungen darf man nicht ohne weiteres abweichen?
Gesetze und Verordnungen
Ordnen Sie die folgenden Regelungen nach Ihrer rechtlichen Bedeutung:
DIN 4102, b) Schulbau-RL, c) LBO, d) VStättVO
LBO ->VStättVO -> Schulbau-RL -> DIN 4102
Definition Höhe (bauordnungsrechtlich)
Laut MBO: „Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.“
Aufenthaltsraum
zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet
Nutzungseinheit
- abgeschlossene, einem bestimmten Nutzungszweck zugeordnete Bereiche
- kann über mehrere Geschosse gehen, die intern miteinander verbunden sind
Brutto-Grundfläche
Summe aller Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes
- Überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen. (ein Raum)
- Überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen. (ein Balkon)
- Nicht überdeckte Bereiche.
Nicht berücksichtigt werden:
- Konstruktiv oder gestalterisch bedingte Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen
- Kriechkeller, Kellerschächte
- Außentreppen
- nicht nutzbare Dachflächen, konstruktiv bedingte Hohlräume.
Görtz sagt: Keine Kellerflächen berücksichtigen!! Aber dazu gibt es widersprüchliche Infos
Brandschutzkonzept - wesentliche Inhalte
Landesbauordnung ungleich Sonderbau-Verordnung speziell vor generell: Sonderbau gilt
- Allgemeine Angaben
- Vorbeugender Brandschutz (baulich und anlagentechnisch)
- Organisatorischer Brandschutz
- Abwehrender Brandschutz
- Abweichungen
- Verantwortlichkeiten
MBO
- Verwaltungsvorschrift (VV)
- Landesbauordnung (LBO)
- Durchführungsverordnung (DVO)
-->muss im Wesentlichen nur von den Schutzzielen eingehalten werden
allgemeine Schutzziele MBO
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen
Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
MBO Schutzziele für den Brandschutz
- Brandentstehung vorbeugen
- Vorbeugung der Brandausbreitung (Schutz vor Feuer und Rauch)
- Ermöglichen der Rettung von Menschen und Tieren
- Ermöglichen von wirksamen Löscharbeiten
Gebäudeklasse 1
-freistehend
-max 7m
-max 2 NE mit insgesamt max 400 qm
-F30-B
Gebäudeklasse 2
-max 7 m
--max 2 NE mit insgesamt max 400 qm
-F30-BGebäudeklasse 3
-max 7 m
-Keine Vorgaben zur NE
-F30-B
Gebäudeklasse 4
-max 13m
- unenedlich NE, je max 400qm
-F60-A
Gebäudeklasse 5
>13m
-F90-A
Gruppierung von Sonderbau-Tatbeständen
- Gebäude für hilfsbedürftige Personen (Kranke, Alte, Kinder, Behinderte, Verbrecher)
- Gebäude für größere Personenzahlen (Verkauf, Versammlung, Gast, Beherbergung)
- Anlagen mit besonderer Höhe oder Ausdehnung (Hochhäuser, Gebäude mit großer
Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude,)
- Atypische Nutzung mit besonderem Gefährdungspotential (Umgang/Lagerung von
Stoffen mit Explosions-/Brand- oder Gesundheitsgefahr, Regallager, Vergnügungsparks)
Abstand von Grundstücksgrenze
-->2,5 m; Summe: 5 m Abstand zwischen zwei baulichen Anlagen.
5 m Gebäudeabstand bedeuten nur 1/25 der Strahlung kommt beim Nachbarn an
-->Grund: Vermeidung der Brandausbreitung auf Nachbargebäude
-->näher dranbauen möglich wenn:
- - die entsprechende Außenwand eine äußere Brandwand ist oder
- - eingetragene Baulast (Nachbargrundstück): Abstandsflächenbaulast
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