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Block 12: Die Luftfahrzeugversicherung

Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck

Haftpflicht III: Fahrzeugversicherungen René Beck


Kartei Details

Karten 22
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 02.03.2016 / 22.06.2020
Lizenzierung Keine Angabe    (Nathalie Thiemann)
Weblink
https://card2brain.ch/box/block_12_die_luftfahrzeugversicherung
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Gesetzliche Regeln zur Dritthaftpflichtversicherung

Nenne mind. 5.

- Der Halter eines im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs hat Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder durch Hinterlegung bzw. Bürgschaft sicherzustellen (LFG 70/71).

- Die Luftfahrzeuge des Bundes und der Kantone sind von der Pflicht zur Sicherstellung befreit. (LFG72)

- Ausdehnung der Sicherstellungspflichten auf bestimmte Kategorien von schweizerischen Luftfahrzeugen, die nicht im Luftfahrzeugregister eingetragen sind. (LFG74III)

- Im Bereich der Luftfahrt besteht kein Ausfallschutz im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.

- In LFV124 wird festgehalten, dass der Halter des Luftfahrzeuges als Nachweis der Sicherstellung der Haftpflichtansprüche den VNA, den Hinterlegungsschein oder die Bürgschaftserklärung vorzulegen hat.

- Die Höhe der erforderlichen Sicherstellung richtet sich nach dem Abfluggewicht des betreffenden Luftfahrzeugs. Dabei sind die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde je Schadensereignis für Personen- und Sachschäden zusammen gemäss den in LFV125 aufgeführten Summen sicherzustellen.

- Der Vers.vertrag muss bestimmen, dass zugunsten des geschädigten Dritten die Bedingungen massgebend sind, die sich aus dem Nachweis über die Sicherstellung ergeben, auch wenn sie mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht übereinstimmen.

- Nach LFV131II steht dem geschädigten Dritten kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wohl aber im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht am Anspruch des Halters gegen den Versicherer.

- Nach LFV131I kann jedoch der Halter vom Versicherer verlangen, dass er seine Ersatzleistung an den geschädigten Dritten ausrichte, auch wenn nach den Bestimmungen der Luftfahrtverordnung die Ansprüche des geschädigten Dritten gegen den Halter (=Haftung) weiter gehen als die Ansprüche des Halters gegen den Versicherer (=Deckung).

Gesetzliche Regeln zur Passagier-Haftpflichtversicherung

Zähle mind. 5 auf!

- Die Haftpflichtansprüche von Reisenden gegen den Luftfahrzeughalter sind gemäss LFV132a mind. im Umfang von 250'000 Sonderziehungsrechten je Reisenden sicherzustellen. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht bis zu 2'700kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mind. 100'000 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen.

- Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Reisenden durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder durch Hinterlegung bzw. Bürgschaft.

- Nachweis der Sicherstellung

- Bei Abweichungen ist der Inhalt des VNA massgebend. (nicht des Versicherungsvertrags)

- Dem geschädigten Reisenden steht kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wohl aber im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht am Anspruch des Halters gegen den Versicherer.

- Option des Halters, die Ausrichtung der Ersatzleistung an den Geschädigten zu verlangen, auch wenn die Ansprüche des geschädigten Dritten gegen den Halter weiter gehen als die Ansprüche des Halters gegen den Versicherer.

Gesetzliche Regeln zur Passagier-Haftpflichtversicherung

Nenne die minimalen Sicherstellungen bei;

1. Tod/Körperverletzung

2. Beschädigung von Reisegepäck

3. Beschädigung von Gütern

1. 250'000 Sonderziehungsrechte je Reisenden

2. 1'000 Sonderziehungsrechte je Reisenden

3. 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm

Gesetzliche Regeln zu Luftfahrzeugen besonderer Kategorien

- Nach LFG74II kann der Bundesrat die Sicherstellungspflicht für Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde auf bestimmte Kategorien von schweizerischen Luftfahrzeugen ausdehnen, die nicht im Luftfahrzeugregister eingetragen sind. Die entsprechenden Ausführungsvorschriften sind in der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) festgehalten.

- Der Geltungsbereich der VLK erstreckt sich auf Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge (VLK1)

Gesetzliche Regeln zu Flugveranstaltungen

- Zusätzliche Sicherstellungspflicht bei Flugveranstaltungen

- Die Haftpflichtversicherung des Veranstalters einer Flugveranstaltung und subsidiär die Haftpflichtansprüche gegen den Halter der teilnehmenden Luftfahrzeuge zu decken.

Die Deckungselemente der Luftfahrzeugversicherung

- Dritthaftpflicht-Versicherung (obligatorisch)

- Passagierhaftpflicht-Versicherung (obligatorisch)

- Kaskoversicherung (fakultativ)

- Insassenunfall-Versicherung (fakultativ)

Diese Deckungselemente können einzeln oder kombiniert versichert werden. Nach den gebräuchlichen Deckungskonzepten wird die Passagier-Haftpflichtversicherung im Rahmen einer Einheitsdeckung kombiniert mit der Dritthaftpflichtversicherung versichert.

Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Luftfahrzeugversicherung

Ist in der Police nichts anderes vereinbart, gilt die Versicherung für Schäden, die während der Vertragsdauer auf der ganzen Welt eintreten.

Personen des Piloten

Die Versicherung gilt - mit Ausnahme der Dritthaftpflicht-Versicherung - nur, wenn das versicherte Luftfahrzeug pilotiert wird durch

- die in der Police aufgeführten Personen

- Piloten eines Reparatur-, Service- oder Luftfahrzeughandelsunternehmens bei Kontroll-, Vorführungs, Abholungs- und Ablieferungsflügen

- Piloten des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) oder der zuständigen ausländischen bzw. gesetzlichen Aufsichtsstelle.