Bilanzbuchhalter - IStR
Internationales Steuerrecht
Internationales Steuerrecht
Set of flashcards Details
Flashcards | 37 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 25.07.2016 / 15.08.2020 |
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Negative ausländische Einkünfte
Verlustabzugsbeschränkung
§ 2a Abs. 1 + 2 EStG
● negative Einkünfte
● aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EWR-Staaten)
● die nicht aus einer „aktiven“ gewerblichen Betriebsstätte
stammen (sog. Aktivitätsklausel)
= dürfen nur mit zukünftigen positiven Einkünften der
jeweils selben Art und aus demselben Staat
ausgeglichen werden
Aktivitätsklausel
§ 2a Abs. 2 EStG
● Nachweis des Steuerpflichtigen
● Einkünfte aus gewerblicher Betriebsstätte
● aus einem Drittstaat
(fast) ausschließlich
● Herstellung und Lieferung von Waren
● Gewinnung von Bodenschätzen
● Bewirkung gewerblicher Leistungen
● kein Waffenhandel
● kein Zusammenhang mit Fremdenverkehr
● keine Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern
Aufbau und Systematik des OECD-MA (I.)
● Vertragsmuster
● zur Harmonisierung bilateraler Abkommen
durch Vereinheitlichung von
- Begriffsbestimmung und
- Abkommenssystematik
Aufbau und Systematik
des OECD-MA (II.)
● OECD sind Industriestaaten
Ziel = Einschränkung der Quellenbesteuerung
● Entwicklungsländer
Ziel = Stärkung der Quellenbesteuerung (Anden-Modell)
● UN-Modell für DBA zwischen Industrie- und
Entwicklungsländern
Ziel = Stärkung der Quellenbesteuerung
= OECD + stärkere Quellenbesteuerung
● USA-Modell für DBA mit USA
= OECD + stets Anrechnungsverfahren
Aufbau und Systematik
des OECD-MA (III.)
Aufbau
I. Geltungsbereich (Art. 1-2)
II. Begriffsbestimmungen (Art. 3 bis 5)
III. Besteuerung des Einkommens (Art. 6-21)
IV. Besteuerung des Vermögens (Art. 22)
V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23)
VI. Besondere Bestimmungen (Art. 24-29)
VII.Schlussbestimmungen (Art. 30-31)
Persönlicher Anwendungsbereich eines DBA
Art. 1 Personen, die in einem oder beiden
Vertragsstaaten ansässig sind
Art. 3 Abs. 1 a) Person
- natürliche Personen
- Gesellschaften
- alle anderen Personenvereinigungen
Art. 3 Abs. 1 b) Gesellschaft
- juristische Personen
- Rechtsträger, die steuerlich wie juristische
Personen behandelt werden
Persönlicher Anwendungsbereich eines DBA (II).
Art. 1 Personen, die in einem oder beiden
Vertragsstaaten ansässig sind
Art. 4 Ansässige Person
- nach dem Recht dieses Staates
- einen Wohnsitz oder
- ständigen Aufenthalt oder
- Ort der Geschäftsleitung
- nicht: Quelleneinkünfte
Bei doppelter Ansässigkeit, für Anwendung des DBA nur in
einem Vertragsstaat als ansässig behandelt (Art. 4 Abs. 2).
Sachlicher Anwendungsbereich eines DBA
Art. 2 Steuern auf Einkommen und Vermögen
Räumlicher Anwendungsbereich eines DBA
Art. 3 Vertragsstaat
= grds. gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten
Eigene Definitionen zu
(Art. 3)
● Person
● Gesellschaft
● Unternehmen eines Vertragsstaats
● internationaler Verkehr
● zuständige Behörde
● Staatsangehöriger
● Geschäftstätigkeit
● eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (Art. 4)
● Betriebsstätte (Art. 5)
= notwendig, da i.d.R. Definitionen des Vertragsstaaten
unterschiedlich sind
Grundzüge des Außensteuergesetzes
Berichtigung von Einkünften
- Preisvergleichsmethode
- Wiederverkaufsmethode
- Kostenaufschlagsmethode
● Geschäftsbeziehung ins Ausland
● mit nahestehender Person
● Einkünfteminderung durch Verrechnungspreise, die
Fremdvergleich nicht standhalten
● Gestaltung von Geschäftsbeziehungen zur
Gewinnverlagerung ins Ausland
Wozu IStR?
Drohende Doppelbesteuerung durch Territorialitätsprinzip und Universalitätsprinzip
Doppelbesteuerung
● juristische
= Erhebung vergleichbarer Steuern in zwei (oder
mehreren) Staaten
- für denselben Steuerpflichtigen
- für denselben Steuergegenstand
- für denselben Zeitraum
● wirtschaftliche
= Erhebung vergleichbarer Steuern in zwei (oder
mehreren) Staaten
- für denselben Steuergegenstand
- für denselben Zeitraum
Unterschied Universalitätsprinzip und Territorialitätsprinzip
Universalitätsprinzip (Welteinkommensprinzip)
= Ansässigkeitsstaat erhebt Anspruch
die Einkünfte der ansässigen Person zu besteuern
● Territorialitätsprinzip (Quellen- oder Ursprungsprinzip)
= Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden, erhebt
Anspruch inländische Einkünfte zu besteuern
Drohende Doppelbesteuerung
Entstehung?
Doppelbesteuerung entsteht durch Zusammentreffen von
Universalitätsprinzip und Territorialitätsprinzip
Varianten:
● Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht in
mehreren Staaten
● Unbeschränkte Steuerpflicht in mehreren Staaten
● Beschränkte Steuerpflicht in mehreren Staaten
Persönliche Steuerpflicht
(§ 1 EStG)
Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG)
( = Welteinkommensprinzip / Universalitätsprinzip)
- natürliche Person
- im Inland
- Wohnsitz (§ 8 AO) oder
- gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO)
in besonderen Fällen
• erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG)
- Entsendung ins Ausland
- öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
• unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag für EU-Bürger (§ 1 Abs. 3 EStG)
- mind. 90 % der Einkünfte unterliegen deutscher ESt
oder
- ausländische Einkünfte nicht mehr als Grundfreibetrag
Persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG)
• Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG)
(= Quellen- / Territorialitätsprinzip)
- natürliche Person
- im Inland
- weder Wohnsitz (§ 8 AO)
- noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO)
aber
- inländische Einkünfte (§ 49 EStG)
Drohende Doppelbesteuerung
Universalitätsprinzip
Persönliche Steuerpflicht
● Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 KStG)
- Körperschaften, Personenvereinigungen,
Vermögensmassen
- im Inland
- Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder
- Sitz (§ 11 AO)
Drohende Doppelbesteuerung
Territorialitätsprinzip
Persönliche Steuerpflicht
● Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 KStG)
- Körperschaften, Personenvereinigungen,
Vermögensmassen
- im Inland
- weder Geschäftsleitung (§ 10 AO)
- noch Sitz (§ 11 AO)
aber
- inländische Einkünfte
Drohende Doppelbesteuerung Folgen
● Konflikt mit Leistungsfähigkeitsprinzip
● Störung von Wirtschaftsbeziehungen
Drohende Doppelbesteuerung
Weitere Prinzipien
Abgrenzung der Steuerhoheit
● Steuerobjekt
- Universalitätsprinzip
- Territorialitätsprinzip
● Steuersubjekt
- Wohnsitzstaatprinzip (z. B. Deutschland)
- Nationalitätsprinzip (z. B. USA)
● Grenzüberschreitende Transaktionen
- Ursprungslandprinzip
- Bestimmungslandprinzip
Systematik
Beschränkte Steuerpflicht
Sachliche Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 EStG)
• den 7 Einkunftsarten zugehörig
Einkünfte aus
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. selbständiger Arbeit
4. nichtselbständiger Arbeit
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. sonstige (Renten, Abgeordnetenbezüge etc.)
● inländisch gem. § 49 EStG
Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
● Kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats
- nach DBA
● 5.6.3.1 Freistellungsmethode
- nach deutschem Recht (§ 3 EStG – keine Vorschrift)
- nach DBA
● 5.6.3.2 Anrechnungsmethode
- nach deutschem Recht (§ 34c Abs. 1 EStG)
- nach DBA
● 5.6.3.3 Abzugsmethode
- nach deutschem Recht (§ 34c Abs. 2 + 3 EStG)
● völkerrechtliche Verträge
- Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Verteilung der Steuern zwischen Staaten
- Verhinderung von Steuerverkürzungen
● § 2 AO Vorrang vor nationalem Steuerrecht
● lex specialis
● DBA-Recht begründet keine Steueransprüche
● ob und in welchem Umfang besteuert wird, richtet sich
nach nationalem Recht
● Schrankenrecht (Vertragsstaaten schränken ihren
Steueranspruch ein)
Deutsche DBA wenden die unterschiedlichen Methoden
i.d.R. unabhängig von der Einkunftsart an.
Typische Bespiele:
● Zinsen können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert
werden
● Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind im
Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt
● Dividenden sind im Ansässigkeitsstaat entweder von der
Besteuerung freigestellt oder
die ausländische Quellensteuer wird angerechnet
Beispiel:
A wohnt in Düsseldorf und vermietet eine im Ausland
belegene Ferienwohnung.
a) die Immobilie liegt in Frankreich
b) die Immobilie liegt in Polen
c) die Immobilie liegt in Spanien
d) die Immobilie liegt in Bangladesch
Beispiel:
I. Prüfung im Quellenstaat (Belegenheitsstaat):
1. beschränkte Steuerpflicht
2. Art. 6 gewährt Belegenheitsstaat jeweils Besteuerungsrecht
II. Prüfung im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat)
1. Unbeschränkte persönliche Steuerpflicht
2. steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung
3. a) Art. 3 DBA F ausschließliches Besteuerungsrecht
b) Art. 6 Abs. 1 DBA konkurrierendes Besteuerungsrecht
Art. 24 Abs. 1 Freistellung in D
c) Art. 6 Abs. 1 DBA konkurrierendes Besteuerungsrecht
Art. 22 Abs. 2 Freistellung in D mit Rückfallklausel
Beispiel:
I. Prüfung im Quellenstaat (Belegenheitsstaat):
1. beschränkte Steuerpflicht
2. Art. 6 gewährt Belegenheitsstaat jeweils Besteuerungsrecht
II. Prüfung im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat)
1. Unbeschränkte persönliche Steuerpflicht
2. steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung
3. d) Art. 6 konkurrierende Besteuerung
Art. 22 b) gg) Anrechnungsverfahren
Freistellungsmethode
Staat A und B verständigen sich über Besteuerung
● A übt Besteuerungsrecht nicht aus
● B besteuert
● Besteuerung im Quellenstaat
● Freistellung im Ansässigkeitsstaat
● Besteuerungsniveau durch Quellenstaat bestimmt
= ausländisches Steuerniveau bleibt erhalten
Freistellungsmethode
Ansässigkeit in D
Art. 23A OECD-MA
bei Ansässigkeit in der BRD:
(1) Bezieht eine in der BRD ansässige Person ausländische
Einkünfte, die nach dem jeweiligen DBA im ausländischen
Staat besteuert werden können, so nimmt die BRD diese
ausländischen Einkünfte von der Besteuerung aus.
(3) Ausländische Einkünfte einer in der BRD ansässigen
Person, die nach dem jeweiligen DBA in der BRD steuerfrei
sind, können in der BRD dem Progessionsvorbehalt
unterliegen.
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