Bilanzbuchhalter - IStR

Internationales Steuerrecht

Internationales Steuerrecht


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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 25.07.2016 / 15.08.2020
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Wozu IStR?

Drohende Doppelbesteuerung durch Territorialitätsprinzip und Universalitätsprinzip

Doppelbesteuerung

● juristische
= Erhebung vergleichbarer Steuern in zwei (oder
   mehreren) Staaten
- für denselben Steuerpflichtigen
- für denselben Steuergegenstand
- für denselben Zeitraum
● wirtschaftliche
= Erhebung vergleichbarer Steuern in zwei (oder   
   mehreren) Staaten
- für denselben Steuergegenstand
- für denselben Zeitraum

Unterschied Universalitätsprinzip und Territorialitätsprinzip

Universalitätsprinzip (Welteinkommensprinzip)
= Ansässigkeitsstaat erhebt Anspruch
die Einkünfte der ansässigen Person zu besteuern
● Territorialitätsprinzip (Quellen- oder Ursprungsprinzip)
= Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden, erhebt
Anspruch inländische Einkünfte zu besteuern

Drohende Doppelbesteuerung

Entstehung?

Doppelbesteuerung entsteht durch Zusammentreffen von
Universalitätsprinzip und Territorialitätsprinzip

Varianten:
● Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht in
mehreren Staaten
● Unbeschränkte Steuerpflicht in mehreren Staaten
● Beschränkte Steuerpflicht in mehreren Staaten

Persönliche Steuerpflicht

(§ 1 EStG)

Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG)
( = Welteinkommensprinzip / Universalitätsprinzip)
- natürliche Person
- im Inland
- Wohnsitz (§ 8 AO) oder
- gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO)

in besonderen Fällen
erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG)
- Entsendung ins Ausland
- öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag für EU-Bürger (§ 1 Abs. 3 EStG)
- mind. 90 % der Einkünfte unterliegen deutscher ESt
oder
- ausländische Einkünfte nicht mehr als Grundfreibetrag

Persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG)
Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG)
(= Quellen- / Territorialitätsprinzip)
- natürliche Person
- im Inland
- weder Wohnsitz (§ 8 AO)
- noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO)
aber
- inländische Einkünfte (§ 49 EStG)

Drohende Doppelbesteuerung
Beschränkte Steuerpflicht in D

Drohende Doppelbesteuerung
Universalitätsprinzip

Persönliche Steuerpflicht
● Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 KStG)
- Körperschaften, Personenvereinigungen,
Vermögensmassen
- im Inland
- Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder
- Sitz (§ 11 AO)

Drohende Doppelbesteuerung
Territorialitätsprinzip

Persönliche Steuerpflicht
● Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 KStG)
- Körperschaften, Personenvereinigungen,
Vermögensmassen
- im Inland
- weder Geschäftsleitung (§ 10 AO)
- noch Sitz (§ 11 AO)
aber
- inländische Einkünfte

Drohende Doppelbesteuerung Folgen

● Konflikt mit Leistungsfähigkeitsprinzip
● Störung von Wirtschaftsbeziehungen

Drohende Doppelbesteuerung
Weitere Prinzipien

Abgrenzung der Steuerhoheit
● Steuerobjekt
- Universalitätsprinzip
- Territorialitätsprinzip
● Steuersubjekt
- Wohnsitzstaatprinzip (z. B. Deutschland)
- Nationalitätsprinzip (z. B. USA)
● Grenzüberschreitende Transaktionen
- Ursprungslandprinzip
- Bestimmungslandprinzip

Systematik
Beschränkte Steuerpflicht

Sachliche Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 EStG)
• den 7 Einkunftsarten zugehörig
Einkünfte aus
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. selbständiger Arbeit
4. nichtselbständiger Arbeit
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. sonstige (Renten, Abgeordnetenbezüge etc.)
● inländisch gem. § 49 EStG

Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

● Kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats
- nach DBA
● 5.6.3.1 Freistellungsmethode
- nach deutschem Recht (§ 3 EStG – keine Vorschrift)
- nach DBA
● 5.6.3.2 Anrechnungsmethode
- nach deutschem Recht (§ 34c Abs. 1 EStG)
- nach DBA
● 5.6.3.3 Abzugsmethode
- nach deutschem Recht (§ 34c Abs. 2 + 3 EStG)

● völkerrechtliche Verträge
- Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Verteilung der Steuern zwischen Staaten
- Verhinderung von Steuerverkürzungen
● § 2 AO Vorrang vor nationalem Steuerrecht
● lex specialis
● DBA-Recht begründet keine Steueransprüche
● ob und in welchem Umfang besteuert wird, richtet sich
nach nationalem Recht
● Schrankenrecht (Vertragsstaaten schränken ihren
Steueranspruch ein)

 

Deutsche DBA wenden die unterschiedlichen Methoden
i.d.R. unabhängig von der Einkunftsart an.
Typische Bespiele:

● Zinsen können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert
werden
● Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen sind im
Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt
● Dividenden sind im Ansässigkeitsstaat entweder von der
Besteuerung freigestellt oder
die ausländische Quellensteuer wird angerechnet

Beispiel:
A wohnt in Düsseldorf und vermietet eine im Ausland
belegene Ferienwohnung.
a) die Immobilie liegt in Frankreich
b) die Immobilie liegt in Polen
c) die Immobilie liegt in Spanien
d) die Immobilie liegt in Bangladesch

Beispiel:
I. Prüfung im Quellenstaat (Belegenheitsstaat):
1. beschränkte Steuerpflicht
2. Art. 6 gewährt Belegenheitsstaat jeweils Besteuerungsrecht
II. Prüfung im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat)
1. Unbeschränkte persönliche Steuerpflicht
2. steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung
3. a) Art. 3 DBA F ausschließliches Besteuerungsrecht
b) Art. 6 Abs. 1 DBA konkurrierendes Besteuerungsrecht
Art. 24 Abs. 1 Freistellung in D
c) Art. 6 Abs. 1 DBA konkurrierendes Besteuerungsrecht
Art. 22 Abs. 2 Freistellung in D mit Rückfallklausel

Beispiel:
I. Prüfung im Quellenstaat (Belegenheitsstaat):
1. beschränkte Steuerpflicht
2. Art. 6 gewährt Belegenheitsstaat jeweils Besteuerungsrecht
II. Prüfung im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat)
1. Unbeschränkte persönliche Steuerpflicht
2. steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung
3. d) Art. 6 konkurrierende Besteuerung
Art. 22 b) gg) Anrechnungsverfahren

Freistellungsmethode

Staat A und B verständigen sich über Besteuerung
● A übt Besteuerungsrecht nicht aus
● B besteuert
● Besteuerung im Quellenstaat
● Freistellung im Ansässigkeitsstaat
● Besteuerungsniveau durch Quellenstaat bestimmt
= ausländisches Steuerniveau bleibt erhalten

Freistellungsmethode
Ansässigkeit in D

Art. 23A OECD-MA
bei Ansässigkeit in der BRD:
(1) Bezieht eine in der BRD ansässige Person ausländische
Einkünfte, die nach dem jeweiligen DBA im ausländischen
Staat besteuert werden können, so nimmt die BRD diese
ausländischen Einkünfte von der Besteuerung aus.
(3) Ausländische Einkünfte einer in der BRD ansässigen
Person, die nach dem jeweiligen DBA in der BRD steuerfrei
sind, können in der BRD dem Progessionsvorbehalt
unterliegen.

Freistellungsmethode
Unbeschränkte Steuerpflicht in D II.

Freistellungsmethode
Progressionsvorbehalt

§ 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG Progressionsvorbehalt
Besonderer Steuersatz bei
● (zeitweise) unbeschränkt Steuerpflichtigen
● mit nach DBA steuerfreien ausländischen Einkünften

§ 32 b EStG Progressionsvorbehalt
Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der
Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 EStG zu
versteuernde Einkommen vermehrt wird um die nach DBA
steuerfreien ausländischen Einkünfte.
Von den Einkünften dürfen
Werbungskosten(Pauschbeträge), soweit sie nicht bereits
bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte geltend
gemacht wurden, abgezogen werden.
Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte sind nach
deutschem Recht zu ermitteln (BFH I R 117/87).

Anrechnungsmethode

● A und B besteuern
● A rechnet die Steuern von Staat B an
● Besteuerung im Quellen- und Ansässigkeitsstaat
● Anrechnung der Steuer im Ansässigkeitsstaat
● Besteuerungsniveau durch Ansässigkeitsstaat bestimmt
● Steueranrechnung begrenzt auf Steuern des
Ansässigkeitsstaats
= inländisches Steuerniveau bleibt erhalten, ggf. höhere
ausländische Belastung als Endbelastung

Anrechnungsmethode
Unbeschränkte Steuerpflicht in D

§ 34c Abs. 1 EStG
bei unbeschränkter Steuerpflicht in D
Doppelbesteuerung
● ESt-Besteuerung der ausländischen Einkünfte in D
● ESt-Besteuerung der ausländischen Einkünfte im
ausländischen Staat

§ 34c Abs. 1 EStG
bei unbeschränkter Steuerpflicht in D
Anrechnung der ausländischen ESt auf die deutsche ESt,
die auf ausländische Einkünfte entfällt; max. in Höhe der
anteiligen deutschen ESt
Aufteilung der ESt im Verhältnis
der ausländischen (im Ausland besteuerten) Einkünfte
zur Summe der Einkünfte

Beispiel:
Der Steuerpflichtige S erzielt Einkünfte von insgesamt
100.000 €. Hiervon entfallen 20.000 € auf Einkünfte aus
Bangladesch. Die bangladesische Steuer auf diese
Einkünfte beträgt 12.000 €. Der deutsche Steuersatz liegt
bei 25%.
100.000 € Welteinkommen x 25% deutsche Steuer
= 25.000 € deutsche Steuer auf Welteinkommen
20.000 € ausländische Einkünfte
100.000 € Welteinkommen
x 25.000 € deutsche Steuer auf Welteinkommen
= 5.000 € deutsche Steuer auf ausl. Einkünfte
ausl. Steuer 12.000 €, max. 5.000 € anrechenbar

Art. 23B OECD-MA
bei Ansässigkeit in der BRD
(1) Bezieht eine in der BRD ansässige Person
ausländische Einkünfte, die nach dem jeweiligen DBA im
ausländischen Staat besteuert werden können, so rechnet
die BRD auf die ESt dieser Person die Steuer an, die der
im ausländischen Staat gezahlten ESt entspricht.
Die anzurechnende ausländische Steuer darf jedoch
maximal in Höhe der auf die ausländischen Einkünfte
entfallenden Steuer angerechnet werden.

Beispiel:
A investiert in einem DBA-Staat und erzielt dort Gewinne.
Die Steuersätze sind geringer als in Deutschland.
Welche Folgen hat die Anrechnungsmethode für seine
Position im Markt?

Beispiel:
A wird in Deutschland mit anderen Investoren gleich
behandelt. Im Ausland hat A jedoch eine ungünstigere
Marktposition, da er höhere Kosten hat (Zusatzlast der
inländischen Steuern).
= Anrechnungsmethode begünstigt Ansässigkeitsstaat.
Niedriges Steuerniveau kommt dem Ansässigkeitsstaat
zugute.

Anrechnungsmethode
Beschränkte Steuerpflicht in D II.

Anrechnungsmethode
Fiktive Anrechnung

In einigen DBA ist eine fiktive Anrechnung der
ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Steuer
vereinbart (z.B. DBA-China, DBA-Indien).
Dies soll Investitionsanreize schaffen.
Art und Weise der fiktiven Steueranrechnung differieren
von DBA zu DBA.
Eine fiktive Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die
ausländischen Einkünfte in Deutschland nicht
steuerpflichtig sind.

Abzugsmethode Unbeschränkte Steuerpflicht in D

§ 34c Abs. 2 + 3 EStG
Doppelbesteuerung
● Besteuerung ausländischer Einkünfte in D
● Besteuerung ausländischer Einkünfte im ausländischen
Staat

§ 34c Abs. 2 + 3 EStG
● auf Antrag
oder
● ausländische Steuer nicht mit deutscher ESt vergleichbar
= Abzug der ausländischen Steuer
bei est-pflichtigen ausländischen Einkünften
wie Werbungskosten/Betriebsausgaben

Negative ausländische Einkünfte

Verlustabzugsbeschränkung

§ 2a Abs. 1 + 2 EStG
● negative Einkünfte
● aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EWR-Staaten)
● die nicht aus einer „aktiven“ gewerblichen Betriebsstätte
stammen (sog. Aktivitätsklausel)
= dürfen nur mit zukünftigen positiven Einkünften der
jeweils selben Art und aus demselben Staat
ausgeglichen werden

Aktivitätsklausel

§ 2a Abs. 2 EStG
● Nachweis des Steuerpflichtigen
● Einkünfte aus gewerblicher Betriebsstätte
● aus einem Drittstaat
(fast) ausschließlich
● Herstellung und Lieferung von Waren
● Gewinnung von Bodenschätzen
● Bewirkung gewerblicher Leistungen
● kein Waffenhandel
● kein Zusammenhang mit Fremdenverkehr
● keine Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern

Aufbau und Systematik des OECD-MA (I.)

● Vertragsmuster
● zur Harmonisierung bilateraler Abkommen
durch Vereinheitlichung von
- Begriffsbestimmung und
- Abkommenssystematik

Aufbau und Systematik
des OECD-MA (II.)

● OECD sind Industriestaaten
Ziel = Einschränkung der Quellenbesteuerung
● Entwicklungsländer
Ziel = Stärkung der Quellenbesteuerung (Anden-Modell)
● UN-Modell für DBA zwischen Industrie- und
Entwicklungsländern
Ziel = Stärkung der Quellenbesteuerung
= OECD + stärkere Quellenbesteuerung
● USA-Modell für DBA mit USA
= OECD + stets Anrechnungsverfahren

Aufbau und Systematik
des OECD-MA (III.)

Aufbau
I. Geltungsbereich (Art. 1-2)
II. Begriffsbestimmungen (Art. 3 bis 5)
III. Besteuerung des Einkommens (Art. 6-21)
IV. Besteuerung des Vermögens (Art. 22)
V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23)
VI. Besondere Bestimmungen (Art. 24-29)
VII.Schlussbestimmungen (Art. 30-31)

Persönlicher Anwendungsbereich eines DBA

Art. 1 Personen, die in einem oder beiden
Vertragsstaaten ansässig sind
Art. 3 Abs. 1 a) Person
- natürliche Personen
- Gesellschaften
- alle anderen Personenvereinigungen
Art. 3 Abs. 1 b) Gesellschaft
- juristische Personen
- Rechtsträger, die steuerlich wie juristische
Personen behandelt werden

Persönlicher Anwendungsbereich eines DBA (II).

Art. 1 Personen, die in einem oder beiden
Vertragsstaaten ansässig sind
Art. 4 Ansässige Person
- nach dem Recht dieses Staates
- einen Wohnsitz oder
- ständigen Aufenthalt oder
- Ort der Geschäftsleitung
- nicht: Quelleneinkünfte
Bei doppelter Ansässigkeit, für Anwendung des DBA nur in
einem Vertragsstaat als ansässig behandelt (Art. 4 Abs. 2).

Sachlicher Anwendungsbereich eines DBA

Art. 2 Steuern auf Einkommen und Vermögen

Räumlicher Anwendungsbereich eines DBA

Art. 3 Vertragsstaat
= grds. gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten

Eigene Definitionen zu
(Art. 3)

● Person
● Gesellschaft
● Unternehmen eines Vertragsstaats
● internationaler Verkehr
● zuständige Behörde
● Staatsangehöriger
● Geschäftstätigkeit
● eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (Art. 4)
● Betriebsstätte (Art. 5)
= notwendig, da i.d.R. Definitionen des Vertragsstaaten
unterschiedlich sind

Einkunftsart OECD-MA Zuordnung
Besteuerungsrecht

Einkunftsart OECD-MA Zuordnung
Besteuerungsrecht (II.)

Methodenartikel

Einkunftsart DBA Typische Methode
(deutsche DBA)

Grundzüge des Außensteuergesetzes

Berichtigung von Einkünften
- Preisvergleichsmethode
- Wiederverkaufsmethode
- Kostenaufschlagsmethode

● Geschäftsbeziehung ins Ausland
● mit nahestehender Person
● Einkünfteminderung durch Verrechnungspreise, die
Fremdvergleich nicht standhalten
● Gestaltung von Geschäftsbeziehungen zur
Gewinnverlagerung ins Ausland