BGB
Begriffe des BGB
Begriffe des BGB
Kartei Details
Karten | 54 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 20.02.2014 / 25.04.2024 |
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subjektives Recht
Die Rechtsordnung, das sog. objektive Recht, legt den Rechtsunterworfenen regelmäßig Pflichten auf. Oft entscheidet sie sich aber darüber hinaus auch dafür, dass einzelne von dem Verpflichteten die Erfüllung eben dieser Pflichten auch verlangen können. Dann spricht man davon, sie gewähre Subjektive Rechte.
Tatbestand
einen konkreten Fall aller Umstände des menschl. Tuns.
Unternehmer nach § 14 BGB / S. 9 BGB
ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Unterscheidung von Sachen- und Schuldrecht
Die dinglichen Rechte ordnen eine Sache oder das Recht auf diese Sache einzuwirken einer Person unmittelbar zu. Es besteht eine Beziehung "Person-Sache", die alle übrigen Personen zu beachten haben. Das Eigentum ist bspw. ein absolutes Zuordnungsrecht, d.h. es wirkt gegen Jedermann. Aus dem Schuldverhältnis ergibt sich hingegen nur eine Pflicht und der damit für den Gläubiger der Leistung verbundenen Anspruch auf Erfüllung der Pflicht. Schuldrechtliche Verhältnisse geben relative Rechte, d.h. sie wirken lediglich gegen den Verpflichteten.
Verbraucher nach § 13 BGB / S. 9 BGB
ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, gerechnet werden kann.
Verfügungsgeschäft
wirken unmittelbar auf ein schon bestehendes Recht. Rechte an best. Rechtsgegenständen können übertragen, belastet, in ihrem Inhalt geändert oder aufgehoben werden. In der Übergabe der Kaufsache oder des entsprechenden Kaufpreises wäre nach vorheriger Einigung eine solche Verfügung zu sehen.
Verpflichtungsgeschäfte
geben dem Gläubiger lediglich einen Anspruch. durch den Kaufvertrag etc. geht das Eigentum noch nicht über.
Vertrag §§ 145 - 157 / S. 30 - 31 BGB
ein Vertrag ist eine von zwei oder mehreren Personen - den Vertragspartnern oder Vertragsparteien - geschlossene Übereinkunft. Als Institut des Privatrechts dient er der Herbeiführung eines von den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie gewollten Erfolges. Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die ihrerseits auf die Herbeiführung dieses Erfolges ausgerichtet sind.
Vollmacht
unter einer Vollmacht versteht man die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. die Vollmacht entsteht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter (sogenannte interne Vollmacht oder Innenvollmacht) bzw., in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten (sogenannte externe Vollmacht oder Außenvollmacht).
vor Bindungswirkung schützen
§ 145 BGB es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat (freibleibend geklauselt, Frist gesetzt). Der Widerruf kann auch bis zur Annahme verbleiben.
Werkvertrag § 631 - 651 / S. 157 - 164
beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn. Der Unternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht. Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB).
Willenserklärung §§ 116 - 144 / S. 25 - 30 BGB
in der Rechtswissenschaft ist die Willenserklärung (lat.: voluntatis declaratio) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die Entäußerung eines Willens durch eine Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. Dieser Erfolg soll nach der Rechtsordnung eintreten, weil er gewollt ist.
Zedent
ursprünglicher Erwerber.
Zessionar
neue Erwerber, vorrausgehend über einen Abtretungsvertrag.
zwingendes Recht (ius cogens) / Unabdinbar
als ius cogens bezeichnet man die Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht darstellen und die weder durch Vertrag noch durch Gewohnheitsrecht beseitigt werden können.
Abnahme § 640 / S. 159
nach deutschem Recht ist die Abnahme beim Werkvertrag Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und bestimmt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sie ist die körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Abnahme für körperliche Werke ist in § 640 BGB geregelt. Für unkörperliche Werke (bspw. Theateraufführung, Konzert) muss nach § 646 BGB eine Vollendung statt einer Abnahme eintreten.
Abstraktionsprinzip
nach ihren Rechtswirkungen kann man die Rechtsgeschäfte In Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte einteilen. Erfüllung und Verfügung ist im dt. Recht abstrakt.
Annahmeverzug
der Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt. im deutschen Recht ist der Annahmeverzug in den § 293 ff. BGB geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das Angebot der Leistung durch den Schuldner zu sehen.
Anscheinsvollmacht
die Anscheinsvollmacht schützt den Vertragsschliessenden in seinem Vertrauen, der ihm gegenüber als Stellvertreter eines anderen Auftretende sei bevollmächtigt, im Namen dieses anderen rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Der Vertragsschliessende erhält gestützt auf die Anscheinsvollmacht einen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Vertretenen, obwohl dieser keine Vollmacht erteilt hat.
Anspruch
Umgangssprachlich für Erwartung, Bedürfnisse, Wertvorstellungen, übernommende Normen des Menschen bezügl. Einer Sache.
Basiszinssatz
ist ein in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelter Zinssatz.
Besitz § 854 / S. 210 BGB
im Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnet der Begriff Besitz die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache unahbängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er - unabhängig von der rechtlichen Zuordnung - die Sache tatsächlich inne hat. In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand.
bewegliche Sachen § 93 / S. 21 BGB / wesentlich kontra unwesentlich
Bspw. Fahrradklingel = unwesentlich, Bucheinband = wesentlich nach BGB § 93 kommt es nicht darauf an, ob die wesentl. Bestandteile nach der Trennung ihre Funktionsfähigkeit verlieren würden. Dieses wird regelmäßig nämlich der Fall sein. Motor und motorloses Fzg. können aber jeweils für sich genutzt werden. Wesentliche Bestandteile teilen das Schicksal der Hauptsache.
Bindungswirkung eines Angebots
der Antragende ist an seinen Angebot gemäß § 145 BGB gebunden und kann es sich nicht ohne weiteres anders überlegen (es sei denn § 130, I, 2). Nach seiner WE hat es der Erklärungsempfänger in der Hand, durch seine WE den Vertrag zustande zu bringen. Der Anbietende hat dann zu erfüllen. er kann die Bindungswirkung allerdings auch Klauseln / ausschließen ("freibleibend", ohne obligo (Istkosten)")
Dienstvertrag §§ 611 - 630 / S. 150 - 156
Der Dienstvertrag ist die Grundlage aller Arbeitsverträge. Nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern grundsätzlich jede Dienstleistung wird in Deutschland vertraglich über den Dienstvertrag nach § 611 BGB behandelt. Der Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Die Parteien des Vertrages heißen Dienstberechtigter (der Gläubiger der Dienstleistung) und Dienstverpflichteter (Schuldner). Geschuldet wird vom Dienstverpflichteten die Leistung, in Abgrenzung zum Werkvertrag jedoch nicht der Erfolg.
dingliches Recht
Als dingliche Rechte bezeichnet man in Deutschland Herrschaftsrechte an Sachen. Der Rechtsinhaber wird also durch sein dingliches Recht an der Sache selbst berechtigt, in bestimmter Weise mit dieser oder in Bezug auf diese zu verfahren. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts. Soweit ein Zuordnungsrecht an einer Sache besteht, wird dieses als dingl. Recht bezeichnet. zeichnet.
Duldungsvollmacht
als Duldungsvollmacht bezeichnet man eine Form der Vollmacht, bei der ein Vertretener zwar um das Handeln einer Person, welche als sein (angeblicher) Vertreter auftritt weiß, nicht jedoch gegen dieses Handeln einschreitet. Der Vertretene muss sich im Interesse des Geschäftsgegners, der auf dieses Verhalten vertrauen darf dementsprechend so behandeln lassen, als hätte er wirksam Vollmacht erteilt.
Eigentum §§ 903 - 1011 / S. 217 - 236 BGB
Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne eines umfassenden und gegenüber jedermann wirkenden, sogenanntem absoluten Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrechts. Eigentum ist rechtlich von Besitz zu unterscheiden, der lediglich die "tatsächliche Herrschaft über eine Sache" unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beschreibt. Die Existenz und Ausgestaltung des Eigentumsrechts ist somit von fundamentaler Bedeutung für die Gesellschaftsordnung.
Erlöschen der Hinterlegung
technische Verwendung erfährt der Begriff der Erfüllung in der Rechtssprache bei dem Erlöschen von Schuldverhältnissen. Diese Erfüllung ist bezogen auf den jeweiligen Schuldner eines Schuldverhältnisses.
Erlöschen eines Angebots
der Antrag erlischt wenn er dem Antragsteller gegenüber ablehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den § 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
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