BF01-03 Recht "Grundlagen" Hauswart
Höhere Fachschule für Anlagenunterhalt & Bewirtschaftung Hauswartschule
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 76 |
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Utilisateurs | 159 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 28.12.2014 / 30.08.2024 |
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Auflösung Mietvertrages
Ausserordentliche Kündigung:
Gründe welche die Vertragserfüllung für beide Parteien unzumutbar machen.
- Konkurs des Mieters
- Tod des Mieters
Kündigung muss von beiden Parteien schriftlich erfolgen. Seiten des Vermieters muss schriftlich mit Formular des Kantones erfolgen.
Dient Wohnung einer Familie braucht es ausdrückliche Zustimmung des Ehepartners.
Kündigungsfrist gilt nur dann als eingehalten wenn vor Frist die Kündigung eingeht.
Arbeitsvertrag Grundlagen
Einzelarbeitsvertrag
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Lehrvertrag (BBG)
öffentliche Hand als Arbeitgeber Bund und Kantone (nicht den OR Normen unterworfen)
Arbeitsvertrag: Pflichten des Arbeitnehmers
- Persönliche Arbeitsleistung
- Sorgfaltspflicht
- Treuepflicht
- Rechenschafts- und Herausgabepflicht
- Befolgung von Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers
- Übernahme von Überstunden
- Haftung des Arbeitnehmers
Arbeitsvertrag: Pflichten des Arbeitgebers
- Lohnzahlung
- eventuell Gratifikation
- Spesenvergütung
- Bereitstellung notwendige Arbeitsgeräte
- Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
- Freizeit und Ferien
- Arbeitszeugnis
- Personalvorsorge, Freizügigkeitsleistung
- eventuell Abgangsentschädigung
Arbeitsvertrag Kündigung
- Ordentliche Kündigung
- Missbräuchliche Kündigung
- Kündigung zur Unzeit
- Fristlose Kündigung
- Konkurrenzverbot
Ordentliche Kündigung (Fristen)
Kündigungsfristen während der Probezeit jederzeit 7 Tage Kündigungsfrist
im ersten Dienstjahr: 1 Monat auf das Ende eines Monats,
im 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate auf Ende eines Monats,
ab 10. Dienstjahr: 3 Monate auf das Ende eines Monats.
Missbräuchliche Kündigung OR336
- Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft (zB Nationalität, Rasse, Religion, Familienstand, Homosexualität, Alter usf.)
- Kündigung wegen Ausübung verfassungsmässiger Rechte (zB politische, konfessionelle oder gewerkschaftliche Interessen)
- Kündigung zur Vereitelung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen (zB zur Vereitelung kurz bevorstehender Sondervergütungen wie Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke oder Abgangsentschädigungen)
- Rachekündigung (OR 336 Abs. 1 lit. d und GlG 10)
- Kündigung wegen Militärdienstes oder einer anderen nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (OR 336 Abs. 1 lit. e)
- Kündigung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit (OR 336 Abs. 2 lit. a)
- Kündigung wegen der Amtsführung als gewählter Arbeitnehmervertreter (OR 336 Abs. 2 lit. b)
- Kündigung aus zwei oder mehreren Gründen, von denen einer missbräuchlich ist.
Kündigung zur Unzeit (Sperrfristtatbestände)
- Schweizerischer obligatorischer Militärdienst, Zivildienst, Militärischer Frauendienst oder Rotkreuzdienst von mehr als 12 Tagen (von 4 Wochen vorher bis 4 Wochen nachher)
- Krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während einer vom Dienstalter abhängigen beschränkten Zeit (Die Sperrfrist beträgt im 1. Dienstjahr 30 Tage, vom 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage; zur Unverschuldetheit: Es gelten die Grundsätze wie bei der Lohnfortzahlungspflicht; nur grobes Verschulden schliesst die Sperrfrist von OR 336c Abs. 1 lit. b aus; Höchstdauer der Sperrfrist für das ganze Jahr: Berechnung für jede einzelne Krankheit und jeden einzelnen Unfall [sog. „Einzelkredit“; die Theorie des sog. „Gesamtkredits“ wird vom Bundesgericht abgelehnt [BGE 120 II 24])
- Schwangerschaft und Niederkunft (während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft)
- Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland (Voraussetzung: Arbeitgeber musste der Dienstleistung zugestimmt haben; Sperrfrist: Dauer des Auslandaufenthalts)
- Vertretung des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers während Militärdienst oder ähnlichen Dienstleistungen (Voraussetzungen und Sperrfrist: hier für den Arbeitnehmer gleich wie für den Arbeitgeber)
Fristlose Kündigung
Umstände, die eine fristlose Kündigung erlauben:
- Besonders schwere Verfehlungen
- Weniger schwere Verfehlungen, die trotz Verwarnung wiederholt begangen werden
- Fehlverhalten, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zerstören oder tiefgreifend erschüttern
Konkurrenzverbot
Voraussetzungen Konkurrenzverbot:
- schriftliche Vereinbarungen
- Einblick in Kundenkreis
- erhebliche Schädigung des früheren Arbeitsgeber durch Verwendung erlangter Kenntnisse
- Beschränkungen nach Ort, Zeit und Gegenstand
Konkurrenzverbot (Pflicht bei Verstoss dagegen)
- Schadenersatz
- Konventionalstrafe
- Realerfüllung Konventionalstrafe + Schadenersatz
Werkvertrag Begriff, 4 Beispiele
- Bau
- Herstellung
- Design
- Programmierung
Ist kein Werkvertrag, 3 Beispiele
- Behandlung beim Zahnarzt
- Verwaltung Liegenschaft
- Bauleitung
Auftrag.
Pflichten des Beauftragten:
- Ausführung der übernommenen Angelegenheit
- Persönliches Tätigwerden
- Pflicht, Weisungen des Auftragsgeber zu befolgen Treuepflicht
- Rechenschaft und Ablieferungspflicht
- Sorgfaltspflicht
Auftrag.
Pflichten des Auftraggebers:
- Auslagen und Verwendungsersatz
- Pflicht zur Befreiung von eingegangenen Verpflichtungen
- Schadenersatzpflicht bei unentgeltlichem Auftrag oder Verschulden des Auftraggebers
- Verjährungsfrist
Recht
Alle Rechtsregeln für alle Völker im Staat sind verbindlich.
Die Aufgaben des Rechts?
- Ordnung schaffen und sie aufrecht erhalten.
- Durchsetzung der Gerechtigkeit.
- Schutz der Schwächeren.
Gewohnheitsrecht?
Lange Bräuche die nirgends schriftlich festgehalten sind und als allgemein verbindlich durch alle Menschen anerkannt.
Rechtsquellen nach der Rangordnung.
geschriebenes Recht:
ungeschriebenes Recht:
Geschriebenes Recht
Verfassung: Fundament der Gesetzgebung = Grundgesetz
Gesetze: Führen die Verfassungsartikel näher aus = Bundes- Kantongesetze
Verordnungen: nähere Einzelheiten Ausführungen = Wegleitungen und Vorschriften
Ungeschriebenes Recht
Gewohnheitsrecht
richterliche Rechtsfindung
Gerichtspraxis
gerichtliche Rechtsfindung
Schriftlich fixierte Rechtsnormen, die 3 Ordnungsregeln
Recht: Normen des Rechts
Sitte: Regeln der Sitte
SIttlichkeit: Regeln der Sittlichkeit
Rechtsgrundsätze
- Handeln nach Treu und Glauben
- Vermutung des guten Glaubens
- Allgemeine Beweisregel
- Beweise durch öffentliche Register und Urkunden
- Oeffentliche Register
- Wo kein Kläger auch kein Richter
- Rechtsunkenntnis schadet
Aufbau Rechtsordnung "Rechtsbereiche"
Öffentliches Recht:
regelt Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger. Alle Vorschriften haben zwingenden Charakter.
Privat- und Zivilrecht:
regelt Rechtsbeziehung zwischen Personen. Vorschriften haben teils zwingenden, teils ergänzenden Charakter.
Öffentliches Recht?
Regelt die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger
Wichtigste Teilgebiete des öffentlichen Rechts:
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Völkerrecht.
Rechtsregeln und Vorschriften zwingend.
Privat- und Zivilrecht.
Wichtigste Vorschriften die das Zivilrecht betreffen sind in zwei Rechtserlasse enthalten. Teils zwingende Rechtsregeln oder Vorschriften und teils dispositiver Charakter (abänderbar z.B. Verträge).
ZGB Zivilgesetzbuch:
Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht
OR Obligationenrecht:
Gesetze des Geschäftslebens
Spezialgesetze:
Konsumkreditgesetz KKG
Produktehaftpflichtgesetz PHG
BG über den unlauteren Wettbewerb UWG
Die beiden Gesetze ZGB und OR gehören zusammen. Welchen Teil bildet das OR im ZGB?
Das OR ist ein selbständiger Teil im ZGB und besitzt eigene Artikelnummern. Das OR ist der 5. Teil im ZGB
Das OR ist das Gesetz des geschäftlichen Lebens. Nenne die Abteilungen.
Obligationenrecht gliedert sich in 5 Teile:
Allgemeine Bestimmungen (Schulden und Forderungen)
Einzelne Vertragsverhältnisse (Kauf, Miet, Arbeitsvertrag)
Handelsgesellschaften und Genossenschaften
Handelsregister, Geschäftsfirmen, kaufm. Buchführung
Wertpapiere (Scheck, Wechsel)
Rechtsvorschriften:
Zwingendes Recht, ergänzendes Recht. Erkläre.
Das Recht verbietet Vereinbarungen so heisst dies "zwingendes Recht".
Der Inhalt des Vertrages beinhaltet eigene Abmachungen so heisst die Rechtsvorschrift "dispositives Recht".
Welche Rechtssubjekte besitzt die schweizerische Rechtsordnung?
Natürliche Personen und juristische Personen.
Natürliche Personen
Rechtsfähig ist jedermann ab Geburt. Alle Menschen in unserem Land haben die gleiche Fähigkeit (Möglichkeit) Rechte und Pflichten zu haben.
Juristische Personen
Sind vom Recht künstlich geschaffene Gebilde. Meistens durch Zusammenschluss von natürlichen Personen.
ZGB ( Verein, Stiftung )
OR (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH, Genossenschaft )
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