BF01-03 Recht "Grundlagen" Hauswart

Höhere Fachschule für Anlagenunterhalt & Bewirtschaftung Hauswartschule

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 28.12.2014 / 30.08.2024
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Recht

Alle Rechtsregeln für alle Völker im Staat sind verbindlich.

Die Aufgaben des Rechts?

  • Ordnung schaffen und sie aufrecht erhalten.
  • Durchsetzung der Gerechtigkeit.
  • Schutz der Schwächeren.

Gewohnheitsrecht?

Lange Bräuche die nirgends schriftlich festgehalten sind und als allgemein verbindlich durch alle Menschen anerkannt.

Rechtsquellen nach der Rangordnung.

geschriebenes Recht:

ungeschriebenes Recht:

Geschriebenes Recht
Verfassung: Fundament der Gesetzgebung = Grundgesetz
Gesetze: Führen die Verfassungsartikel näher aus = Bundes- Kantongesetze 
Verordnungen: nähere Einzelheiten Ausführungen = Wegleitungen und Vorschriften

Ungeschriebenes Recht
Gewohnheitsrecht
richterliche Rechtsfindung
Gerichtspraxis
gerichtliche Rechtsfindung

Schriftlich fixierte Rechtsnormen, die 3 Ordnungsregeln

Recht: Normen des Rechts 

Sitte: Regeln der Sitte 

SIttlichkeit: Regeln der Sittlichkeit

Rechtsgrundsätze

  • Handeln nach Treu und Glauben
  • Vermutung des guten Glaubens
  • Allgemeine Beweisregel 
  • Beweise durch öffentliche Register und Urkunden  
  • Oeffentliche Register
  • Wo kein Kläger auch kein Richter 
  • Rechtsunkenntnis schadet

Aufbau Rechtsordnung "Rechtsbereiche"

Öffentliches Recht:
regelt Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger. Alle Vorschriften haben zwingenden Charakter.

Privat- und Zivilrecht:
regelt Rechtsbeziehung zwischen Personen. Vorschriften haben teils zwingenden, teils ergänzenden Charakter.

Öffentliches Recht?

Regelt die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger
Wichtigste Teilgebiete des öffentlichen Rechts: 
Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Völkerrecht.
Rechtsregeln und Vorschriften zwingend.

Privat- und Zivilrecht. 

 

Wichtigste Vorschriften die das Zivilrecht betreffen sind in zwei Rechtserlasse enthalten. Teils zwingende Rechtsregeln oder Vorschriften und teils dispositiver Charakter (abänderbar z.B. Verträge).

ZGB Zivilgesetzbuch: 
Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht 

OR Obligationenrecht: 
Gesetze des Geschäftslebens 
Spezialgesetze:
Konsumkreditgesetz KKG 
Produktehaftpflichtgesetz PHG 
BG über den unlauteren Wettbewerb UWG

Die beiden Gesetze ZGB und OR gehören zusammen. Welchen Teil bildet das OR im ZGB?

Das OR ist ein selbständiger Teil im ZGB und besitzt eigene Artikelnummern.  Das OR ist der 5. Teil im ZGB

Das OR ist das Gesetz des geschäftlichen Lebens. Nenne die Abteilungen.

Obligationenrecht gliedert sich in 5 Teile: 
Allgemeine Bestimmungen (Schulden und Forderungen) 
Einzelne Vertragsverhältnisse (Kauf, Miet, Arbeitsvertrag) 
Handelsgesellschaften und Genossenschaften 
Handelsregister, Geschäftsfirmen, kaufm. Buchführung 
Wertpapiere (Scheck, Wechsel)

Rechtsvorschriften:

Zwingendes Recht, ergänzendes Recht. Erkläre.

Das Recht verbietet Vereinbarungen so heisst dies "zwingendes Recht".

Der Inhalt des Vertrages beinhaltet eigene Abmachungen so heisst die Rechtsvorschrift "dispositives Recht".
 

Welche Rechtssubjekte besitzt die schweizerische Rechtsordnung?

Natürliche Personen und juristische Personen.

Natürliche Personen

Rechtsfähig ist jedermann ab Geburt. Alle Menschen in unserem Land haben die gleiche Fähigkeit (Möglichkeit) Rechte und Pflichten zu haben.

Juristische Personen 

Sind vom Recht künstlich geschaffene Gebilde. Meistens durch Zusammenschluss von natürlichen Personen.
ZGB ( Verein, Stiftung )
OR (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH, Genossenschaft )

 

Handlungsfähigkeit

Handlungsfähigkeit = Möglichkeit einer Person selbstständig zu handeln, Rechte und Pflichten begründen und ausüben.

Rechtsfähigkeit

Natürliche Personen sind ab der Geburt rechtsfähig.

Handlungsfähigkeit von Rechtssubjekten 

Natürliche Personen:
Mündigkeit durch erreichen 18 Lebensjahr, Heirat, Mündigkeitserklärung. 
Urteilsfähigkeit: 
Fähigkeit vernünftig zu denken und danach zu handeln. Ausgenommen= Kindesalter, Geisteskrank, Trunkenheit, Möglichkeit fehlt vernunftgemäß handeln. 

Juristische Handlungsfähigkeit: 
durch Organe (Vorstand Verein) 
Handlungsfähig sobald im Handelsregister eingetragen  

Private Rechtsgeschäfte 

Einseitige Rechtsgeschäfte: 
Willensäußerung durch eine Partei = Kündigung Vertrag, Testament.
zweiseitige Rechtsgeschäfte: 
Willensäußerung mehrerer Parteien 
Abschluss Kaufvertrag 
Beschluss Generalversammlung Verein 

Obligation?

Obligation im Sinn des OR = Schuld/Forderungsverhältnis. 
Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen (Parteien).
Eine Partei ist verpflichtet etwas zu leisten, andere Partei berechtigt etwas zu Fordern. 
Obligationen enthalten mindestens ein Recht und eine Pflicht.

Entstehungsgründe der Obligation

Vertrag: mit Abschluss übernehmen Parteien freiwillig Recht und Pflicht.
Unerlaubte Handlung: unerlaubte Handlung widerrechtlich Schaden zufügt hat gesetzliche Pflicht  Schadenersatz zu verlangen. 
Ungerechtfertigte Bereicherung: ungerechtfertigt Vermögenszuwendung erhält muss diese Rückerstatten. 

unerlaubte Handlung (Verschuldenshaftung)
Kausalhaftung: Geschäftsherr, Tierhalter, Haus- und Werkseigentümer, Familienoberhaupt, Motorfahrzeughalter, Produktehaftpflicht.

 

zwei Arten von unerlaubten Handlungen

Verschuldenshaftung: durch eigenes Verschulden anderer Person Schaden zufügt. 
Kausalhaftung: Schaden der durch Personen, Tiere oder Sachen verursacht werden für die man Verantwortlich ist. 
Wichtigste Fälle Haftung Kausalhaftung im Privatrecht: 
Haftung Geschäftsherren 
Haftung Haus- Werkseigentümer 
Haftung Familienoberhaupt 
Haftung Tierhalter 

Vertrag

Verbindliche Abmachung zwischen mindestens zwei Parteien welche durch Vereinbarung rechtlich durchsetzbare Pflichten und Rechte übernehmen. 

Vertragsmerkmale

Zwei oder mehrere handlungsfähige Parteien (natürlich oder juristisch).
Eine gegenseitige, übereinstimmende Willensäußerung.
Eventuelle Formvorschrift verlangt wird wie bei Hauskauf, Lehrlingsvertrag.

Vertragsarten:

  • Veräusserung
  • Arbeitsleistung
  • Gebrauch
  • Aufbewahrung und Sicherung

Unterscheidung nach Inhalt:
- Veräusserungsverträge Kaufvertrag, Tauschvertrag, Schenkung
- Verträge auf Arbeitsleistung Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag
- Verträge auf Gebrauchsüberlassung Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingvertrag, Gebrauchsleihe, Darlehensvertrag, Kreditvertrag
- Aufbewahrungs- und Sicherungsverträge Bürgschaft, Pfandvertrag

Vertragsinhalt (Grenzen)

Inhalt des Vertrages kann beliebig vereinbart werden außer Grenzen wie bei objektiv unmöglich, widerrechtlich gegen das Gesetz, oder unsittlich, Menschen unzumutbar beeinträchtigt. 

  • objektiv unmöglichen Vertragsinhalt.
  • widerrechtlichen = gegen das Gesetz verstossenden Inhalt.
  • unsittlichen = gegen die guten Sitten verstossenden Inhalt.

Nichtiger Vertrag

Unter nichtigem Vertrag versteht man von Anfang an ungültiger Vertrag. Nichtiger Vertrag entfaltet keine Rechtswirkung. Es entstehen keine Recht und Pflichten für die Parteien.

Vertragsform Grundsatz

Unter Vertragsform versteht man = äussere Gestaltung eines Rechtsgeschäftes. Im Grundsatz besteht Formfreiheit.
Verträge müssen nur in einer besonderen Form abgeschlossen werden wenn dies das Gesetz vorschreibt. 

Mögliche Formen von Verträgen 

  • Mündlichkeit (formloser Vertrag) = Einzelarbeitsvertrag, Mietvertrag.
  • Einfache Schriftlichkeit = Schenkungsversprechen, Lehrvertrag, Versicherungsvertrag, Konkurrenzverbot. 
  • Qualifizierte Schriftlichkeit = Bürgschaft, Testament natürlicher Personen. 
  • Öffentliche Beurkundung = Ehevertrag, Erbvertrag, Grundstückkaufvertrag, Gründung AG, GmbH. 
  • Eintrag in ein öffentliches Register = Gründung AG, Grundstückverkauf, Ehevertrag. 

Bedeutung Formvorschriften

Gestezliche Formvorschriften erfüllen folgenden Zweck?

Gesetzliche Formvorschriften erfüllen folgende Zwecke: 

  • Beweiszweck 
  • Schutz der Vertragsparteien vor übereilten Handlungen 
  • Schutz von Drittpersonen (Grundbucheintrag bei Eigentümerwechsel Liegenschaften) 

Notar oder öffentliches Register

Antrag / Angebot / Offerte 
Verbindlich für Anbieter: 

 

Jeder Antrag ist für Antragssteller verbindlich, wenn nichts anderes erwähnt ist.
Schaufensterauslagen sind immer Verbindlich mit Preisangaben. 
Antragssteller aufgrund des Wortlautes an seinen Antrag gebunden.

Antrag / Angebot / Offerte 
unverbindlich für den Anbieter:

unverbindlich für den Anbieter: 
Wenn der Antragssteller nicht gebunden sein will muss er dies zum Ausdruck bringen. (ohne Gewähr). 
Immer unverbindlich sind Preislisten, Kataloge, und Inserate, Antragsteller kann selbst Frist der Gültigkeit festlegen.
Wenn Antragssteller keine Frist stellt: Unbefristeter Antrag.                                  
Wenn Antrag mündlich oder Telefonisch erfolgt: solange von der Sache gesprochen wird. 

Antrag unter Anwesenden 

Verbindlich für Anbieter:
Jeder Antrag ist für Antragssteller verbindlich, wenn nichts anderes erwähnt ist
Schaufensterauslagen sind immer Verbindlich mit Preisangaben.
Antragssteller aufgrund des Wortlautes an seinen Antrag gebunden

unverbindlich für den Anbieter:
Wenn der Antragssteller nicht gebunden sein will muss er dies zum Ausdruck bringen. (ohne Gewähr).
Immer unverbindlich sind Preislisten, Kataloge, und Inserate, Antragsteller kann selbst Frist der Gültigkeit festlegen.
Wenn Antragssteller keine Frist stellt: Unbefristeter Antrag.
Wenn Antrag mündlich oder Telefonisch erfolgt: solange von der Sache gesprochen wird. 

Antrag unter Abwesenden.

Unter Abwesenden

1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.

2 Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.

3 Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.

Annahme Vertrag (Rechte und Pflichten)

Rechte und Pflichten entstehen nur dann wenn Gegenpartei rechtzeitig annimmt (Annahmeerklärung, Akzept). Annahmeerklärung muss inhaltlich mit dem Antrag übereinstimmen. 

Mängel beim Vertragsabschluss 

Willenserklärung nicht dem inneren Willen entspricht so ist der Vertragsabschluss wegen mangelndem Willen und somit für die benachteiligte Partei unverbindlich.

Folgende Willensmängel führen zu einseitiger Unverbindlichkeit.

  • Wesentlicher Irrtum:

Eine Vertragspartei erklärt aus Versehen etwas was sie eigentlich gar nicht will. 

  •  Absichtliche Täuschung: 

Eine Vertragspartei wird von anderen getäuscht. Unwahre Äußerungen oder Verschweigen von Tatsachen die zum Vertragsabschluss verleiten. 

  •  Furchterregung/Drohung:

durch Drohung zum Vertragsabschluss gedrängt 

  •  Übervorteilung:

Ausbeutung einer Schwäche oder Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn.

Rechtsfolge der Willensmängel 

Vertrag kann wegen Willensmängeln angefochten werden wenn Vertragspartei sich nicht an Vertrag hält. 
Benachteiligte Partei muss beweisen dass Willensmangel herrscht.

Erfüllung des Vertrages 

Erfüllen der Pflichten -  Fragen von Bedeutung 

  • Wer muss erfüllen 
  • Was und wie muss erfüllt werden 
  • Wo ist die Leistung zu erbringen 
  • Wann muss die Leistung erfüllt werden 

Wer muss Vertrag erfüllen? 

Schuldner muss nicht persönlich erfüllen ausser bei Arbeitsvertrag (Persönliche Leistung).